Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen
„Spin-Off“ kein steuerpflichtiger Kapitalertrag
BFH, Pressemitteilung Nr. 36/21 vom 14.10.2021 zum
Urteil VIII R 9/19 vom 01.07.2021 (LEXinform 0952326)
Originaltext:
„Mit Urteil vom 01.07.2021 - VIII R 9/19 - hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Aktienzuteilung
im Rahmen eines US-amerikanischen
‘Spin-Off‘ an private Kleinanleger nicht zu einem
steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. § 20 Abs. 4a
Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch
auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer
rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung
nach deutschem Recht entsprechen.
Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company
(HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht
des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC
in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das
Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft
Hewlett-Packard Enterprise Company
(HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre
im Rahmen eines sog. Spin-Off Aktien der HPE. Diese
buchte die Bank des Klägers in dessen Depot ein. Der
Kläger war nunmehr im selben Verhältnis an beiden
Gesellschaften beteiligt. Das Finanzamt (FA) behandelte
die Aktienzuteilung beim Kläger als steuerpflichtigen
Kapitalertrag. Das Finanzgericht gab der hiergegen
gerichteten Klage statt.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und
wies die Revision des FA zurück. Eine steuerneutrale
Zuteilung von Aktien nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG
sei auch bei einem US-amerikanischen ‘Spin-Off‘
möglich. Voraussetzung sei, dass die ‘wesentlichen
Strukturmerkmale‘ einer Abspaltung i. S. des § 123
Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Die
Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung des
§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge.
Rechtsfolge der Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7
EStG sei, dass die Einbuchung der aufgrund des ‘Spin-
Off‘ erhaltenen Aktien im Depot des Klägers nicht zu
einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im
Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der
HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne
zu versteuern.“