Der Herr der Powerbags schon Pleite sah, hat es wohl versäumt mal auf seine eigenen Aktivitäten zu achten. Impressum Vitro Laser Technologies AG Gewerbepark Meissen 10 D-32423 Minden, Germany Vorstand: Alexander Langhorst Volker Woszek Aufsichtsrat (Vors.) Matthias Schrade Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 630/09 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11175 eingetragenen Vitro Laser Technologies AG, Gewerbepark Meissen 10, 32423 Minden, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Alexander Langhorst und Volker Woszek Geschäftszweig: Bearbeitung von Glas und anderen Materialien mittels Laser- und Scanningsysteme sowie Herstellung und Vertrieb derartiger Produkte wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.07.2009, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.05.2009 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Thorsten Fuest, Gerichtstr. 3, 33602 Bielefeld. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.08.2009 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Montag, 31.08.2009, 09:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstr. 6, 33602 Bielefeld, 4. Etage, Sitzungssaal 4065. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 17.08.2009 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstr. 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 8025 niedergelegt. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). 43 IN 630/09 Amtsgericht Bielefeld, 01.07.2009 |