Wer die Aktien zum Zeitpunkt des Delisting als Eigentümer bzw. Besitzer hält ist meines Wissens nach für den Prozess nicht relevant. Bei potentiell Millionen Marktteilnehmern mit ständig wechselnden Eigentums- und Vertragsverhältnissen kann darauf auch nur schwer Rücksicht genommen werden.
Im Privatrecht, also den individuellen Konditionen zwischen Leihgeber und Leihnehmer kann das anders sein. Ich könnte mir zumindest vorstellen, dass es Leihgeber gibt, die sich ggü. dem Leihnehmer das Recht verbrieft haben, vor einem Delisting noch auf die Aktien zugreifen zu können. Nennenswerte Kursrelevanz? Keine Ahnung! |