Das was Dein Bankberater Dir da gesagt hat, entspricht nicht dem derzeitigen Stand. Ich vermute mal, dass Dein Bankberater Dir das mündlich gesagt hat, und das ist nicht die letzte steuerrechtlich korrekte Aussage. Er ist auch nicht Dein Sachbearbeiter beim Finanzamt. Was Dein Bankberater da auch in Bezug auf die alleinige Verrechnung mit Gewinnen aus Zertifikaten etc, gesagt hat, ist auch nicht richtig.
Bei der steuerlichen Behandlung gibt es nur zwei Fragen die hier interessieren: Sind es a) (planmäßige und ausgewiesene) Einkünfte aus Kapitalanlagen oder b) aus nicht-planbare, zufällige (Spekulationsgewinnen von) Gewinne/Verluste aus Wertpapierhandel? Wenn die BZR als Einkünfte aus Kapitalanlagen gerechnet werden würden, könntest Du sie nicht mit Verlusten aus Wertpapieren (dazu gehören auch Zertifikate und Aktien) gegen rechnen, das ist erst mal richtig. Einkünfte aus Kapitalanlage sind in Anlage KAP anzugeben, aus Kursgewinnen/-verlusten mit Wertpapieren in Anlage SO. Daran erkennt man auch, dass diese Einkünfte steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden, auch wenn der Steuersatz aus diesen Einkünften seit 01.01.09 gleich ist. Bitte unterscheiden: Planmäßige Einkünfte aus Zertifikaten/Anleihen, also Einkünfte die aufgrund des im Zertifikat genannten Zinssatzes anfallen, sind Kapitaleinkünfte gemäß Anlage KAP. Entsteht aber ein Gewinn zwischen An- und Verkauf des Zertifikates/Anleihe aufgrund gestiegener Kurse, dann ist das ein Spekulationsgewinn (war ja nicht planbar, sondern zufällig), und letzterer ist ein Einkommen, was man in Anlage SO angeben muss. Die Höhe des Gewinns aus dem BZR Verkauf war nicht genau vorhersehbar, da er den Kursschwankungen ausgesetzt war, die die bezogene Aktie auch ausgeführt hat, also ein nicht planbarer Gewinn (also gegenrechenbar mit Verlusten aus Wertpapieren). Andererseits, und das ist eben der Standpunkt der anderen Seite, war die Höhe des Gewinns zumindest teilweise geplant, weil die Höhe des Ertrages angekündigt war, denn der Bezugspreis der neuen Aktie stand fest und war angekündigt, und unterlag damit keiner zufälligen Schwankung. In letzterem Fall wurde also davon ausgegangen, dass es sich um ein angekündigtes, nicht-zufälliges und geplantes Einkommen handelt, was dann als Kapitaleinkünfte gemäß Anlage KAP zu sehen sei, und folglich nicht mit Verlusten aus Wertpapieren verrechenbar sei (Sprich: Du hättest das Einkommen durch Annahme der KE planbar vermeiden können). Der letztere Standpunkt erfreut natürlich eher den Fiskus.
Tatsächlich gibt es schon länger in diesem Bereich eine Diskussion, wie man die BZR stellen soll. Die entscheidende Auskunft ist dann aber, wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Einkünfte aus dem Verkauf von BZR ansieht. Selbst wenn Dein Sachbearbeiter bei Deinem Finanzamt (erst mal) anderer Meinung ist, wird er sich letztendlich der Meinung des BMF anschließen müssen. Auch wenn es bis jetzt noch keine letztgültige Meinung des BMF dazu gibt und das ganze noch immer erörtert wird, ist nach jetzigem Standpunkt noch immer die alte Regelung anzuwenden, die auch vor dem 31.12.2008 galt. Und das BMF hat dies festgelegt, in seiner Direktive, die noch immer seit 2005 anzuwenden ist, auch wenn es immer noch diskutiert wird, wie man das letztendlich behandelt.
Lies bitte mal eingehend hier: http://www.sis-verlag.de/archiv/...g-einer-abgeltungsteuer-zum-112009
Außerdem wird dann noch unterschieden, ob die BZR handelbar waren oder nicht. In diesem Fall bei Lloyds waren sie handelbar, und damit auch zufälligen Schwankungen unterlegen. Das könnte man bei nicht-handelbaren BZR eben auch anders sehen.
Wenn Dein Sachbearbeiter beim Finanzamt das also erst mal anders sieht, dann sollest Du Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und dann die Direktive des BMF zitieren. Und wenn es dann immer noch nicht anerkannt wird, kannst Du ja klagen. Entscheidend wird sein, wie zum Zeitpunkt des Anfalls dieses Einkommens die finanzrechtliche Bewertung überwiegend gesehen wurde. Und da Dein Bankberater nicht dein Finanzamtssachbearbeiter ist, ist die Meinung Deines Bankberaters völlig gleichgültig. |