Sie schreiben an Charly503:
"was erzählst Du den Leuten hier? Verluste hier kannste nur mit Gewinnen gegenrechnen! Hast Du Gewinne ?" ...................................................................................................................
Damit haben Sie Charly503 -vielleicht etwas vorschnell-, völlig falsch interpretiert ! Charly meinte damit natürlich (wenn auch nicht ganz klar daraus ersichtlich) nicht Aktienverluste mit A.-Gewinnen aufrechnen, sondern die Geltendmachung von Verlusten aus Aktienverkauf (nicht anwendbar bei Ausbuchung) durch Gegen-/Aufrechnung mit anderen Aktiengewinnen in steuerlicher Hinsicht.
EkStG. sinngemäß: Verluste aus Aktien (ausgenommen ausgebuchte) können s t e u e r l i c h ausschließlich nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht hingegen mit übrigen, anderen positiven Kapitalerträgen wie beispielsweise Dividenden oder Zinsen: (EkStG. § 20) Diese Regelung gilt nur für Neuverluste für ab 2009 erworbene Aktien ! Davor (bis Ende 2008) war das anders geregelt....
Das gilt jedoch nicht für Verluste von Z.B. Genußscheinen, Aktienfondsanteile, CFD`s auf Aktien oder Zertifikate auf einen Aktienindex ! Diese Verluste hingegen sind wiederum mit s ä m t l i c h e n positiven Kapitalerträgen verrechenbar, stellt also eine Verbesserung gegenüber der bis Ende 2008 gültigen, früheren Rechtslage dar ! Nicht ausgegliche Verluste dürfen nur in die Folgejahre übertragen werden, ein Verlust-rücktrag ist nicht möglich !
Somit hatte lieber sleepless, Charly503 mit seiner (wenn auch nicht ganz klar formulierten) Aussage vollkommen recht, wie Sie ja auch meinen obenstehenden Ausführungen aus dem deutschen EkSteuerrecht unschwer entnehmen können.
Ergo: Immer langsam mit den jungen Pferden und nicht vorschnell andere mit Aussagen wie "dümmer geht`s nümmer" belegen, sondern erst `mal nachdenken, was könnte mit der Aussage gemeint sein und v i e l l e i c h t im Zweifel dann doch erst `mal nachfragen !!!
Gruß Schwarzwälder |