Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden.
Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
Dies gilt auch für die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Es sei denn, die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen liegen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern (natürliche Person) vor (§§ 393, 394 FamFG).
FAKT ist: Die Gesellschaft wurde nicht aus dem Handelsregister gelöscht, weil es von Amtswegen Hinweise auf noch bestehendes Vermögen gibt !!!
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