Zur Info - Die Zusammenfassung von Soranos aus einem anderen Forum:
"Offensichtlich interessiert das BFH Urteil zu HP weder die Banken noch das BMF"
Neben den beiden BFH-Urteilen vom 01. Juli 2021 gibt es auch zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai und 15. Juni 2022, laut denen solche Zuteilungen steuerneutral sind: bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/
"Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7/20 vom 19. Oktober 2021 fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG. Die vorgenannten Grundsätze sind daher für die Abwicklung in vergleichbaren Altfällen entsprechend anzuwenden." bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/
Dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs: Veröffentlichung: 14.10.2021 V VIII. Senat. Entscheidung am 01.07.2021 VIII R 9/19. Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger: bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidunge
Veröffentlichung: 14.10.2021 V VIII. Senat Entscheidung am 01.07.2021 VIII R 15/20. Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger: bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidunge
In den Leitsätzen beider Urteile finden sich unter Punkt 3 auch allgemeine Aussagen zu "Drittstaatenfällen". Für die Banken maßgeblicher sind aber die Schreiben des BFMs.
Maßgeblich ist nicht, ob GSK im Prospekt von einer "Demerger Dividend" sprach, sondern unser EStG, insbesondere § 20 Abs. 4a, wo u. a. steht: "Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist".
Ein Vorwand für die anhaltende Besteuerung seitens der Banken könnte die Einstufung durch den WM-Datenservice sein, dessen Matrix trotz der im Gefolge der letztinstanzlichen Urteile veröffentlichten BMF-Schreiben noch immer nicht aktualisiert wurde. Der erste Schritt wäre, die depotführende Bank auf ihren Fehler hinzuweisen und zur Neuberechnung aufzufordern. |