Auch da habe ich angefragt :
Abs. 1 SGB V können Anträge zur Bewertung von Methoden und Leistungen der vertragsärztli- chen Versorgung ausschließlich die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellen sowie ein Unparteii- scher nach § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Darüber hinaus ist in § 140f Abs. 2 SGB V festgelegt, dass die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbst- hilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisati- onen ebenfalls antragsberechtigt sind. Diese sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Patientenbeteili- gungsverordnung: 1. der Deutsche Behindertenrat (c/o Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL), Leipziger Straße 61 in 10117 Berlin), 2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen (Waltherstr. 16a in 80337 München), 3. die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. (c/o NAKOS, Otto-Suhr-Allee 115 in 10585 Berlin) und 4. der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Markgrafenstraße 66 in 10969 Berlin). |