Hallo Leute,
da ich leider ebenfalls von der Insolvenz betroffen bin und es scheinbar auch nicht mehr möglich sein wird, Aktien von TC handeln zu können, werde ich voraussichtlich einen 100%igen Verlust erleiden.
Im Folgenden die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der ersatzlosen Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien. KEINE STEUERRECHTLICHE BERATUNG!
Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur dann anerkannt werden, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Da wir allerdings durch die Ausbuchung aus der LSE eine Veräußerung nicht durchführen können, wäre im Grunde genommen der Verlust steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Wie einige schon sagten, könnte man die Anteile zu einem Preis von 0,00 € oder 1,00 € in das Depot einer anderen Person übertragen. Allerdings in meinen Augen unnötig aufwendig...
Jedenfalls ist nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz (12.12.18, 2 K 1956/16, Rev. BFH VIII R 5/19) ein Verlust aus der Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank einkommensteuerlich zu berücksichtigen, weil die Herausnahme der Aktien aus der Listung der Börse ein der Veräußerung wirtschaftlich vergleichbarer Tatbestand sei. Da ging es einem Ehepaar ganz ähnlich. Eine Gesellschaft X wurde in eine Gesellschaft Y umfirmiert. Nach Anmeldung der Insolvenz durch die Gesellschaft Y, entstand eine neue Gesellschaft Y und die "alte Y" bestand fort, allerdings wurde Sie in Y Liquidation umbenannt. Jedenfalls hat dann die Bank die Aktien als wertlos eingestuft und es sei mit keinerlei Zahlung mehr zu rechnen, sodass die Anteile ersatzlos ausgebucht wurden.
Wie jedermann sehen kann, ist bei dem Finanzgerichtsurteil eine Revision beim BFH anhängig, sodass über die Sache noch entschieden werden muss.
Zum weiteren Vorgehen: Ich werde jedenfalls, unabhängig davon was eintreten wird, die Aktien weiterhin im Depot behalten. Falls Sie von meiner Bank ausgebucht werden sollten, werde ich die Anschaffungskosten als Verluste in meiner Steuererklärung geltend machen. Falls das Finanzamt meckern sollte, werde ich Einspruch einlegen und auf die Revision verweisen. Sehe da gute Chancen, dass das BFH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet, vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass bei Verlusten aus wertlos gewordenen nicht ausgeübten Optionen der BFH ähnlich entschieden hat.
Keine Handlungsempfehlung! |