Erst einmal müssen wir die Gesetzgebung von der Umsetzung eines Splits durch die Banken unterscheiden. Die Banken setzen Aktiensplits, Sachausschüttungen, Aktienüberträge, u.ä. nach meiner Erfahrung so um, wie es für sie (ihr System) gerade am bequemsten für sie ist. Das bedeutet auch, dass Einstandskurse beim selben Vorgang unterschiedlich sein können - je nachdem wo man seine Bank hat, ob dort jemand ist, der zuhören will und überhaupt bereit ist, die Umsetzung so vorzunehmen, dass das Ergebnis den Realitäten entspricht. Wir haben leider bei Nachfragen um Korrekturen von Einstandspreisen sehr oft den Hinweis bekommen, dass Korrekturen bei der ESt-Erklärung vorgenommen werden können, wenn uns die Ansätze der Einstandspreise nicht passen sollten.
Die Gesetzeslage ist die, dass der Einstandspreis der ursprünglichen WFA-Aktien natürlich auf die neue Gesamtzahl der Aktien aufgeteilt wird. Wenn bei einem späteren Verkauf von Aktien die Bank einen falschen Einstandspreis ansetzt, kann man diesen über die ESt-Erklärung korrigieren. Man kann alternativ ab dem 20. Oktober die Bank mit Hinweis auf das BMF-Schreiben auffordern, den Einstandspreis für alle Aktien entsprechend zu korrigieren, wenn sie das nicht bereits gemacht haben sollte. |