nicht wegen "Wahlmanipulationen eines linken Mobs", sondern wegen einer großen Zahl von Verstößen gegen wahlrechtliche Formvorschriften bei der Stimmenauszählung angeordnet.
Bei der Auszählung muss es wohl tatsächlich recht wild zugegangen sein, die Kläger monierten angebliche Wahlrechtsverstöße in 94 von 117 Bezirkswahlbehörden.
Diese (angeblichen) Verstöße waren alle formaler Art. Eine konkrete Stimmverfälschung wurde nicht bemängelt. Das ist allerdings auch nicht notwendig. Denn tatsächliche Stimmverfälschungen lassen oft nur schwer nachweisen, sie werden aber durch die Missachtung von Formvorschriften begünstigt. Die Formvorschriften sind also so streng, weil schon die Möglichkeit von Wahlverfälschungen möglichst ausgeschlossen werden soll.
Diese Möglichkeit war aber nach Auffassung des Gerichts gegeben, auch dann, wenn eine tatsächliche Wahlverfälschung nicht oder nicht in relevantem Ausmaß nachgewiesen werden konnte. |