Für alle, die den komplette Vergleichstext lesen möchten, wegen der Länge, hier in enem eigenen Beitrag. Der folgende Text wurde von 3U im Dezember 2007 veröffentlicht: 3U HOLDING AG Neue Kasseler Straße 62 F, 35039 Marburg - WKN 516 790 - - ISIN DE0005167902 - Bekanntmachung gemäß §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG - Mitteilung über Verfahrensbeendigung -
Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir den Abschluss des nachfolgend im Wortlaut vollständig wiedergegebenen Prozessvergleichs in den Verfahren OLG Frankfurt am Main, Az. 5 U 161/07, und OLG Frankfurt am Main, Az. 5 W 30/07, bekannt:
In dem Rechtsstreit Az.: 5 U 161/07 OLG Ffm 1.
EXchange Investors B.V.,
(Klägerin zu 1.)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Siegfried Lewinski, Dortmund
2.
Pomoschnik Rabotajet GmbH,
(Klägerin zu 2.)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Ole-Hagen Zachriat, Berlin
3.
Herrn Peter Eck,
(Kläger zu 3.)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Annette Lewinski-Klüsener, Dortmund
4.
Frau Stephanie Weber,
(Klägerin zu 4.)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Toni Riedel, Düsseldorf
5.
Ulpian GmbH,
(Klägerin zu 6.)
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Frank Marzillier, München
- sämtliche Kläger zusammen nachfolgend die Kläger -
g e g e n
3U HOLDING AG (vormals 3U TELECOM AG), Neue Kasseler Straße 62 F, 35039 Marburg, vertreten durch den Vorstand, Herrn Michael Schmidt, Roland Thieme und Oliver Zimmermann, sowie den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Ralf Thoenes, Düsseldorf
(Beklagte)
Prozessbevollmächtigte: KMO Kestler Mielert Otto, Wiesenau 36, 60323 Frankfurt am Main
wegen aktienrechtlicher Beschlussfassung
sowie in dem Freigabeverfahren Az.: 5 W 30/07 OLG Ffm.
schließen die Parteien den nachfolgenden PROZESSVERGLEICH: Präambel
Die außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten hat am 15. Januar 2007 bei TOP 1 die Ausgliederung des Geschäftsbetriebs Telefoniedienstleistungen auf eine neu zu gründende Gesellschaft, die zukünftige 3U TELECOM GmbH („3U GmbH“), beschlossen, sog. Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG. Unter TOP 2 der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Januar 2007 hat die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der 3U TELECOM GmbH zugestimmt. Die Beschlüsse zu TOP 3 und 4 wurden durch die ordentliche Hauptversammlung am 28.8.2007 aufgehoben.
Gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15. Januar 2007, insbesondere gegen den Zustimmungsbeschluss zu dem Ausgliederungsplan und den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben (Az.: 3-05 O 36/07, Az.: 3-05 O 37/07, Az.: 3-05 O 38/07, Az.: 3-05 O 40/07, Az.: 3-05 O 41/07, Az.: 3-05 O 42/07). Sämtliche Klagen sind durch das Landgericht Frankfurt am Main zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 36/07 verbunden worden (sämtliche Klagen nachfolgend zusammen der Rechtsstreit).
Die Beklagte betreibt hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 und 2 ein Freigabe- und Unbedenklichkeitsverfahren nach § 246a AktG bzw. § 16 Abs. 3 UmwG (LG Frankfurt am Main, Az: 3-5 O 196/07, nachfolgend Freigabeverfahren).
Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und unter Berücksichtigung der mit jedem Rechtsstreit für die Beteiligten verbundenen Unwägbarkeiten halten die Parteien eine vergleichsweise Einigung für sinnvoll.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Kläger und die Beklagte (gemeinsam die Parteien) – ohne Aufgabe ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen – was folgt: I. Kosten des Rechtsstreits 1.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsanwälte der Kläger in dem Rechtsstreit nach Maßgabe dieses Abschnitts. 2.
Außerdem trägt die Beklagte die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsanwälte der Kläger in dem von der Beklagten angestrengten Freigabeverfahren nach Maßgabe dieses Abschnitts. 3.
Die Kosten der Rechtsanwälte der Kläger werden zehn Bankarbeitstage nach Eintragung der Ausgliederung und des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister der 3U TELECOM GmbH zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Zugang einer Kostenrechnung des jeweiligen Klägers sowie einer Erklärung des jeweiligen Klägers, ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. 4.
Der für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten maßgebliche Streitwert wird für den Rechtsstreit und für das Freigabeverfahren für alle Antragsgegner verbindlich auf € 50.000,00 je angefochtenem Tagesordnungspunkt (nachfolgend „Streitwert“ genannt) festgelegt. Der für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für den Rechtsstreit maßgebliche Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger für den Rechtsstreit und das Freigabeverfahren jeweils verbindlich auf € 750.000,00 (nachfolgend „Vergleichsmehrwert“ genannt) festgelegt. 5.
Für den Rechtsstreit sind den Klägern die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:
1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus dem Streitwert, 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus dem Streitwert, 1,6 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.Vm. Nr. 3200 VV RVG aus dem Streitwert, 1,3 Einigungsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1004 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und tatsächlich entstandener gesetzlicher Auslagen/Reisekosten, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 6.
Für das Freigabeverfahren sind den Klägern die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:
0,75 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3325 VV RVG aus dem Streitwert, 0,5 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3332 VV RVG aus dem Streitwert, 0,5 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG aus dem Streitwert, 1,0 Einigungsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1003 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und tatsächlich entstandener gesetzlicher Auslagen/Reisekosten, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 7.
Auf die vorstehend aufgeführten Kosten entfallende Mehrwertsteuer übernimmt die Beklagte nur insoweit, als ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Parteien sind sich außerdem darüber einig, dass die Kostenerstattung je Kläger maximal nur jeweils einmal erfolgen wird. 8.
Mit der Erstattung der Rechtsanwaltskosten gemäß diesem Abschnitt I. sind alle Ansprüche der Kläger auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten abgegolten. Die Parteien verpflichten sich, vorbehaltlich der Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus den vorstehenden Abs. 6 und 7, mit Wirkung sowohl für den Rechtsstreit als auch das Freigabeverfahren, keine Kostenanträge zu stellen, und verzichten mit Wirkung für den Rechtsstreit und das Freigabeverfahren auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens. 9.
Etwaige Erstattungen gerichtlicher Kosten, die die Kläger nach Abschluss dieses Vergleichs erhalten, sind unverzüglich an die Beklagte herauszugeben. Die Beklagte stellt die Kläger von der Zahlung etwaiger noch anfallender Gerichtskosten hiermit ausdrücklich frei. Die Beklagte trägt die ihr entstehenden außergerichtlichen Kosten selbst. 10.
Nebenintervenienten auf Seiten der Kläger nehmen an diesem Vergleich nicht teil und haben aus diesem Vergleich keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vergleich auch keine Grundlage für eine Kostenerstattung an die Nebenintervenienten darstellen soll. II. Beendigung des Rechtsstreits und des Freigabeverfahrens 1.
Die Parteien erklären hiermit unwiderruflich den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt. Die Kläger nehmen darüber hinaus hiermit ihre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen mit den Aktenzeichen 3-05 36/07 in Ansehung dieses Prozessvergleichs zurück. 2.
Die Kläger erkennen die Anträge der Beklagten in dem Freigabeverfahren mit dem Aktenzeichen 3-5 O 196/07 an. Die Kläger verzichten über die Kostenerstattung gemäß Abschnitt I. hinaus vorsorglich auf etwaige Schadensersatzansprüche. 3.
Die Kläger verpflichten sich, keine sonstigen rechtlichen Schritte gegen die Beklagte, die 3U TELECOM GmbH und deren jeweilige Organe oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Tagesordnung und den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Januar 2007 sowie der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2007, insbesondere dem Zustimmungsbeschluss zu dem Ausgliederungsplan und dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der 3U TELECOM GmbH, einzuleiten. Außerdem verpflichten sich die Kläger, keine Ansprüche gegen die Beklagte, die 3U TELECOM GmbH oder die Mitglieder ihrer Organe aus und im Zusammenhang mit den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Januar 2007 sowie der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2007 und den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten geltend zu machen. Sie werden darauf hinwirken, dass auch mit ihnen verbundene oder ihnen nahestehende juristische oder natürliche Personen keinerlei derartige rechtliche Schritte einleiten. 4.
Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Januar 2007 sowie der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2007 und stimmen der Eintragung der Ausgliederung des Geschäftsbetriebs der Beklagten auf die 3U TELECOM GmbH sowie dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung der Ausgliederung und des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen stehen. 5.
Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien dieses Vergleichs aus dem Rechtsstreit und dem Freigabeverfahren erledigt. III. Ergänzender Bericht
Hinsichtlich Tagesordnungspunkt 1. verpflichtet sich die Beklagte, den in Anlage 1 zu diesem Vergleich beigefügten ergänzenden Ausgliederungsbericht zu erstatten und auf ihrer Homepage für einen Monat zum Download bereit zu halten. IV. Verschiedenes 1.
Die Parteien versichern, dass sie im Zusammenhang mit dem Vergleich Aktionären der Beklagten oder Dritten keinen Sondervorteil gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt haben. 2.
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist, und zwar soweit gesetzlich zulässig ausschließlich, Frankfurt am Main. 3.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform, sofern keine strengere Form erforderlich ist. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze gelten für etwaige Lücken dieses Vergleichs entsprechend. 4.
Gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG wird dieser Vergleich nebst vollständigem Rubrum, jedoch ohne Anschriften der Kläger, im elektronischen Bundesanzeiger im Volltext veröffentlicht. 5.
Die Parteien erklären in diesem Zusammenhang übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut veröffentlichten Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden getroffen worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind in diesem Vergleich vollständig beschrieben. Etwaige noch erforderliche Bekanntmachungen im Hinblick auf die technische Abwicklung dieses Vergleichs obliegen der Beklagten; hierzu hat es keine Vereinbarung oder Abrede gegeben. Der Beklagten zuzurechnende Leistungen Dritter, nicht vergleichsbeteiligter Personen im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung hat es nicht gegeben. 6.
Die Beklagte erklärt und steht dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vollständig im Sinne von § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch vollständig bekannt gemacht wird. Die Beklagte erklärt im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihr Leistungen, die über diesen Vergleich hinausgehen und die nach § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären, nicht bekannt sind. * * *
Marburg, im Dezember 2007
3U HOLDING AG
- Der Vorstand - |