Gemäß 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG wird die Gesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird Gesellschaft gemäß 273 Abs. 1 Satz 2 AktG im Handelsregister gelöscht.
Die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft setzt gem. 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG die Bestätigung eines Insolvenzplan voraus, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht. Letzteren gibt es bei der Thielert AG allerdings nicht...
Nach der Erstellung der Abschlussbilanz und der anschließenden Beendigung des Insolvenzverfahrens wird dann die aufgelöste Thielert AG im Handelsregister gelöscht.
Wer ein Gesetz lesen und verstehen kann, ist halt klar im Vorteil!
Wesen Geistes Kind Du bist, hast Du schon zur Genüge unter Beweis gestellt... |