Das genügt nicht. Selbst unter Berücksichtigung des sehr merkwürdigen Rechts in SA, muss jeder Richter vorab prüfen, ob eine solche Anschuldigung Substanz enthält, andernfalls könnte jeder jederzeit ein Unternehmen vor Gericht zerren und mit der Liquidierung bedrohen.
Noch einmal : Die Beurteilung der Plausibilität der Klage muss unabhängig davon erfolgen, ob man im Falle ihrer Zulassung überhaupt zuständig wäre. Eine nicht oder nicht ausreichend begründete Klage kann stets abgewiesen werden. Andernfalls müsste jeder Unfug verhandelt werden. Und wenn selbst in SA das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens der Versuch der Rettung des Unternehmens ist, macht die Beschäftigung mit Mosterts Klage erst recht keinen Sinn, oder hat Mostert in der Klage auch überzeugend begründet, warum SH selbst mit dem GS nicht zu retten wäre ?
Der Treppenwitz wird umso deutlicher, wenn man diese primäre Intention des möglichen Insolvenzverfahrens auf die Klage ummünzt : Demzufolge klagt Mostert auf Insolvenz, um zusammen mit dem Gericht zu versuchen SH zu retten, dafür ist es notwendig das GS zu blockieren.... |