n Deutschland gehört die Stimmrechtsmitteilung beim Erreichen bestimmter Meldeschwellen zu den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten von Aktienbesitzern oder einem entsprechenden Vertreter über das Depotstimmrecht und fällt unter die Ad-hoc-Publizität. Wird eine der in dem WpHG genannten Schwellen (Prozentanteile: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50, 75) erreicht oder über- bzw. unterschritten, so muss dieses (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a WpHG) gegenüber dem Emittent sowie gegenüber der BaFin unverzüglich angezeigt werden. Das bedeutet, dass diese beiden Institutionen innerhalb von maximal vier Handelstagen über den entsprechenden Besitz informiert werden müssen.
Zurechenbar zu den Schwellenwerten sind nach § 22 WpHG Stimmrechte aus Aktien,
die dem Mitteiligungspflichtigen selbst gehören, die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören, die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden, die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben, an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nießbrauch bestellt ist, die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann, die dem Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen.
Dabei ist der Eigner der Stimmrechte zu besonderer Form verpflichtet. Die Mitteilung muss die Überschrift Stimmrechtsbekanntgabe enthalten sowie, neben dem Namen und der Adresse des Mitteilungspflichtigen und des Emittenten, das genaue Datum des Erreichens bzw. Unter- oder Überschreitens der Schwelle. Diese Mitteilung kann dabei schriftlich oder per Telefax wahlweise in deutsch oder englisch erfolgen. Sollte der Mitteilungspflichtige über beteiligte (kontrollierte) Unternehmen weitere Stimmrechte besitzen, die über 3 % sind, so sind diese sowie die Namen und Anschriften der entsprechenden Beteiligungsunternehmen ebenfalls aufzulisten. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht droht ein Bußgeld von maximal 200.000 Euro. Außerdem verliert er für die Zeit der Nichtmitteilung nach § 28 WpHG seine Rechte aus allen gehaltenen Aktien. Ein Hauptversammlungsbeschluss ist daher anfechtbar, wenn er nur mithilfe der auf diese Weise verloren gegangenen Stimmrechte zustande kam. Änderungen durch das Risikobegrenzungsgesetz
Durch die im August 2008 erfolgte Einführung des Risikobegrenzungsgesetzes ergeben sich eine Reihe von Änderungen, die unter anderem Auswirkungen auf die Publizitätspflichten von Stimmrechtsmitteilungen haben. Optionen und Aktien sind somit nicht mehr getrennt sondern zusammen zu behandeln, wodurch eine Veröffentlichungspflicht bereits besteht, wenn die Summe aus Aktien und Optionen eine entsprechende Grenze überschreitet[1][2]. Situation in der Schweiz
Auch im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG), dem Schweizer Börsengesetz, sind Pflichtmitteilungen beim Über- oder Unterschreiten gewisser Meldeschwellen vorgeschrieben. Diese sind nach Art. 20 BEHG die Grenzwerte 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte[3]. Diese Mitteilungen müssen von der jeweiligen Gesellschaft veröffentlicht werden, werden jedoch zusätzlich auch von der Schweizer Offenlegungsstelle veröffentlicht[4]. Weblinks |