Das ergibt sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Republik. Dies wäre nur möglich, wenn Strafanzeige beim Staatsanwalt vorliegt und eine bestimmte Grenze hinsichtlich Persönlichkeitsverletzungen überschritten wurde. Erst dann entscheidet der SA, ob strafrechtlich ermittelt wird. Der SA muss dann über das Gericht eine entsprechende Genehmigung einholen. Zivilrechtlich nur über einen Anwalt geht gar nichts. Das reicht dann aber immer noch nicht, da die IP Adresse lediglich den Provider bestimmen kann. Hier liegen die Kontakdaten des bestimmten Users. Der Provider darf diese Daten aber nur bei sehr schweren Straftaten herausgeben, erst nach richterlicher Anordnung. Alles sehr aufwändig, mit Kosten verbunden etc. Eine Beleidigung im Internet dagegen reicht in der Regel nicht aus, dass der SA sich überhaupt die Mühe macht, diese Maschinerie in Gang zu setzen, da er weiß, dass der Provider Kontaktdaten nur bei ganz bestimmten Voraussetzungen herausgeben darf (öffentliche Sicherheit in Gefahr, Gefahr für Leib und Leben). Bei Urheberrechtsverletzungen dagegen sieht die Sache etwas anders aus. |