1. Hätte man die TEUR 1.506 Steuern in Q1/18 nicht gebildet, hätte sich in Q1 EpS von 1,34 ergeben !!!
Aber egal, auch 0,86 EUR ist im Verhältnis zum Vorjahr (0,43 EUR) ein hervorragender Wert, so dass EpS 3,20-3,50 EUR für 2018 erreichbar sind (und damit, ich bleibe dabei: eine Divi von 2,20 EUR).
2. Die Meldung bzgl. der Steuern ist seltsam, ich schlüssel das mal auf:
"In 2017 wurde der § 8b Abs. 7 KStG geändert. Die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft ist ein Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) und fällt unter die hier vorgenommene Änderung. In Folge dessen sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft nunmehr anzuwenden."
Auf der Bafin Seite und auf der Deutsche Bundesbankseite
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/...idi_zugel_gesamt.html
https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/...rer_verbaende.pdf
tauchen als FDI bzw. KI nur die Lang & Schwarz Tradecenter AG und Co. KG sowie die Lang & Schwarz Broker GmbH auf, beides Tochtergesellschaften der AG. DIe AG ist also nur Holding und daher sog. Finanzunternehmen i.S.d. KWG.
"...und fällt unter die hier vorgenommene Änderung. In Folge dessen sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG auf die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft nunmehr anzuwenden."
Das ist verkürzt und dadurch etwas missverständlich ausgedrückt. Man hätte besser schreiben können, dass die L&S AG zwar FU i.S.d. KWG ist, aber dass an ihr mehrheitlich keine FDI oder KI beteiligt sind (Streubesitz lt. Onvista 88%), so dass infolgedessen § 8b Abs. 7 NICHT mehr anwendbar ist, mit der Folge, der (normalen) Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 bis 6 KStG für die AG. Das wiederum bedeutet,
"dass für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft insbesondere realisierte Verluste aus dem Handel mit Aktien unberücksichtigt bleiben und realisierte Gewinne aus dem Handel mit Aktien mit lediglich 5% Berücksichtigung finden."
"Diese Veränderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer führt für das Geschäftsjahr 2017 und für das erste Quartal 2018 dazu, dass die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft einen steuerlichen Verlust erwirtschaftet hat."
Ja klar ist das so, denn steuerlich dreht man das ganze Aktiengeschäft bei ihr raus, so dass keine "Umsätze" da sind, sondern nur noch die Aufwendungen. Hierdurch ergibt sich der Verlust und damit kein Steueraufwand für Q1:
"Aufgrund des zuvor beschriebenen Sachverhalts ergibt sich rechnerisch kein Steueraufwand für das Veranlagungsjahr 2017 und das erste Quartal 2018 zusammen für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft als Steuersubjekt."
"Die Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag erfolgte derzeit unter Anwendung der Steuervorschriften des Körperschaftsteuergesetzes vor den zuvor beschriebenen Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes in 2017. Damit bestehen derzeit Steuerrückstellungen für Körperschaftsteuern, Gewerbesteuern und den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2017 und das erste Quartal 2018 zusammen in Höhe von TEUR 4.698. Inwieweit die Gesetzesänderung auch im Rahmen der Überprüfung durch die Anschlussprüfung der Großbetriebsprüfung des Finanzamts für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft Bestand hat, ist derzeit ungewiss. Aus diesem Grunde wurde bisher aus den daraus resultierenden Risiken ergebniswirksam eine Steuerrückstellung berücksichtigt."
Tja, und das fett Geschriebene verstehe ich dann leider nur bedingt und hinterlässt bei mir Fragezeichen. Das Finanzamt ist die Exekutive und hat die Gesetze anzuwenden - auch Gesetzesänderungen! - und nicht umgekehrt. Da fehlt mir grundsätzlich völliges Verständnis. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 8b Abs. 7 KStG würde L&S AG ganz klar aus § 8b Abs. 7 jetzt rausfallen (Seite 67/82 mit Verweis auf Seite 64/82).
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0406-16.pdf
3. Als einziger Grund, weswegen die die RSt gebildet haben könnten, fällt mir ein, dass die Geschäfte nicht die AG, sondern die Tochter KG gemacht haben könnte. Bei ihr handelt es sich nämlich um ein FDI, d.h. die KG fällt - im Gegensatz zur AG - unter § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG. Die Gewinne und Verluste der Tochter sind bei ihr dann grundsätzlich in die Steuerberechnung mit einzubeziehen und würden normalerweise zu Steuern führen. Steuerlich ist es nun aber so, dass ein Personengesellschaft selbst nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegt (GewSt aber doch, da ist das anders), sondern für sie eine sog. gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben ist (Transparenzprinzip) und dann die Mitunternehmer, hier also unsere AG als Alleingesellschafterin die Ergebnisse der Personengesellschaft zu versteuern hat (Körperschaftsteuer).
Und jetzt wäre hier das Ungewisse: die Ergebnisse auf Ebene der KG wegen Anwendung des § 8b Abs 7 Satz 1 KStG (also der Berücksichtigung der Gewinne und Verluste aus Aktienveräußerungen durch Nichtanwendung der Nichtbesteuerungsvorschriften § 8b Abs. 1 bis 6 KStG) würden eigentlich zu Steuern führen. Da sie aber eine Personengesellschaft ist, fällt nicht bei ihr die Einkommen-/Körperschaftsteuer an, sondern bei ihrer Gesellschafterin. Die AG kann allerdings aufgrund der Änderung seit 2017 sagen, dass für sie der § 8b Abs. 7 KStG nicht mehr greift, so dass vor allem die Gewinne (Normalfall) steuerlich nur mit 5% berücksichtigt werden, so dass auf IHRER Ebene steuerlich ein Verlust entsteht.
Hmm, je mehr ich darüber nachdenke denke ich, dass das das Problem sein wird.
Kurz: Setzt sich also die stupide Anwendung des § 8b Abs. 7 für die AG durch oder schaut man bei der AG auf den Grundlagenbescheid der KG, nach der die Gewinne steuerlich zu berücksichtigen sind. Steuerlich sehr interessant, das könnte vor Gericht gehen...
Immerhin bleibt die Gewerbesteuer auf Ebene der KG bei der Gemeinde hängen (Düsseldorf) und nur die KSt ginge zum Land. Dennoch wahrscheinlich Wunschdenken, dass der Düsseldorfer Betriebsprüfer unfiskalisch denkt und für seine Stadt mit der nur Gewerbesteuer zufrieden ist. Meiner Meinung nach ist das Ergebnis offen. Leider muss man wohl davon ausgehen, dass wir noch jahrelang diese Sätze in den Quartalsmeldungen/GB lesen werden...
Aber wenn das aufgelöst werden sollte, dann sehe ich Sonder-Dividenden auf mehrere Jahre gestreckt...
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