joejoe stellte am 02.01.08 die Frage über Rückzahlungsmodalitäten per NAV. Die Antwort steht nachfolgend beschrieben hier.
Informationsblatt zum Kündigungsrecht des p3 Zertifkats
Einleitung
Das vorliegende Informationsblatt soll die Voraussetzungen und Folgen des Kündigungsrechts hinsichtlich des p3 Zertifikats übersichtlich darstellen. Die im Prospekt geregelten Rechtsfolgen einer Kündigung können durch zwei Parteien ausgelöst werden. Sowohl der Zertifikatsinhaber (vgl. 1. Kündigung durch den Zertifikatsinhaber) als auch die Emittentin (vgl. II. Kündigung durch die Emittentin) können das Zertifikat kündigen und die entsprechende Abwicklung in Gang setzen. Bei dem Kündigungsrecht der Emittentin handelt es sich jedoch um einen Spezialfall, der im Anschluss an das Kündigungsrecht des Zertifikatsinhabers dargestellt werden soll.
I. Kündigung durch den Zertifikatsinhaber (Investor)
Der Zertifikatsinhaber kann die von ihm gehaltenen Zertifikate erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 und anschliessend zum 31. Dezember eines jeden fünften Jahres, das auf den 31. Dezember 2010 folgt, kündigen. Die Kündigung durch den Zertifikatsinhaber ist nur dann wirksam, wenn eine schriftliche Kündigungserklärung abgegeben wurde, die der Zahlstelle (Dresdner Bank AG, Frankfurt a. M.) innerhalb der Kündigungsfrist (Zeitraum zwischen 1. Oktober und 30. November vor dem jeweiligen Kündigungstermin) zugegangen sein muss.
Die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung hängen von der Höhe der insgesamt vorliegenden, wirksamen Kündigungen ab. Hierbei muss zwischen zwei Szenarien u ntersch ieden werden:
· Szenario 1 beschreibt die Abwicklung des aus der Kündigung entstandenen Zahlungsanspruchs des Zertifikatsinhabers, wenn weniger als 15% der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Zertifikate von ihren Inhabern wirksam gekündigt wurden. · Szenario 2 beschreibt die Abwicklung des aus der Kündigung entstandenen Zahlungsanspruches des Zertifikatsinhabers, wenn 15% oder mehr der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Zertifikate wirksam gekündigt wurden.
Szenario 1: Abwicklung bei weniger als 15% gekündigter Zertifikate In diesem Fall hat der Zertifikatsinhaber einen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrags in Höhe des Anteils am geprüften Nettoinventarwert (Innerer Wert) des Beteiligungsportfolios per Kündigungstermin (erstmals per 31. Dezember 2010) pro gekündigtem Zertifikat. Dieser Wert ist bis zum letzten Kalendertag des zweiten Kalenderjahres nach dem entsprechenden Kündigungstermin (demnach erstmals per 31. Dezember 2012) zahlbar.
Anteil am geprüften Nettoinventarwert (Innerer Wert) per Kündigungstermin (erstmals 31. Dezember 2010) pro Zertifikat. Die Auszahlung der Beträge erfolgt bis spätestens zwei Jahre nach dem Kündigungstermin (erstmals 31. Dezember 2012).
Szenario 2: Abwicklung bei 15% (oder mehr) gekündigter Zertifikate Sofern Kündigungen in Bezug auf 15% oder mehr der ausstehenden Zertifikate erfolgt sind, werden am Kündigungstag alle direkt oder indirekt gehaltenen Private Equity-Anlagen sowie Geldanlagen in einem Register festgehalten ("Registrierte Anlagen").
Die Registrierten Anlagen bestehen der Natur des Private Equity-Investitionsprozesses nach zu diesem Zeitpunkt sowohl aus Investitionen in Portfolio-Unternehmen, als auch aus noch nicht zur Investition abgerufenen Mitteln. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Portfolio-Partnerships die an sie abgegebenen Zahlungsversprechen ("Commitments") in der Regel über einen Zeitraum von ca. drei bis fünf Jahren nur dann abrufen, wenn sie tatsächlich eine Investition in ein Portfolio-Unternehmen tätigen
Ab dem Kündigungstag werden die Rückflüsse aus den Registrierten Anlagen entsprechend dem Verhältnis von gekündigten zu ungekündigten Zertifikaten aufgeteilt. Derjenige Anteil an Rückflüssen, der den gekündigten Zertifikaten zuzurechnen ist, wird nicht für neue Zahlungsversprechen genutzt, sondern an die Zertifikatsinhaber, die ihre Zertifikate gekündigt haben, ausgeschüttet.
Allerdings wird am Kündigungstermin mit den Registrierten Anlagen neben dem Anrecht auf die Rückflüsse aus erfolgreicher Investitionstätigkeit auch die Verpflichtung zur Erfüllung von noch ausstehenden Zahlungsversprecheri verbunden sein, die befriedigt werden müssen, bevor die Rückflüsse an die Zertifikatsinhaber ausgeschüttet werden können. Dies bedeutet, dass die Rückflüsse als NettoRückflüsse und Befriedigung ausstehender Zahlungsversprechen verstanden werden müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die hauptsächliche Ausschüttungsaktivität an die Zertifikatsgläubiger erst zwischen 2015 und 2020 stattfinden wird.
Die Ausschüttungen an die Zertifikatsinhaber erfolgen während zehn Jahren nach dem Kündigungstermin einmal jährlich (jeweils per 31. März) entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an die ehemaligen Zertifikatsinhaber.
Bestehen nach zehn Jahren noch Registrierte Anlagen, wird der im Verhältnis zu den gekündigten Zertifikaten anteilige Nettoinventarwert der Registrierten Anlagen ermittelt und innerhalb eines Jahres an die Zertifikatsgläubiger ausgeschüttet.
Netto-Erträge aus den Registrierten Anlagen nach Befriedigung von ausstehenden Zahlungsversprechen per Kündigungstag. Während zehn Jahren wird den Zertifikatsinhabern jeweils ihr Anteil an den Netto-Erträgen aus registrierten Anlagen ausgeschüttet. Bestehen nach zehn Jahren noch Registrierte Anlagen, wird der im Verhältnis zu den gekündigten Zertifikaten anteilige Nettoinventarwert der Registrierten Anlagen ermittelt und innerhalb eines Jahres an die Zertifikatsinhaber ausgeschüttet. Ausschüttungen der Netto-Erträge können erst erfolgen, nachdem sämtliche noch ausstehenden Verpflichtungen befriedigt wurden.
11. Kündigung durch die Emittentin (Dresdner Bank AG)
Sofern der Zahlstelle innerhalb der Kündigungsfrist wirksame Kündigungserkärungen in Bezug auf 80% oder mehr der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Zertifikate zugehen oder der Nettoinventarwert des Beteiligungsportfolios durch die gekündigten Zertifikate auf unter EUR 100 Mio. sinkt, ist die Emittentin berechtigt (aber nicht verpflichtet), durch Bekanntmachung auch die noch ausstehenden Zertifikate zu kündigen. Eine derartige Kündigung muss sich jedoch zwingend auf alle ausstehenden Zertifikate beziehen. Im Falle einer solchen Kündigung wird den Zertifikatsinhabern ihr Anteil an den Netto-Erträgen auf sämtlichen Anlagen ausgeschüttet (vgl. Szenario 2).
Falls 80% oder mehr der ausstehenden Zertifikate gekündigt werden oder der Nettoinventarwert der ungekündigten Zertifikate auf unter EUR 100 Mio. fällt, ist die Emittentin berechtigt, aber nicht ver flichtet, alle ausstehenden Zertifikate zu kündi en. Netto-Erträge aus sämtlichen Anlagen per Kündigungstag.
Während zehn Jahren wird den Zertifikatsinhaben jeweils ihr Anteil an den Netto-Erträgen aus sämtlichen Anlagen ausgeschüttet.
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Dieses Dokument dient ausschliesslich Informationszwecken. Das Dokument orientiert sich ausschliesslich am Verkaufsprospekt vom 4. April 2000 und soll das darin beschriebene Kündigungsrecht hinsichtlich des p3 Zertifikates übersichtlich darstellen und einige Aspekte differenziert erläutern. Es enthält weder Ergänzungen oder Veränderungen, noch ersetzt der Inhalt in irgendeiner Weise die Bestimmungen des Verkaufsprospekts. Aus dem vorliegenden Dokument können keine zusätzlichen, über den Verkaufsprospekt hinaus reichenden, rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden. |