Hier greift grundsätzlich: Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 BörsG) schreibt vor, dass der Widerruf der Zulassung (Delisting) nicht dem Anlegerschutz widersprechen darf. Voraussetzung für ein Delisting ist ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Die Gegenleistung bzw. Abfindungszahlung muss im Regelfall mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten sechs Monate entsprechen. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Unternehmensbewertung erforderlich. Die Regelungen nach § 39 Absatz 2 Satz 3 BörsG finden auch auf laufende Delisting-Verfahren Anwendung, die nach dem Tag der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 7. September 2015 eingeleitet worden sind.
In meinen Augen bedeutet es aber auch, käme es denn so: Das die Aktionäre von der "neuen Führen" SH belogen wurden.... Denn so ganz im Sinne des einzelnen Aktionärs kann es nicht sein.... Und ob man das und damit zukünftige Klagen wirklich beabsichtigt, scheint schwer vorstellbar...sind ja nicht Alle "kleine Joostes" :-P
Um ehrlich zu sein ist für mich der, derzeitig so festgenagelte Kurs nicht ganz nachvollziebar, bieten doch die verschiedenen Aktionen, Fortschritte und auch Unsicherheiten (Klagen) genug Potential für Spekulationen in seiner Reinform...
Aber was wollen wir uns verrückt machen? Wer bleibt der bleibt und wer geht, zieht halt weiter. Ich hoffe natürlich, dass (obwohl ich dieses Invest regelmäßig hinterfrage) das Treubleiben meiner Strategie kein Fehler war... Und da beisst sich die Katze in den Schwanz, wie ich es auch drehe....nur wenn ich am Ende gewonnen habe lag ich wohl richtig ;-)
In diesem Sinne...locker bleiben... :-)
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