um seine Gewinne zu realisieren, um diese mit seinen Altverlusten steuerlich verrechnen zu können.
Wer Aktien innerhalb eines Jahres gekauft und mit Verlust wieder verkauft hat, kann mit seinem Misserfolg wenigstens noch Steuern sparen. Denn Spekulationsverluste lassen sich mit Spekulationsgewinnen verrechnen, sowohl im aktuellen Steuerjahr als auch im zurückliegenden und in zukünftigen Jahren. Der Clou: Kapitalanleger dürfen ihre Spekulationsverluste übergangsweise bis ins Jahr 2013 vortragen, obwohl dann schon die Abgeltungsteuer gilt.
Terminsache zum Jahresende Letzte Chance für Altverluste Schon fast fünf Jahre liegt die Einführung der Abgeltungssteuer zurück. Ende 2013 können Anleger letztmalig eine Übergangs-Regelung nutzen, mit der "Altverluste" aus der guten alten Zeit ohne die neue Steuer mit Gewinnen aus der Zeit danach verrechnet werden können.
Der Gesetzgeber hat fünf Jahre für die endgültige Umstellung der Gewinn- und Verlust-verrechnung von "privaten Veräußerungsgeschäften" eingeräumt. Seit Anfang 2009 werden alle Kapitaleinkünfte, egal ob Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder Zinseinkünfte vom Tagesgeldkonto, mit der Abgeltungssteuer belegt. Das bedeutet eine Schmälerung des Gewinns um 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Bis Ende 2008 gab es die Spekulationsfrist; sie ermöglichte den steuerfreien Verkauf von Wertpapieren, die länger als ein Jahr gehalten wurden. Verkaufte der Anleger Aktien oder Fondsanteile innerhalb dieser Einjahresfrist, griff der Fiskus allerdings ebenfalls zu. Verluste innerhalb der Spekulationsfrist konnten entsprechend geltend gemacht werden. mehr zum Thema
Ab 2014 werden Altverluste sperrig
Solche Spekulationsverluste waren für viele private Anleger auch in den Jahren nach ihrer Realisierung noch relevant, denn noch können sie mit Kapitalerträgen aus dem Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden, die in den Folgejahren angefallen sind. 2013 ist dies letztmalig möglich.
Ab dem Steuerjahr 2014 ermöglicht der Gesetzgeber eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus nicht selbstgenutzten Immobilien oder "sonstigen Wirtschaftsgütern" wie etwa Gold oder Kunstgegenständen (s. §23, Einkommenssteuergesetz, EStG), die innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wurden. Bei Immobilien beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Gold- und Kunstverkäufen liegt sie bei einem Jahr. Nach der Frist sind die Gewinne ohnehin steuerfrei.
Der Charme der Verlustverrechnung von negativen Erträgen aus dem Jahr 2008 liegt in der alten Regelung zur Verrechnung. Verluste aus Aktien etwa können mit Gewinnen nicht nur aus Aktiengeschäften, sondern auch mit Gewinnen aus anderen Wertpapier-Verkäufen, also Investmentfonds, Zertifikaten oder Optionsscheinen verrechnet werden. Seit 2009 können Aktiengewinne nur mit Aktienverlusten ausgeglichen werden.
Allerdings können Zinsen und Dividenden nicht mit den alten Wertpapier-Verlusten verrechnet werden. Bescheinigung als Voraussetzung
Voraussetzung für die Ansetzung der Altverluste ist zunächst, dass der übrig gebliebene Verlust aus dem Jahr 2008 vom zuständigen Finanzamt bescheinigt wurde. Die gesetzliche Grundlage für diesen Verlustvortrag liefert § 10d des EStG, Abs. 4.
Diesen bescheinigten Altverlusten können nun Gewinne aus dem laufenden Jahr gegenüber gestellt werden.
Der Gesetzgeber hat die depotführenden Banken mit einer Einführung der Abgeltungssteuer hart an die Kandare genommen. Sie müssen neu aufgelaufene Gewinne stets zunächst mit Verlusten verrechnen, die nach Beginn 2009 eingetreten sind. Damit kann sich in vielen Anlegerdepots eine Hürde vor die Altverluste stellen.
Der Automatismus, der bereits auf Bankenebene greift, lässt sich am sinnvollsten durch ein zweites Depot bei einer anderen Bank umgehen. In diesem zweiten Depot sollten die Wertpapiere aufbewahrt werden, die nach Ende 2008 gekauft wurden und nun mit Gewinn verkauft werden sollen. Experten empfehlen bei einem Übertrag von Wertpapieren auf ein zweites Depot darauf zu achten, dass Verlustverrechnungstöpfe, die es seit Einführung der Abgeltungssteuer gibt, nicht mit in das neue Depot überführt werden. Welche Gewinne realisieren?
Bei der Depottrennung sollte zudem beachtet werden, dass nicht auch neue Verluste aus den Jahren 2009 bis 2013 mit im Depot schlummern, in dem man Gewinne realisieren will. Auch sie würden zunächst mit den Erträgen verrechnet, die Altverluste dagegen erst danach.
Nun können die Gewinne realisiert werden, die mit den Altverlusten steuerlich ausgeglichen werden sollen. Dabei sollte man einerseits die Höhe dieser Altverluste im Blick haben und nur so viel an Gewinnen realisieren, wie an alten Verlusten zur Verfügung stehen. Zudem stellt sich für Anleger auch die Frage, welche Papiere nun veräußert werden sollen. Einen breit aufgestellten Aktienfonds, den man eigentlich noch Jahrzehnte behalten wollte, sollte man womöglich eher im Depot halten. Sinnvoller erscheint es, schnell entstandene Gewinne bei schwankungsanfälligen Einzeltiteln zu realisieren, die in der Börsenhausse der vergangenen Wochen entstanden sind.
Sind Altverluste bescheinigt und Neugewinne realisiert, gilt es die Ernte in Form einer Steuerrückerstattung einzufahren: Zusammen mit der "Anlage KAP" zur Steuererklärung werden die von der Bank bescheinigten (und besteuerten) Gewinne nachgewiesen. Beigefügt wird hier auch die Bescheinigung über die Altverluste aus der "guten alten Zeit". ----------- Grüne Sterne beruhen auf Gegenseitigkeit! |