Steuerbilanz :
"§§ 140 und 141 Abgabenordnung Das EStG enthält keine Vorschriften, wer zur Erstellung einer Steuerbilanz verpflichtet ist, sondern verweist in § 5 Abs. 1 Satz 1 nur auf Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen müssen." (Wikipedia)
Genau da steht, dass es keine Rechtsgrundlage -also weder dem Grund noch der Sache nach - für eine Steuerbilanz gibt. Insoweit ist der Hinweis auf Wikipedia genau richtig. Es ist dieser Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (HGB), wonach die Buchführung in Abgrenzung zum Steuerrecht erfolgt und nichts miteinander zu tun hat. Die Durchführungsbestimmungen, auf die sich wieder die BWL-Jünger beziehen, lautet :
"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) § 60 Unterlagen zur Steuererklärung (1) 1Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes verzichtet wird. 2Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. (2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. (3) 1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen. (4) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 3§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend."
Hier haben wir wieder einmal den N A C H W E I S, dass diese Jünger nicht die Bohne Ahnung von dem haben, was sie da angeblich machen. Auch in dieser Durchführungsverordnung geht es nicht um Bilanzen sondern um die Steuererklärung. Ihr können Unterlagen, Rechnungen, Berechnungen und/oder auch Bilanzen beigefügt werden. Aber dennoch bleibt es die Steuererklärung. Besonders Absatz 4 mit dem Hinweis auf den amtlichen Vordruck hebt nochmals den besonderen Inhalt der Steuererklärung hervor. Absatz 2 lässt sogar eine völlig beliebige Form und Inhalt der Anlagen zu, die immer nur entsprechend an die steuerlichen Vorschriften anzupassen sind.
So ist auch durch den Verantwortlichen zu bescheinigen, dass die Steuererklärung richtig und nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt worden ist. Einer Richtigkeit der Anlagen (was auch immer) bedarf es gar nicht, insbesondere deswegen schon gar nicht, weil diese auch von Dritten erstellt sein können ! Hier ist das Gesetz überaus genau, denn es wird keine rechtlich relevante Vorlage der beigefügten Unterlagen verlangt, sondern nur eine formlose Abschrift !
Aber immer ist es die Steuererklärung und keine Bilanz, um die es geht.
Es wird immer lustiger.
Der Chartlord |