Das von der QIAGEN N.V. per ad-hoc-Mitteilung vom 30. Juli 2013 angekündigte Aktienrückkaufsprogramm wird am 27. November 2013 fortgeführt. Im Zeitraum bis zum 16. Dezember 2013 soll eine weitere Tranche von (Stamm-) Aktien der Gesellschaft zum Gesamtkaufpreis von bis zum EUR Äquivalent von 10 Millionen USD (ohne Erwerbsnebenkosten) ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) zurückgekauft werden. Diese Tranche ist begrenzt auf den Erwerb von insgesamt max. 500.000 Aktien. Der maximale Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) wird den Durchschnitt der Schlusskurse der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) für die jeweils dort gekauften Aktien um nicht mehr als 10% überschreiten.
Der Aktienrückkauf dient zu dem Zweck, die Aktien als eigene Aktien zu halten, um Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus Umtauschanleihen und/oder aktienbasierten Vergütungsplänen für Mitarbeiter ergeben. Der Vorstand der QIAGEN N.V. macht damit, nach Zustimmung des Aufsichtsrats, von der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Juni 2013 zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch. Über den Rückerwerb weiterer Tranchen wird gesondert entschieden und es erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.
Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der QIAGEN N.V. durch ein von der Gesellschaft mandatiertes Finanzinstitut. Das Finanzinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.
Diese Tranche des Aktienrückkaufprogramms wird in Übereinstimmung mit den Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO) durchgeführt werden. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an der Frankfurter Wertpapierbörse unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO darf an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen Tagesumsatz des durchschnittlichen Handelsvolumens der zwanzig Börsentage vor dem Kauftermin.
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