Ich hatte ganz bewußt das Problem wie folgt beschrieben:
"Ein Problem ist, dass der Wertpapierkauf auf dem Kapitalmarkt zwischen Käufer und Verkäufer anonym stattfindet. Insbesondere die haftungsbegründende Kausalität im Zivilrecht aus der «face-to-face» Situation lässt sich nicht ohne weiteres auf Aktiengeschäfte übertragen. Das klassische Kausalitätserfordernis, wonach der Anleger darlegen und beweisen muss, dass ihm die konkrete Falschmeldung bekannt war und er aufgrund dieser Tatsache seine Investitionsentscheidung getroffen hat oder nicht getroffen hat, ist äusserst schwierig. Ad hoc Mitteilungen sind an die Allgemeinheit gerichtet, sodass schon allein der «Nachweis der Kenntnis der konkreten Falschinformation» für den einzelnen Anleger äusserst schwierig ist."
Für den Fall, dass den Erklärenden (in unserem Fall B) ein Verschulden trifft, so besteht zwar neben dem Anspruch aus § 122 BGB ein Anspruch aus dem sog. „Verschulden bei Vertragsschluss“ Dabei ist zu beachten, dass dieser Anspruch ist nicht auf das Erfüllungsinteresse begrenzt ist. Außerdem ist bei Mitverschulden eine Schadensteilung nach § 254 BGB möglich, im Gegensatz zu § 122 II BGB, der im Rahmen der c.i.c. nicht anwendbar ist. Auch hier wird eine Anspruchsbegründung nicht einfacher......
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