Geltung börsenähnlicher Regelungen im außerbörslichen Handel; Vorsicht bei marktfernen Kursen Ebenso wie die Satzungen der deutschen Börsen Regelungen zur Behandlung nicht marktgerechter Transaktionen enthalten (z.B. in den EUWAX-Richtlinien der Stuttgarter Börse oder den jeweils an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gültigen Regelwerken), gelten gleichlautende oder ähnliche Regelungen auch für das außerbörsliche Handelsangebot der Jeweiligen bank. Kommen dabei Transaktionen zustande, bei denen die Kurse um mindestens 10 % (bzw. 1 % bei Aktien oder Wertpapieren, die in Prozent notiert werden) oder um mehr als EUR 2,50 vom marktgerechten Preis (z.B. Börsenpreis) abweichen, so haben die außerbörslichen Handelspartner das Recht, die fehlerhafte Transaktion bis um 13:00 Uhr des auf den Handelstag folgenden Börsenhandelstages der Frankfurter Wertpapierbörse rückabzuwickeln. Soweit auf das außerbörsliche Geschäft eine Regelung anzuwenden ist, die inhaltsgleich mit einer Regelung eines Regelwerks einer deutschen Börse ist – bzw. wenn auf diese verwiesen wird – gelten die dort festgelegten Abweichungsgrenzen. Beachten Sie bei Ihren Dispositionen, dass solche Transaktionen vom Handelspartner rückabgewickelt werden können. Verfügen Sie daher über aus diesen Geschäften erlangte Gewinne nicht vor dem übernächsten Bankarbeitstag, da unter Umständen erst dann eine Rückabwicklung in Ihrem Depot ausgewiesen wird. |