zu a) ja, dem stimme ich so zu. Bis dahin gehe ich ja komplett mit.
Ich hatte auch nur angedacht, falls der Sachbearbeiter unwissend ist (wovon ich grundsätzlich ausgehe, das bringt der Job ja mit sich :-) ) dies aber mit Kreativität wieder ausgleichen will. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG greift immer dann, wenn ein Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft wurde, als Einkunftsquelle genutzt wird und dadurch Einkünfte erzielt werden.
Ist halt sicher fraglich ob Bitcoin den Charakter eines Wirtschaftsgut aufweist. Vielleicht aber maßgeblich, als solches bewertet, dass mit der Kryptowährung Einkünfte erzielt wurden? Je nachdem, mit welchem Bein der Sachbearbeiter aufgestanden ist und das deshalb vielleicht nur so sehen will.
Sofern "Flo", plausibel ein Pro, wie zudem noch ein Contra argumentieren kann, ist ja umso besser, falls überhaupt Rückfragen aufkommen. Es wird sich ja nun auch nicht, zu Jedermanns Steuererklärung, die Rechtslage für die Veranlagung zu Gunsten des Fiskus zurecht gestrickt. Das will ich hiermit nicht unterstellen. Es führt ja auch zu nix. Linke oder Rechte Tasche, weg is weg.
Wenn es dann nur durch die eigene Nachlässigkeit zu fehlenden Angaben kommt, die steuerrechtlich zu beanstanden sein "könnten", dann ist das eben doof, wenn man das nicht belegen kann. Und garnicht hätte sein müssen.
-Buchhalterisch muss der Verkäufer in der Tat, den aktuellen Kurswert, zum Zeitpunkt des Verkaufs als Ertrag zugrunde legen ,also-festhalten. Selbst dann, wenn der Kurs Stunden später um die Hälfte gefallen ist. Da verbleibt wohl wenig Spielraum aufgrund der bekannten volatilität.
-BTC als "Betriebsvermögen" zu "halten" (klingt mehr, als ging es um die Katze)ist nur dann relevant oder notwendig, wenn es sich um juristische Personen handelt. Bei natürlichen Personen ist der Inhaber über die ESt. mit §23 dabei.
Das könnte womöglich ein gewisser Nachteil sein, weil ich auf der privaten Seite Verluste mit dem BTC, mit dem Gewinn des BTC aus dem Betriebsvermögen nicht verrechnen kann und dafür den gesamten Gewinn versteuern muss.
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