Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG
Marbert Holding AG / Schlagwort(e): Sonstiges
17.02.2012 / 17:15
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MARBERT Holding AG Düsseldorf
Veröffentlichung nach § 37 q Abs. 2 Satz 1 WpHG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2009, der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009 und der Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs 2010 der MARBERT Holding AG fehlerhaft sind:
1. Die MARBERT Holding AG hat in der Konzerngesamtergebnisrechnung im Konzernabschluss die sonstigen betrieblichen Erträge und damit das Konzerngesamtergebnis um EUR 3,5 Mio. zu hoch ausgewiesen und es unterlassen, stattdessen richtigerweise in der Bilanz eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR 3,5 Mio. auszuweisen, weil sie einen Forderungsverzicht vom 05.05.2010 in Höhe von EUR 3,5 Mio. ertragswirksam berücksichtigt hat.
Dies verstößt gegen IAS 10.10, wonach die im Abschluss erfassten Beträge wegen eines nicht zu berücksichtigten Ereignisses nach dem Abschlussstichtag nicht angepasst werden dürfen.
2. Die MARBERT Holding AG hat im Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009 nicht über das Liquiditätsrisiko berichtet, dass aus der Geschäftsbeziehung mit der Beauty Brands Vertriebs GmbH, Baden-Baden, einer Tochtergesellschaft der Beauty Brands Holding & Lizenz GmbH, Salzburg, resultiert. Es fehlt weiterhin die Erläuterung des Risikos für die Vermögenslage, das sich aus einem Forderungsbestand zum Aufstellungszeitpunkt des Konzernabschlusses am 23.06.2010 gegenüber der Beauty Brands Vertriebs GmbH in Höhe von EUR 6,3 Mio. ergibt (Gesamtbestand Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum 31.12.2009: EUR 2,5 Mio.).
Auch über das Risiko für die Ertragslage, das aus der Abhängigkeit der künftigen Umsatzerlöse von der Geschäftsbeziehung mit der Beauty Brands Vertriebs GmbH resultiert, wird nicht berichtet. Schließlich fehlt die Darstellung, Beurteilung und Erläuterung der Entscheidung, die Beauty Brands Holding & Lizenz unmittelbar nach dem Aufstellungszeitpunkt des Konzernabschlusses zu übernehmen.
Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, wonach im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist.
3. Die MARBERT Holding AG hat im Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs 2010 nicht über die Chancen und Risiken für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage berichtet, die aus der am 13.07.2010 erfolgten Übernahme von 70 % der Anteile an der Beauty Brands Holding & Lizenz GmbH resultieren.
Dies verstößt gegen §§ 37 y, 37 w Abs. 4 Satz 1 WpHG, wonach wesentliche Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahrs zu beschreiben sind.
Düsseldorf, Februar 2012
MARBERT Holding AG Der Vorstand
Ende der Corporate News
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