Aus "DER AUFSICHTSRAT", Heft 05 vom 15.05.2017, Seite 66-68:
In Rechtsprechung und Literatur ist man sich jedoch einig, dass in extremen Ausnahmefällen die Amtsniederlegung des Vorstands unwirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen durch die Amtsniederlegung handlungsunfähig wäre, was bei der sofortigen Amtsniederlegung eines Alleinvorstands passieren könnte. Auch eine Amtsniederlegung in einer prekären Krisensituation, z.B. bei Insolvenzreife des Unternehmens und Nichtbestehen einer Fortführungsprognose, kann als zur Unzeit zu werten sein.
Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Amtsniederlegung zur Unzeit ist, dass die Amtsstellung und damit die Verantwortlichkeit des Vorstands fortbesteht und sich aus dem Untätigsein des Vorstands ganz erhebliche Schadensersatzpflichten ergeben können. Dass in einem solchen Fall die D& O-Versicherung eingreift, muss bezweifelt werden. Der Vorstand muss sich also notfalls durch Einholung externen Rats vergewissern, ob eine Situation der Unzeit vorliegt, bevor er sein Amt niederlegt.
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