... die Alea GmbH (als sehr wahrscheinlich Nachfolgegesellschaft der GIV-GmbH), wird doch nicht gleich im ersten Jahr ihrer Geschäftsaufnahme Gewinne ausweisen ... selbst, wenn sie welche gemacht hat oder hätte ...
Auszüge aus dem Werthaltigkeitsgutachten von FKF FASSELT SCHLAGE ... (bekanntermaßen interessant ist hier, dass First Berlin mit von der Partie ist ... über die der Altaktionär Donner & Reuschel mit „EURO-Mio-Einsatz“ zu GIV gekommen war) ...
Wir wurden auf Antrag der Q57 AG, Berlin (im Folgenden auch „Q57"), durch das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 zum Prüfer der Sachkapitalerhöhung durch Einlage sämtlicher Anteile an der ALEA Energy GmbH in die Q57 AG bestellt.
Mit Datum vom 20. Dezember 2012 hat die Gesellschafterversammlung der ALEA Energy GmbH der Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt EUR 100.000,00 an die Q57 AG einstimmig zugestimmt.
Als Gegenleistung für die Übertragung und Abtretung der ALEA Geschäftsanteile erhalten die ALEA-Gesellschafter, jeweils entsprechend ihrer bisherigen prozentualen Beteiligung bei ALEA, von der Q57 insgesamt 500.000 neue Stückaktien der Q57 zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Stückaktie, mithin zum Gesamtausgabebetrag von EUR 500.000,00.
Gemäß § 184 Abs. 3 AktG kann das Gericht die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Deshalb ist zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht.
Nach dem abschließenden Ergebnis der von uns durchgeführten Sachkapitalerhöhungsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 und § 183 Abs. 3 AktG bestätigen wir aufgrund der uns vorgelegten Urkunden, Bücher und Schriften sowie den uns erteilten Aufklärungen und Nachweisen, dass der Wert der im Rahmen der durch die Gesellschafter der ALEA Energy GmbH in die Q57 AG einzulegenden sämtlichen Geschäftsanteile der ALEA Energy GmbH den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden 500.000 neuen auf den Namen lautenden stimmberechtigten Stückaktien der Q57 AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Stückaktie und demzufolge EUR 500.000 erreicht.
Berlin, den 20. Dezember 2012 PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte
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