Werturteil und Meinungsäußerungen: Ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung ist subjektiv. Sobald eine Äußerung diesen Charakter hat, der sich in Form einer Stellungnahme oder durch Dafürhalten oder Meinen äußert, wird sie als Meinungsäußerung begriffen, auch wenn diese Elemente verbunden mit einer Tatsachenbehauptung auftreten. Der Wirtschaftliche Ruf beinhaltet das Vertrauen anderer in die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit einer Person, seine wirtschaftliche und berufliche Stellung, wie die entsprechenden Zukunftsaussichten. Seine Verletzung kann einen Anspruch aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) begründen. Eine Verletzung liegt aber nur dann vor, wenn die Tatsachenbehauptung unmittelbar auf das Unternehmen oder seine Produkte abzielt. Weiterhin muß die Behauptung geeignet sein, die geschäftlichen Beziehungen zu beeinflussen. Das Wettbewerbsrecht schützt ebenfalls gegen gewerbeschädigende, unwahre Tatsachenbehauptungen ( § 14 UWG). Dabei muß die Behauptung jedoch objektiv geeignet sein, den eigenen oder einen fremden Wettbewerb zu fördern, und der Verletzende muß die entsprechende Absicht gehabt haben. Weiterhin muß die Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten geäußert worden sein und zumindest die Gefahr der Geschäftsschädigung begründen. Ein Schutz besteht auch gegen wettbewerbswidrige Werturteile (§1 UWG), die sittenwidrig sind. Hier besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Sie können sich gerne dazu äußern... |