es sind definier 2 KE's, die auf der Aktionärsversammlung beschlossen werden sollen.
a) 250 Mil. shares für Stroll, angegeben 10,88% des derzeitigen share Capitals
b) 224,657,287shares für Daimler, angegeben 9,77% des derzeitigen share Capitals
Von den 250 Mil. shares werden 83,333,333 an Barclays, J.P. Morgan Cazenove and Deutsche Bank AG, London Branch für institutionelle Anleger gegeben. Das sind 33,33%
Das macht eine Volumen von beiden KE`s von 20,65% aus. Ab 20% sind Bezugsrechte Pflicht. Hie gibt es einen Sonderfall, da die Daimler KE nicht mit Barmitteln erfolgt, sondern als Tausch und somit nicht Bezugsrecht-pflichtig ist. Die Stroll KE würde dann unter der Pflichtgröße liegen.
Aber: da beide Maßnahmen zeitgleich erfolgen und zeitgleich von der AV beschlossen werden müssen, kann man sie als eine in 2 Abschnitte aufgeteilte KE sehen. Der Daimler deal hätte auch anders strukturiert werden können z.B. die Daimler KE fließt AML als cash zu, AML bezahlt Daimler`s Technologietransfer und Daimler kauft dann die shares von den Konsortialbanken. Kaufmännisch und gesellschaftrechtlich aufwendiger, aber der selbe Effekt. Somit ergibt sich der Anfangsverdacht eines Umgehungstatbestandes des Companies Act 2006. Ob das ausreicht um dagegen vorzugehen, wird überprüft. |