"Nach dieser Schlussverhandlung sind auf jeden Fall, meines Erachtens, die Weichen für eine Übernahme der Gesellschaft gestellt"
Nach der Schlussverteilung ist das Insolvenzverfahren beendet. D.h. die gemäß 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöste Gesellschaft wird dann gemäß 273 Abs. 1 Satz 2 AktG im Handelsregister gelöscht.
-> Was soll da übernommen, wenn die Gesellschaft gar nicht besteht?
Vielleicht solltest Du Dir mal endlich klar darüber werden, dass eine Mantelübernahme bei einer insolventen Gesellschaft immer einen Insolvenzplan voraussetzt. Einen solchen gibt es bei Cross IT nicht, und kann es nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr geben! |