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Kleine Übersicht über die Stellung des Geschädigten in der Strafverfolgung
Hier liegt ein häufiges Missverständnis vor. Eine Strafanzeige ist kein Auftrag des Geschädigten zur Strafverfolgung, sondern lediglich eine Mitteilung von Sachverhalten an eine Strafverfolgungsbehörde, aus der der Verdacht auf Vorliegen einer Straftat hervorgeht.
Die Strafverfolgungsbehörden müssen dann, haben sie Kenntnis von dem Sachverhalt erhalten, bei den meisten Straftaten (sog. "Offizialdelikte ") aus eigenen Stücken ("von Amts wegen") die Strafverfolgung einleiten. Die Pflicht zur Strafverfolgung ergibt sich aus dem sog. "Legalitätsprinzip". Ob der Geschädigte Strafverfolgung wünscht ist im Falle von Offizialdelikten unerheblich.
Es ist bei Strafanzeigen folglich auch völlig gleichgültig wer sie stellt: Der Geschädigte, ein Zeuge, ein Mitwisser. Sogar anonymen Anzeigen muss nachgegangen werden.
Nicht der Geschädigte erhebt die Klage, sondern der Staat führt Strafermittlungen gegen den mutmasslichen Straftäter. Hier wird wohl häufig Zivilrecht mit Strafrecht verwechselt:
Im Zivilrecht geht es um einen Entscheid in der Auseinandersetzung von Person A gegen Person B, im Strafrecht geht es um einen Entscheid in der Auseinandersetzung des Staates gegen den Straftäter. Der Geschädigte ist hier in der Regel nur Zeuge und nicht Ankläger.
Eine Ausnahme sind die Straftaten, in denen der Geschädigte selbst die sog. Nebenklage führen kann. Solche Straftaten sind u.a. schwere Sexualstraftaten, versuchte Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte. Hier hat der Verletzte selbst gewisse Verfahrensrechte, bspw. Beweisantragsrechte.
Bei ganz bestimmten Delikten, die eher den persönlichen Bereich betreffen und zumeist im Zusammenhang mit persönlichen Beziehungen vorkommen (bspw. Beleidigung, Hausfriedensbruch, ...) bedarf es eines Strafantrags des Geschädigten oder seiner gesetzl. Vertreter, damit die Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren führen. Diese Delikte nennt man Antragdelikte .
Vollständigkeitshalber ist hier noch zu ergänzen, dass zu unterscheiden ist, zwischen absoluten Antragsdelikten, bei denen die Strafverfolgungsbehörden ausschliesslich bei Vorliegen eines Strafantrags ermitteln dürfen, und relativen Antragsdelikten, bei denen die Straverfolgungsbehörden bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, nach entsprechendem Ermessen auch ohne Strafantrag ermitteln können (aber nicht müssen).
Bei manchen Delikten kann die Staatsanwaltschaft, falls kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, auch auf den Privatklageweg verweisen. In diesem Fall ersetzt der Geschädigte den Staatsanwalt und muss die Klage selbst führen.
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