Kurzarbeit - Arbeitsrecht

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neuester Beitrag: 05.05.09 15:56
eröffnet am: 05.05.09 13:16 von: bullybaer Anzahl Beiträge: 18
neuester Beitrag: 05.05.09 15:56 von: moya Leser gesamt: 6966
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05.05.09 13:16
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8212 Postings, 8434 Tage bullybaerKurzarbeit - Arbeitsrecht

Ich hab da mal ein paar kurze Fragen und vllt kennt sich ja jemand genauer aus. Einer Bekannten von mir ist während der Probezeit gekündigt worden. Die Probezeit betrug 6 Monate und ihr ist zum Ende der Probezeit gekündigt worden (aus Arbeitsmangel), als sich der Betrieb bereits in der Kurzarbeit befand. Dies wurde ihr zuerst mündlich mitgeteilt. Als ihr das mündlich mitgeteilt wurde, wurde sie in die Kurzarbeit geschickt.

1. Kann man Mitarbeiter, wenn ihnen mündlich gekündigt wurde überhaupt in die Kurzarbeit schicken? Soviel ich weis kann man gekündikte Mitarbeiter nicht mehr in die Kurzarbeit schicken.

2. in den 6 Monate würden ihr in ihrem Betrieb normalerweise 15 Tage Urlaub zustehen. 10 wurden von ihr bereits über Weihnachten genommen. Folglich bleiben noch 5 Tage übrig. Nun wurde ihr aber gesagt, dass sie keinen Urlaubsanspruch mehr hätte. Kann es sein, dass man während der erstn 6 Monate keinen Urlaubsanspruch hat?

Achja, der Betrieb ist nicht tariflich gebunden aber 30 Tage Urlaubsanspruch gelten dort für alle Mitarbeiter im Jahr.  

05.05.09 13:28
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2186 Postings, 8673 Tage olejensensie muss auf ihr Recht bestehen...

zu 1.: nein kann man nicht, sollte  bis zum Schluss arbeiten.
Es muss eine Vereinbarung über KA geben, gekündigten AN sind  ausgenommen
zu 2.: dann stehen ihr auch die restlichen U tage zu.

g-oj
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05.05.09 13:35

8212 Postings, 8434 Tage bullybaer@olejensen

viel dank für die Antwort.

zu 1. auch wenn ihr nur mündlich gekündigt wurde? Bzw. wäre dann auch die mündliche Kündigung rechtswirksam?  

05.05.09 13:36

2505 Postings, 8883 Tage copparamündlich gekündigt???

wo sind wir denn...im wilden westen...oder noch im mittelalter???  

05.05.09 13:37

8212 Postings, 8434 Tage bullybaerdie

Vereinbarung wurde über KA wurde von ihr auch unterschrieben, nur da war sie ja noch nicht gekündigt.  

05.05.09 13:38

8212 Postings, 8434 Tage bullybaer#4

Naja, ich würde es mal so ausdrücken: Ihr wurde mündlich mitgeteilt, dass sie nach der Probezeit nicht weiterbeschäftigt wird aus Abreitsmangel. Inzwischen wurde der Arbeitsvertrag schriftlich gekündigt innehrhalb zur Probezeit zum Ende der Probezeit. Für mich einfach ein Vollverarsche.  

05.05.09 13:40
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2186 Postings, 8673 Tage olejensenein befristeter Vertrag endet automatisch

am letzten Tag des Vertrages, wie ist egal, wenn 30.04. steht dann
ist es der 30. 04., man muss keine Angeben darüber verlieren,

mündlich, naja etwas fragwürdig ist es schon, kenne solche gebaren nicht.

g-oj
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05.05.09 13:41
4

6255 Postings, 6304 Tage aktienbärna

Paragraf 623 BGB: Kündigung bedarf der Schriftform
Nichteinhaltung der Schriftform führt zur Unwirksamkeit

§ 623
Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Zu 1. Sie ist folglich ungekündigt (da nur mündlich)  und könnte
         einer begründeten Kurzarbeit unterliegen.

Zu 2. Falls doch auch schriftlich fristgerecht gekündet wurde:
         Lt. Bundesurlaubsgesetz hat sie einen anteiligen Urlaubsanspruch.
         Falls der nicht genommen werden kann, muß er abgegolten werden.  

05.05.09 13:44
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6255 Postings, 6304 Tage aktienbärKündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis zum letzten Tag der Probezeit erklärt werden.

Mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen und selbst dann, wenn das Fristende außerhalb der vereinbarten Probezeit liegt. Mit anderen Worten: Wer am letzten Tag seiner Probezeit, etwa am 30.09, die Kündigung erhält, der muss am 14.10. gehen.


aus:
http://www.kuendigung.de/probezeit-kuendigung/  

05.05.09 13:46

11927 Postings, 6341 Tage demode66Soweit ich weiß

muss der Arbeitgeber während der Probezeit
keinen Urlaub genehmigen, bin mir aber net ganz sicher.  

05.05.09 13:47

2393 Postings, 6022 Tage diclofenacGibt´s einen Betriebsrat? Und wenn ja, ist dieser

über die Kündigung informiert worden?
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http://www.woschod.de/wp-content/uploads/2008/03/1183.thumbnail.jpg

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05.05.09 13:47

8212 Postings, 8434 Tage bullybaer#7

der Vertrag war nicht befristet. Nur endet die Probezeit am 16.05. und ihr wurde jetzt auch zu diesem termin (innerhalb der Probezeit) gekündigt. Das wiederum gekündigt wird wurde ihr eben vorher schon mitgeteilt, wenn man so will.

Ich denke Aktienbär liegt hier wohl richtig. Urlaub müsste sie noch bekommen und wegen Kurzarbeit kann sie
nichts mehr machen, weil die schriftliche Kündigung noch nicht vorlag.  

05.05.09 13:47
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2186 Postings, 8673 Tage olejensenzu 7. mein Fehler, sie ist in Probe.

dann trifft es sie auch KA, wenn sie die Vereinbarung darüber unterschrieben hat,
Urlaub steht ihr aber noch zu

g-oj
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05.05.09 13:50
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6255 Postings, 6304 Tage aktienbärP 12

Korrekt:
Urlaub müsste sie noch bekommen und wegen Kurzarbeit kann sie
nichts mehr machen, weil die schriftliche Kündigung noch nicht vorlag. "

dazu:
Lt. Bundesurlaubsgesetz hat sie einen anteiligen Urlaubsanspruch.
        Falls der nicht genommen werden kann, muß er abgegolten werden.  

05.05.09 13:50

8212 Postings, 8434 Tage bullybaer#10

Sie hatte doch schon 10 Tage Urlaub über Weihnachten (in denen der Betrieb geschlossen war) bekommen.
Folglich hat sie den Anspruch auf den Urlaub auch wenn ihr der in den ersten 6 Monaten vllt. nicht gewährt wird aber der Anspruch sit jedenfalls da meine ich.

#11
Betriebsrat gibts keinen auch wenn der Betrieb über 50 MA hat.  

05.05.09 13:51

11927 Postings, 6341 Tage demode66Jo stimmt- Denkfehler von mir

Klar hat sie nen Urlaubsanspruch.
Welcher aber nicht in der Probezeit bewilligt werden muss,
jedoch muss er abgegolten werden!  

05.05.09 13:53

8212 Postings, 8434 Tage bullybaerOk vielen Dank allen

ich denke die Infos hier sollten mir erst mal reichen.  

05.05.09 15:56

1379625 Postings, 7601 Tage moyaNochmal zu der Sachlage

Eine Kündigung selbst in der Probezeit, hat schriftlich zu erfolgen.

Gekündigte Arbeitnehmer, haben ab Ausspruch der Kündigung
bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb keinen Anspruch
auf Kurzarbeitergeld.

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