Ein Mantelkauf im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG liegt vor, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit bestehenden Verlustvorträgen mit dem Ziel erworben werden, die Verluste beim Erwerber steuermindernd nutzbar zu machen. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, diesen "Handel mit Verlusten" weitestgehend zu unterbinden. Es werden daher rechtliche Identität und wirtschaftliche Identität verlangt, um die Nutzung des Vortrages zuzulassen. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verlustnutzung im Sinne des § 10d EStG zulässig.
Kauf einer börsennotierten Mantelgesellschaft Hauptartikel Börsenmantel Gemeint ist hier die Übernahme eines ruhenden öffentlich gelisteten Unternehmens (einer leeren Mantelgesellschaft ohne wirtschaftlichen Inhalt) durch ein nicht gelistetes Unternehmen zum Zweck der Umgehung der zahlreichen Verpflichtungen im Rahmen eines regulären Börsengangs. Die Aktionäre des ruhenden Unternehmens können durch Aktien des fusionierten Unternehmens entschädigt werden, wodurch keine Liquiditätsprobleme entstehen. Der Aktienmantel wird vom Käufer durch eine Kapitaleinlage wieder mit Geld aufgefüllt, der Zweck und der Sitz der Gesellschaft geändert und ein neuer Aufsichtsrat eingesetzt. |