Soweit ich das bisher verstanden (und praktiziert) habe, 'kann' man die Quellensteuer bzw. einen Teil der Quellensteuer für bis zu drei Jahre zurückfordern. D.h., entweder man macht es jährlich, oder wartet eben ab, bis man die Beträge aus drei aufeinanderfolgenden Jahren zurückfordern kann. Vorsicht: Für länger zurückliegende Zeiträume geht das m.M.n. ggf. nicht; im Jahr 2016 könnte man also nur noch für die Jahre 2015/14/13 zurückfordern -- ohne Gewähr.
Das ganze ist halb so kompliziert, wie es sich anhört, und die notwendige Bestätigung des Wohnsitzfinanzamts muss man auch nur beim ersten Mal einholen. Wichtig noch zu wissen: Die Quellensteuer wird in CHF erstattet, d.h. maßgeblich für den Ertrag ist der Wechselkurs am Tag der Überweisung. War in meinem Fall ein angenehmer Nebeneffekt, weil die Quellensteuer aus drei Jahren dann zum EUR/CHF-Kurs von ~ 1,08 umgerechnet wurde (und nicht zu ~1,20, wo der Kurs ja längere Zeit festgesetzt war).
Ach ja, der Bearbeitungszeitraum betruf im letzten Jahr etwa sechs Wochen.
... mein erstes Posting seit Jahren, ich hoffe, es war brauchbar.
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