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wie die nachstehend Verknackten. Meines Erachtens sollte sich das Bafin auch die Identitäten von obskuren Figuren auf Aktienboards geben lassen.
BGH v. 6.11.2003, 1 StR 24/03 - Kurs- und Marktpreismanipulation bei Wertpapiergeschäften durch Scalping
BGH, Urteil v. 6.11.2003, 1 StR 24/03, NJW 2004, 302 = WM 2004, 69 - Kurs- und Marktpreismanipulation bei Wertpapiergeschäften durch Scalping
§ 13 WpHG; § 14 WpHG; § 38 WpHG; § 39 WpHG; § 88 BörsG a. F.; § 20 a WpHG; § 1 StGB; Art. 103 GG
Kurs- und Marktpreismanipulation bei Wertpapiergeschäften durch „Scalping“
GG Art. 103 II ; StGB § 1 ; WpHG §§ 13 I Nr. 3, 14 I Nr. 1, 20a I 1 Nr. 2, 38 I Nr. 4, 39 I Nr. 2; BörsG a.F. § 88 Nr. 2
1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation i.S. von § 20a I 1 Nr. 2 WpHG.
2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.
3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG a.F. und den §§ 39 I Nr. 2, 38 I Nr. 4 i.V. mit § 20a I 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität.
BGH, Urteil vom 6. 11. 2003 - 1 StR 24/03 (LG Stuttgart)
Zum Sachverhalt:
Das LG (BKR 2003, 167) hat den Angekl. O wegen verbotener Insidergeschäfte in neun Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 77065,28 Euro in sein Vermögen angeordnet. Der Angekl. K wurde wegen verbotener Insidergeschäfte in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie Urkundenfälschung ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch bei ihm hat das LG die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Forderung dieses Angekl. gegen die ConSors-Direkt-Bank N. aus seinem dortigen Konto in Höhe von 285529,63 Euro eingezogen und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2147,43 Euro angeordnet. Der Angekl. O machte mit seiner Revision ein Verfahrenshindernis geltend und wendete sich mit seiner näher ausgeführten Sachbeschwerde gegen die Verurteilung. Der Angekl. K erstrebte mit der Sachbeschwerde den Wegfall der Verurteilung wegen verbotener Insidergeschäfte, der Einziehungsanordnung sowie des Verfalls.
Beide Rechtsmittel waren erfolgreich.
Aus den Gründen:
I. Der Angekl. O war Redakteur der von dem Zeugen F herausgegebenen Fachzeitschrift „Der Aktionär“ und des Börsenbriefs „Neuer Markt Inside“. Zudem trat O in einschlägigen Fernsehsendungen auf und gab dort Anlagetipps. Im Hinblick auf seine „überzeugende Performance“ galt er deshalb 1999 und 2000 sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch bei institutionellen Großanlegern als „der Anlagespezialist“ und „Meinungsmacher“ auf dem Gebiet des „Neuen Markts“. Neben der Tätigkeit als Redakteur beriet O über die von F gegründete „Gesellschaft für Börsenkommunikation mbh“ (GFBK) mehrere Aktienfonds, unter anderem den „DAC-Kontrast-Universal-Fonds“ (Anlagevolumen in der Spitze: 472 Mio. Euro nachfolgend: DAC) und den „H & A Lux DAC Neuer-Markt-Fonds“ (Anlagevolumen in der Spitze: 50 Mio. Euro, nachfolgend: H & A). Insoweit bestanden Beratungsverträge zwischen den Fonds und der GFBK einerseits und der GFBK und O andererseits, wonach O die Beratung der Fonds zufiel. Beide Fonds investierten vorwiegend in Unternehmen des „Neuen Markts“. Wie O wusste, setzten die zuständigen Abteilungen der Fonds seine Anlageempfehlungen in der Regel ohne Rückfragen und zeitnah an der Börse um. Anlageempfehlungen gegenüber diesen Fonds, die sich auch auf die jeweils zu erwerbenden Stückzahlen bezogen, werden den Angekl. als „Empfehlungen“ im Sinne des so genannten „Scalping“ zur Last gelegt.
Der Mitangekl. K beschäftigte sich privat - mit mäßigem Erfolg - ebenfalls mit der Börse. Seine Informationen bezog er vor allem aus der Zeitschrift „Der Aktionär“. Im August 2000 verfiel er auf die Idee, einen Aktienfonds zu gründen, um mit einer größeren Summe an der Börse zu spekulieren. Er wandte sich deswegen an O. Beide kamen überein, von K eingeworbene Gelder für private Aktiengeschäfte zu verwenden und sich dabei den Einfluss von O auf Anlageentscheidungen der von ihm beratenen Fonds zu Nutze zu machen. O wusste, dass große Orders der Fonds zu entsprechenden Kursanstiegen bei den jeweiligen Aktienwerten führten. Um einen sicheren Gewinn zu erzielen, sollte er sich vor den Empfehlungen an die Fonds mit den jeweiligen Aktien eindecken und diese nach dem zu erwartenden Kursanstieg wieder verkaufen. Die hierdurch erzielten Gewinne sollten zwischen den beiden Angekl. und den Geldgebern wie folgt aufgeteilt werden: O 30%; K 20%; Geldgeber 50%. In der Folgezeit warb K mit der Behauptung, die Geschäfte seien absolut sicher, weil der Angekl. O über die Möglichkeit verfüge, die Kurse der gekauften Aktien zu „pushen“, mehrere Anleger, die teilweise aus seiner unmittelbaren Verwandtschaft stammten. Sie zahlten insgesamt 243426,06 Euro auf das Privatkonto von K bei der ConSors-Direkt-Bank ein.
Mit diesem Geld erwarb O entsprechend dem Tatplan innerhalb von elf Tagen (12. 10. 2000 - 23. 10. 2000; Fälle II 1-6 der Urteilsgründe) Aktien im Gesamtvolumen von 469147,15 Euro um diese anschließend den von ihm betreuten Fonds zum Kauf zu empfehlen. Diese folgten den Empfehlungen zeitlich praktisch unmittelbar. Nach den in jedem Fall eingetretenen Kurssteigerungen verkaufte O die Aktien zeitnah, teilweise noch am selben Tag, wieder und erzielte im genannten Zeitraum hierdurch einen Gewinn in Höhe von insgesamt 61716,26 Euro der dem Konto K bei der ConSors-Direkt-Bank gutgeschrieben und teils neben dem dort befindlichen Geld zum Erwerb weiterer Aktien bereitgehalten wurde. Von den erzielten Gewinnen entnahmen O 23519,43 Euro und K 2147,43 Euro. Auf die gleiche Weise verfuhr O allein innerhalb der beiden Wochen vom 9. 10. 2000 bis 23. 10. 2000 auf eigene Rechnung (Fälle II 7-9 der Urteilsgründe) und erzielte dabei mit einem Anlagevolumen von 377273,95 Euro einen Gewinn von insgesamt 53545,85 Euro. Die Größenordnungen der Empfehlungen des Angekl. O an die beratenen Fonds bewegten sich im Bereich von bis zu 100000 Aktien (Fälle II 1, 2, 6, 8 u. 9), die teilweise auch in diesem Umfang von den Fonds umgesetzt wurden (Fälle II 6 u. 9). Im Fall II 6 entsprach dies bei einem Kurs von 18,42 Euro für den DAC-Fonds einer Anlage in Höhe von 1842000 Euro. O selbst hatte am Tage vor der Empfehlung zwischen 18.46 Uhr und 19.33 Uhr in mehreren Einzelakten insgesamt 7029 Aktien desselben Unternehmens zu Kursen von maximal 16,70 Euro erworben. Am nächsten Tag, sieben Minuten nachdem er die Empfehlung an den DAC-Fonds ausgesprochen hatte, verkaufte er - wie auch in allen anderen Fällen - sämtliche zuvor erworbene Aktien mit Gewinn (Verkaufskurs im Fall II 6: 18,50 Euro). Im Fall II 5 erfolgten Kauf (11.42 Uhr), Empfehlung an den Fonds (11.43 Uhr), Aktienorder durch den Fonds (12.07 Uhr) und Verkauf seitens des Angekl. (12.53 Uhr) am selben Tage innerhalb eines Zeitraums von nur wenig mehr als einer Stunde. Die Gewinnmargen bewegten sich zwischen 3,7% (Fall II 1) und 29,6% (Fall II 2) des eingesetzten Kapitals. In den meisten Fällen lag die Gewinnspanne bei circa 10%.
II. 1. Das vom Angekl. O geltend gemachte Verfahrenshindernis liegt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht vor. Die Anklageschrift ist hinreichend bestimmt und erfüllt ihre Informationsfunktion.
2. Soweit sich der Angekl. K nicht gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wendet, ist die Beschränkung seines
BGH: † Kurs- und Marktpreismanipulation bei Wertpapiergeschäften durch „Scalping“ NJW 2004 Heft 05 303
Rechtsmittels wirksam. Sie ist dagegen unwirksam, soweit die Revision die mit den verbotenen Insidergeschäften in Tateinheit stehenden Verstöße gegen das Kreditwesengesetz vom Angriff ausklammert (vgl. Kuckein, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 344 Rdnr. 8).
III. Die Verurteilungen der Angekl. wegen verbotener Insidergeschäfte und unerlaubtem Eigenhandel nach dem Kreditwesengesetz halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die von den Angekl. nach ihrem Tatplan praktizierte Vorgehensweise, Wertpapiere in der Absicht zu erwerben, diese anschließend zum Kauf zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - mit Gewinn wieder zu verkaufen, bezeichnet man als „Scalping“ (s. Anh. Abschn. B zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation [Marktmissbrauch] 2001/C 240 E/32 - ABlEG Nr. C 240 E v. 28. 8. 2001, S. 265). Der Begriff stammt aus dem angelsächsischen Raum (vgl. S.E.C. v. Capital Gains Bureau, 375 U.S. 180 [1963]; S.E.C. v. Tokyo Joe, 99 F. Supp. 2d 889; beiden Entscheidungen US-amerikanischer Gerichte lagen typische „Scalping“-Fallgestaltungen zu Grunde). Hier zu Lande war die strafrechtliche Beurteilung des „Scalping“ bislang streitig, insbesondere lag dazu keine höchstrichterliche Entscheidung vor.
a) Nach bisher wohl herrschender Meinung, der sich das LG angeschlossen hat, wurde angenommen, „Scalping“ erfülle den Tatbestand eines verbotenen Insidergeschäfts nach den §§ 13 I Nr. 3, 14 I Nr. 1 WpHG (vgl. Schneider/Burgard, ZIP 1999, 381; Cahn, ZHR 162 [1998], 1 [20f.]; Assmann/Cramer, in: Assmann/Schneider, WpHG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 34, unter Aufgabe der noch in der Voraufl. vertretenen Ansicht; LG Frankfurt a.M., NJW 2000, 301; ausdr. offen gelassen vom OLG Frankfurt a.M., NJW 2001, 982; vgl. auch Hopt, in: Festschr.f. Heinsius S. 289, 294f.).
b) Die Vertreter der Gegenansicht verneinten eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des verbotenen Insiderhandels (vgl. Volk, BB 1999, 66; ders., ZIP 1999, 787; Petersen, wistra 1999, 328; Weber, NZG 2000, 113; ders., NJW 2000, 562, zugl. Bespr. v. LG Frankfurt a.M., NJW 2000, 311; Lenenbach, ZIP 2003, 243; Soesters, Die Insiderhandelsverbote des WpHG, S. 176ff., auch allg. zum Streitstand). Sie sahen darin eine Marktmanipulation, die den Tatbestand des Kursbetrugs gem. § 88 BörsG a.F. erfüllen konnte (Assmann/Cramer, in: Assmann/Schneider, § 14 Rdnr. 34a.E.; Ledermann, in: Schäfer, WpHG/BörsG/VerkaufsprospektG, § 88 BörsG, Rdnr. 12; Schwark, BörsG, 2. Aufl. § 88 Rdnr. 8; Weber, NZG 2000, 113; ders., NJW 2000, 562; Schneider/Burgard, ZIP 1999, 381; Lenenbach, ZIP 2003, 243).
c) Nach Ansicht des Senats ist „Scalping“ als „sonstige Täuschung“ den marktmanipulativen Handlungen i.S. von § 88 Nr. 2 BörsG a.F.bzw. § 20a I 1 Nr. 2 WpHG zuzuordnen; es ist kein Insidergeschäft i.S. der §§ 13 , 14 WpHG.
aa) Die Auffassung, „Scalping“ sei ein Insidergeschäft, trifft nicht zu. Die Annahme, beim „Scalping“ sei das Wissen des Täters, dass er die selbst erworbenen Aktien anschließend empfehle, eine Insidertatsache, trägt dem europarechtlichen Hintergrund der Insidervorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes nicht hinreichend Rechnung. Die mit dem 2. Finanzmarktförderungsgesetz eingeführten Regelungen dienten der Umsetzung der EG-Insiderrichtlinie vom 13. 11. 1989 (ABlEG Nr. L 334, S. 30; vgl. Begr. z. GE der BReg., BT-Dr 12/6679, S. 34). Die Vorschriften über verbotene Insidergeschäfte sind daher „richtlinienkonform“ auszulegen (vgl. Hopt, in: Bankrechtshdb., § 197 Rdnr. 3; Weber, NJW 2000, 562 [563]). Schon der Wortlaut der EG-Richtlinie spricht dagegen, selbst geschaffene „Tatsachen“, wie sie hier vorliegen, als Insidertatsachen einzustufen. Die Richtlinie verwendet in der entsprechenden Passage nicht das Wort „Tatsache“, sondern den Begriff der Insiderinformation, der in Art. 1 der Richtlinie als „präzise Information“ definiert ist. Danach reicht eine selbst geschaffene innere Tatsache - hier: Kauf und anschließende Empfehlung von Aktien zum Zwecke der Kursmanipulation - nicht aus, weil eine „Information“ regelmäßig einen Drittbezug aufweist (vgl. Weber, NJW 2000, 562 [563]). Eine Verwendung des Begriffs der Information in dem Sinne, dass eine Person sich über einen von ihr selbst gefassten Gedanken „informiert“, ist dem Sprachgebrauch fremd. Die Gesetzesmaterialien bieten keinen Anhalt dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie mit der Verwendung des Begriffs der Tatsache an Stelle des Begriffs der Information bewusst von der Richtlinie abweichen wollte und von einem anderen Verständnis ausging. Ein solcher Drittbezug liegt allerdings beim so genannten „Frontrunning“ (Eigengeschäfte in Kenntnis von Kundenaufträgen - vgl. Erwägungsgrund Nr. 19 der EG-Richtlinie 2003/6/EG v. 28. 1. 2003 - ABlEG Nr. L 096 v. 12. 4. 2003, S. 16ff.), das in der Zielrichtung dem „Scalping“ ähnelt, regelmäßig vor. Im Unterschied zum „Scalping“ erlangt der Täter dort aber typischerweise tatsächlich Kenntnis von einer „präzisen Information“, nämlich einer Kauf- oder Verkaufsorder, die er, bevor diese ausgeführt wird, zu eigenen An- oder Verkäufen des betreffenden Wertpapiers ausnutzt. Demgegenüber wird beim „Scalping“ die kursbeeinflussende Order durch die eigene Empfehlung des Täters erst ausgelöst.
bb) Der europäische und der deutsche Gesetzgeber stufen deshalb „Scalping“ nicht als Insidergeschäft, sondern als marktmanipulative Handlung ein. Im Vorschlag für eine neue EG-Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABlEG Nr. C 240 E v. 28. 8. 2001, S. 265ff.) wurde ausdrücklich zwischen Insider-Geschäften einerseits (Art. 1 Nr. 1) und Marktmanipulation andererseits (Art. 1 Nr. 2; Art. 5) unterschieden. Dieser Richtlinienentwurf ordnete das „Scalping“ den marktmanipulativen Handlungen zu (Anh. Abschn. B des Entwurfs). Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Richtlinienentwurf durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. 6. 2002 (BGBl I, 2010) in das Wertpapierhandelsgesetz eingearbeitet (s. dazu Moosmayer, wistra 2002, 161). Dabei hat er die §§ 13 , 14 WpHG unverändert gelassen und § 20a WpHG (Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation) neu eingefügt. Diese Änderung ist im Vorgriff auf die neue EG-Insiderrichtlinie am 1. 7. 2002 in Kraft getreten. § 20a WpHG löste den bis dahin geltenden § 88 BörsG ab, wobei - trotz des teilweise abweichenden Wortlauts - der Kern des Anwendungsbereichs erhalten bleiben sollte (BT-Dr 14/8017, S. 89). Am 12. 4. 2003 ist die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch; ABlEG Nr. L v. 12. 4. 2003, S. 16) in Kraft getreten. Sie ist zwar nicht vollständig identisch mit dem ursprünglichen Entwurf, ändert aber an der rechtlichen Einordnung des „Scalping“ als marktmanipulative Handlung nichts (vgl. Art. 2 der Richtlinie 2003/6/EG). Im Hinblick auf die Vielzahl denkbarer, auch künftiger Marktmanipulationstechniken ist in § 20a II WpHG dem Verordnungsgeber anheim gegeben, mögliche Täuschungshandlungen nach § 20a I 1 Nr. 2 WpHG für die Rechtsanwendungspraxis näher - aber nicht abschließend - zu umschreiben (BT-Dr 14/8017, S. 90). Auch insoweit hat sich der Gesetzgeber an dem EG-Richtlinienentwurf orientiert (Art. 5 II). Das ergibt sich auch aus dem inzwischen vorliegenden Entwurf der „Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV)“ (BR-Dr 639/03) - nach Urteilsverkündung in Kraft getreten am 28. 11. 2003 (BGBl I, 2300). Nach diesem Entwurf gilt als sonstige Täuschungshandlung i.S. von § 20a I 1 Nr. 2 WpHG „die Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonflikts, ohne dass dieser zugleich in adäquater Weise offenbart wird“ (§ 3 III Nr. 2 KuMaKV - Entwurf). Davon soll auch das „Scalping“ erfasst werden. Eine sonstige Markttäuschung liegt danach vor, wenn der Täter Anlageempfehlungen mit dem Ziel abgibt, Marktteilnehmer zu entsprechenden Geschäften zu veranlassen, die zu einer Preisbeeinflussung führen, wenn er selbst entsprechende Positionen eingegangen ist und wirtschaftlichen Nutzen aus der erwarteten Preisbeeinflussung
BGH: † Kurs- und Marktpreismanipulation bei Wertpapiergeschäften durch „Scalping“ NJW 2004 Heft 05 304
ziehen möchte (vgl. Begr. zum Entw. der Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation, BR-Dr 639/03, S. 13). In Anlehnung an die EG-Richtlinie vom 28. 1. 2003 (s. die dort zu Art. 2a-c genannten Beispiele) stellt der Verordnungsentwurf beim „Scalping“ wesentlich auf die bestehende Interessenkollision zwischen dem Empfehlenden, der selbst Dispositionen in den entsprechenden Wertpapieren getroffen hat, und dem Adressaten der Empfehlung als potenziellem Anleger ab. Das entspricht dem das US-amerikanische Insiderrecht prägenden Grundsatz des „disclose or abstain“ (vgl. Mennicke, Sanktionen gegen Insiderhandel, 1996, S. 253). Der Empfehlende hat entweder die bestehende Interessenkollision offen zu legen (disclose) oder sich Eigengeschäften hinsichtlich des betreffenden Wertpapiers zu enthalten (abstain).
d) In der Abgabe von Empfehlungen mit dem Ziel ihrer kursbeeinflussenden Wirkung durch den Angekl. O gegenüber den vom ihm beratenen Fonds lag eine (konkludente) sonstige Täuschung i.S. von § 88 Nr. 2 BörsG bzw. § 20a I 1 Nr. 2 WpHG. Die Kaufempfehlungen beinhalteten die stillschweigende Erklärung, dass sie nicht mit dem sachfremden Ziel der Kursbeeinflussung zu eigennützigen Zwecken bemakelt waren (vgl. BGHR StGB § 263 Abs.1 Täuschung 21 - Verschweigen einer Preisabsprache). Darauf, ob die Empfehlungen nach fachlichem Urteil auf Grund der Marktsituation sachlich gerechtfertigt waren, kommt es bei dieser Sachlage - Täuschung durch aktives Tun - nicht an, weil die Fonds über den eigentlichen Beweggrund für die Empfehlung in die Irre geführt wurden. Auch nach der EG-Richtlinie 2003/6/EG soll sich eine Person, die Geschäfte abschließt oder Kauf- oder Verkaufsaufträge ausführt, die den Tatbestand einer Marktmanipulation erfüllen, nicht mit Erfolg darauf berufen können, sie habe legitime Gründe gehabt, diese Geschäfte abzuschließen, wenn sich hinter den Geschäften tatsächlich ein anderer rechtswidriger Grund verbirgt (s. Erwägungsgrund Nr. 20). Das war hier der Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dienten die von dem Angekl. O ausgesprochenen Empfehlungen nicht dem Zweck, den von ihm beratenen Fonds zu einer günstigen Anlageentscheidung zu verhelfen. Seine Einlassung, er sei vom Potenzial der Wertpapiere überzeugt gewesen, habe sie deshalb empfohlen und auch zu Eigengeschäften genutzt, hat die StrK zu Recht als unerheblich angesehen, da es ihm darauf nicht ankam.
Nach den Feststellungen ging O entsprechend dem gemeinsamen Tatplan systematisch vor, indem er „jeweils beim privaten Erwerb der Aktien die Absicht hatte, diese zeitnah den Fonds zu empfehlen, um hierdurch gegebenenfalls eintretende Kurssteigerungen auszunutzen“. Dies geschah „in dem sicheren Wissen, dass die Fonds seinen Kaufempfehlungen folgen und somit mit Sicherheit Kurssteigerungen eintreten würden“. Auf diese Weise sollten die Aktien „gepusht“, das heißt in die Höhe getrieben werden, um durch den zeitnah anschließenden Verkauf einen sicheren Gewinn zu realisieren. Die auf Grund der Umsetzung auch hinsichtlich der von ihm vorgegebenen Größenordnung der Anlageempfehlungen und des Anlagevolumens der Fonds erwarteten Kurssteigerungen traten in allen Fällen ein. Die StrK durfte aus den zeitnah nach den Empfehlungen erfolgten Verkäufen die nahe liegende Schlussfolgerung ziehen, dass die Empfehlungen nur deshalb erfolgten, um durch die Fondsorders entstandene Kurssteigerungen auszunutzen, zumal O die Aktienpakete anschließend jeweils vollständig wieder abstieß. Der Tatplan der Angekl. beinhaltete gerade, dass O die erworbenen Aktien durch seinen Einfluss auf die Anlageentscheidungen der Fonds „pushen“ sollte. Bei dieser Form der aktiven Täuschung und des zeitnahen Verkaufs durch den Angekl. spielte ein etwa tatsächlich vorhandenes „Potenzial“ der Aktien für die Empfehlungen keine Rolle.
e) Der Senat kann insoweit nicht in der Sache entscheiden und den Schuldspruch selbst umstellen. Zwar liegt Tatidentität vor, jedoch waren Verstöße gegen den zur Tatzeit geltenden § 88 BörsG nicht Gegenstand der Anklage. Auch in der Hauptverhandlung vor dem LG ist weder ein Hinweis auf diese Vorschrift noch auf § 20a WpHG i.V. mit §§ 38 , 39 WpHG erfolgt (§ 265 StPO). Der Senat sieht davon ab, Feststellungen bestehen zu lassen. Die StrK hat diese zwar - insbesondere für Zweck und Motivation der Anlageberatung - rechtsfehlerfrei, aber unter dem Gesichtspunkt verbotener Insidergeschäfte nach §§ 13 , 14 WpHG getroffen.
f) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
aa) Der neue Tatrichter wird gem. § 2 III StGB in konkreter Betrachtungsweise (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 201; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 3 Rdnrn. 10ff. m.w. Nachw.) prüfen müssen, ob die neue Gesetzeslage milder ist. Die hier relevante Tatbestandsalternative des § 88 Nr. 2 BörsG a.F. hat nach dem Willen des Gesetzgebers in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben ihre Entsprechung in § 20a I 1 Nr. 2 WpHG gefunden (vgl. BT-Dr 14/8017, S. 64, 83, 89). Die Strafbarkeit von Verstößen gegen diese Vorschrift hängt nach § 38 I Nr. 4 WpHG davon ab, dass - im Sinne eines tatbestandlichen Erfolgs - durch die Tathandlung eine Einwirkung auf den Marktpreis eingetreten ist. Auf dieses zusätzliche Erfordernis kam es bei § 88 Nr. 2 BörsG a.F. nicht an. Dort reichte es aus, dass die Handlung „zur Einwirkung“ begangen wurde, was gegenüber dem neuen Recht eine Vorverlagerung der Strafbarkeit bedeutete (Gefährdungsdelikt). Die Strafvorschrift des § 38 I Nr. 4 WpHG ist damit in ihrem Anwendungsbereich einerseits enger und damit milder als § 88 Nr. 2 BörsG a.F., andererseits sieht sie eine höhere Strafdrohung (fünf Jahre gegenüber drei Jahren Freiheitsstrafe) vor. Insofern wird der neue Tatrichter gegebenenfalls die Sperrwirkung des milderen Rechts zu beachten haben. Lässt sich eine Einwirkung auf den Kurs nicht feststellen - was nach den bisherigen Feststellungen eher fern liegt -, handelt es sich nach neuem Recht nunmehr im Grundtatbestand nur noch um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 39 I Nr. 2 WpHG (zur Verjährungsfrist: § 39 IV WpHG i.V. mit § 31 II Nr. 1 OWiG - drei Jahre). Diese Vorschrift entspricht in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen § 88 Nr. 2 BörsG a.F.; § 38 I Nr. 4 WpHG ist damit eine Erfolgsqualifikation des § 39 I Nr. 2 WpHG (vgl. zu alledem im Einzelnen: BT-Dr 14/8017 S. 89 u.S. 98f.; Moosmayer, wistra 2002, 161 [163]). Die im Hinblick auf Art. 103 II GG, § 1 StGB erforderliche Unrechtskontinuität ist gewahrt. Die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs i.S. von § 38 I Nr. 4 WpHG war auch nach altem Recht strafbar, weil der Tatbestand des Gefährdungsdelikts (§ 88 Nr. 2 BörsG a.F.) erst recht dann erfüllt ist, wenn das geschützte Rechtsgut nicht nur gefährdet, sondern verletzt worden ist. Es liegt keine zeitliche Strafbarkeitslücke vor, auch wenn die geplante Rechtsverordnung zu § 20a WpHG, die Varianten „sonstiger Täuschungshandlungen“ i.S. von § 20a Nr. 2 WpHG näher umschreiben soll, noch nicht erlassen worden ist. Diese Rechtsverordnung wirkt nicht strafbarkeitsbegründend. Die Strafbarkeit als solche ergibt sich bereits unmittelbar aus § 20a I 1 Nr. 2 WpHG. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber gem. § 20a II WpHG lediglich freigestellt („kann“), nähere, nicht abschließende Typisierungen von sonstigen Täuschungshandlungen zu umschreiben (vgl. BT-Dr 14/8017, S. 90). Die geplante Verordnung soll dem Normadressaten eine Orientierungshilfe an die Hand geben, die gleichzeitig flexibel genug ist, um auf Veränderungen des Markts und auf neue Missbrauchstechniken angemessen zu reagieren (vgl. die Begr. zum Entw. der KuMaKV: BR-Dr 639/03, S. 10; BT-Dr 14/8017, S. 90). Der Tatbestand des § 20a I 1 Nr. 2 WpHG ist auch hinreichend bestimmt. Zunächst stellt die Vorschrift durch das Merkmal der „sonstigen“ Täuschungshandlungen einen Bezug zu § 20a I 1 Nr. 1 WpHG her, der einzelne Täuschungshandlungen näher konkretisiert und damit Hinweise für die Auslegung des § 20a I 1 Nr. 2 WpHG bietet. Zudem ist der Begriff der Täuschungshandlung ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 263 I StGB, das aus den dort im Tatbestand beschriebenen Tatmodalitäten (Vorspiegelung, Entstellung, Unterdrückung von Tatsachen) abgeleitet wird. § 20a I 1 Nr. 2
BGH: † Kurs- und Marktpreismanipulation bei Wertpapiergeschäften durch „Scalping“ NJW 2004 Heft 05 305
WpHG geht von keinem anderen Verständnis des Begriffs der Täuschung aus (vgl. § 3 I Halbs. 1 des Entw. der KuMaKV), den der Gesetzgeber auch an anderer Stelle verwendet (vgl. §§ 109a , 152a , 267 , 270 , 276 , 283 StGB). Die Rechtsprechung hat klare Kriterien dafür entwickelt, wann eine Täuschung vorliegt. Hiernach ist Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (vgl. nur BGHSt 47, 1 [3] = NJW 2001, 2187 = NStZ 2001, 430; BGH, wistra 2001, 386 = NJ 2001, 604 L).
bb) Für die Beurteilung der Frage, ob durch die marktmanipulative Handlung tatsächlich eine Einwirkung auf den Kurs eingetreten ist, dürfen angesichts der Vielzahl der - neben Tathandlung - regelmäßig an der Preisbildung mitwirkenden Faktoren keine überspannten Anforderungen gestellt werden, weil der Tatbestand des § 38 I Nr. 4 WpHG ansonsten weitgehend leer liefe. Vergleiche von bisherigem Kursverlauf und Umsatz, die Kurs- und Umsatzentwicklung des betreffenden Papiers am konkreten Tag sowie die Ordergröße können eine Kurseinwirkung hinreichend belegen. Eine Befragung der Marktteilnehmer ist dazu nicht veranlasst.
2. Auch die Verurteilungen wegen unerlaubten Eigenhandels nach dem Kreditwesengesetz haben keinen Bestand.
a) Das LG hat - soweit die An- und Verkäufe der Aktien für die Geldgeber erfolgten - (Fälle 1-6) jeweils Eigenhandel i.S. von § 1 I lit. a S. 2 Nr. 4 KWG angenommen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Eigenhandel nach § 1 I lit. a S. 2 Nr. 4 KWG setzt voraus, dass der Erwerb und die Veräußerung des Finanzinstruments für einen anderen erfolgen. Der Handel für einen anderen ist in drei Varianten denkbar: Im Wege offener Stellvertretung (im fremden Namen für fremde Rechnung - Abschlussvermittlung § 1 I lit. a S. 2 Nr. 2 KWG), im Wege verdeckter Stellvertretung (im eigenen Namen für fremde Rechnung - Kommissionsgeschäft § 1 I 2 Nr. 4 KWG) und im Wege des Eigenhandels für einen anderen (im eigenen Namen für eigene Rechnung - § 1 I lit. a S. 2 Nr. 4 KWG). Von den beiden erstgenannten Alternativen unterscheidet sich der Eigenhandel dadurch, dass regelmäßig zwei Kaufverträge vorliegen: Der Finanzdienstleister erwirbt ein Wertpapier im eigenen Namen und verkauft es anschließend an den Kunden weiter. Voraussetzung des Eigenhandels ist daher, dass vor dem Kauf ein konkreter Kundenauftrag zum Erwerb eines bestimmten Wertpapiers - in der Regel zu einem vereinbarten Festpreis - erteilt wurde (vgl. Kokemoor, in: Beck/Samm, KWG, 99.Erg.-Lfg. [Stand: Sept. 2003], § 1 Rdnrn. 270-272; Reischauer/Kleinhans, KWG, 4. Erg.-Lfg. [Stand: August 2003], § 1 Rdnrn. 193-196; Oelkers, WM 2001, 340 [344f.]).
bb) Eine solche Vorgehensweise hat die StrK nicht festgestellt. Danach war es den Geldgebern gleichgültig, welche Wertpapiere die Angekl. mit den von ihnen zur gewinnbringenden Anlage bereitgestellten Gelder erwarben. In keinem der Fälle kam es zum Abschluss der den Eigenhandel prägenden Kaufverträge über die von den Angekl. zu erwerbenden Wertpapiere. Vielmehr hatten die Angekl. insoweit „freie Hand“. Die Rolle der Anleger erschöpfte sich demgegenüber in der Bereitstellung des Spekulationskapitals und ihrer Beteiligung an dem erwirtschafteten Gewinn.
b) Es wird aber zu prüfen sein, ob eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung i. S. von § 1 lit. a S. 2 Nr. 3 KWG vorliegt. Für diese ist ein Entscheidungsspielraum des Verwalters kennzeichnend, wie ihn der Angekl. O besaß, da er die bereitgestellten Gelder im Interesse der Anleger nach seinem freien Ermessen zu gewinnbringenden Spekulationen mit Wertpapieren verwenden sollte. Unschädlich ist dabei, dass ihm bereits die Erstanlageentscheidung oblag. § 1 lit. a S. 2 Nr. 3 KWG erfordert nicht, dass bereits ein Wertpapierpaket vorhanden ist und dieses dem Verwalter überlassen wird (vgl. Reischauer/Kleinhans, § 1 Rdnr. 187). Die nunmehr zur Entscheidung berufene StrK wird auch zu erwägen haben, ob die Angekl. einen so genannten „Investmentclub“ betrieben, eine Tatvariante, die ebenfalls von § 1 lit. a S. 2 Nr. 3 KWG erfasst sein kann (vgl. dazu Kokemoor, in: Beck/Samm, § 1 Rdnrn. 269a-c; Reischauer/Kleinhans, § 1 Rdnrn. 189ff.). Um dies abschließend bewerten zu können, werden ergänzende Feststellungen zu den mit den Geldgebern vereinbarten Modalitäten und der (Wertpapier-) kontenmäßigen Abwicklung durch O notwendig sein.
c) Sofern hinsichtlich des Vorwurfs von Verstößen gegen das Kreditwesengesetz nicht nach § 154a II StPO verfahren werden kann, wird zu prüfen sein, ob der in der Hauptverhandlung nach § 154 II StPO eingestellte Tatvorwurf des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften nach § 1 I 1 Nr. 1 KWG wieder aufzunehmen ist. Die von den Anlegern zur Verfügung gestellten und damit „fremden“ Gelder waren nach dem Tatplan (mit Gewinnanteil) zurückzuzahlen und somit rechtlich als Darlehen einzustufen. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Einlagengeschäfts dürften hier vorgelegen haben (gleichwertige, typisierte Verträge mit den Geldgebern, fehlende bankübliche Besicherung; vgl. BGHR KWG § 1 Einlage 1).
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[Impressum] [Datenschutz] [E-Mail] 09.03.2005
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Hier also die Zahlen des Schrottteils:
"Abacho Aktiengesellschaft / Jahresergebnis
30.03.2007
Veröffentlichung einer Corporate-News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Abacho Aktiengesellschaft konnte im abgelaufenen Geschäftsjahr zum 31.12.2006 den Umsatz im Konzern nach IFRS im Vergleich zum Vorjahr um 35% auf Euro 4,4 Mio. steigern.
Das Geschäftsjahr wurde mit einem Jahresfehlbetrag von Euro 1,2 Mio. abgeschlossen."
Am Freitag wurde dieses von der Kulmbach-Gang vorgekaufte und hochgezockte Scheißteil also mit dem 13.4-fachen Umsatz bezahlt - und das bei einem für diese Bewertung erbärmlichen Wachstum von 35% und bei Verlusten, die 27% des Umsatzes betragen (also eine negative Umsatzrendite von schier unglaublichen 27%). Wie Ihr vielleicht wisst, beschäftige ich mich auf dem Hot Stock-Board ja schon seit vielen Jahren sehr intensiv mit Internetwerten und kann mir aufgrund meiner intensiven Beschäftigung mit diesem Thema doch ein ziemlich zutreffendes Urteil erlauben. Bei der Internet-Holding, die ich dort beobachte, werden Umsätze mit einer um ein Vielfaches höheren Qualtität gerade einmal mit dem knapp zweifachen des Umsatzes bewertet. Das ist zwar sicher zu wenig und ich setze daher auch auf eine Verdoppelung und noch etwas mehr. Genauso absurd ist aber eine Bewertung mit dem 13.4-fachen des Umsatzes einer qualitätsmäßigen miesen kleinen Internetbude, deren einziges "Qualitätsmerkmal" ist, dass sie von einer raffierten und raffsüchtigen Gang, die die Kleinanleger über Ohr hauen will, und das schon vielfach bewiesen hat, gepuscht wird.
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mein depot platzt - was soll ich nur tun? *gg*
sollte ich mich deiner negativ berichterstattung anschliessen oder soll ich die kohle mitnehmen? - ich glaube ich bleibe noch drin ... denn da geht noch viel mehr ;)))
Gruesschen
Der WOLF
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Mach was Du willst, jeder ist seines eigenen Glückes Schmied - und gewarnt wurden die Leser dieses Boards vor der Kulmbach-Gang und dem Stuttgarter Bäckergesellen schließlich genug.
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Du denkst du hast den Zug verpasst, und das er ohne dich abfährt.
Dann muß man ja als "Profibasher" so reagieren.
Spring doch noch auf. Noch hast du Zeit.
P.S. Und deine Beschimpfungen und Warnungen nimmt sowieso keiner mehr ernst. Das machst du schon seit 2 Euro.
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"Abacho chancenreich (Der Aktionär)
Kulmbach (aktiencheck.de AG) - Die Experten vom Anlegermagazin "Der Aktionär" halten die Abacho-Aktie (ISIN DE0005680300/ WKN 568030) für ein chancenreiches Investment.
Mit dem Internetauktionshaus "My-Hammer" sei 2005 eine Plattform für Handwerker und Dienstleister ins Leben gerufen. Seither hätten sich über 200.000 Benutzer registriert. Abacho sei mit 69% an My-Hammer beteiligt.
Die Gesellschaft habe im Fiskaljahr 2006 einen Umsatz von 4,4 Mio. Euro generiert. In 2007 dürfte allein My-Hammer mehr als 4 Mio. Euro erlösen und den Break-even schaffen. Im Januar 2007 hätten sich die Aufträge auf My-Hammer verdoppelt und ein Ende dieses Trends sei nicht abzusehen. So hätten sich jüngst mit meinestadt.de und RTL.de zwei Top-Ten-Portale für eine Zusammenarbeit mit My-Hammer entschieden.
Nach Einschätzung der Experten könnte My-Hammer schon im kommenden Jahr selber an die Börse gehen.
Abacho sei derzeit mit dem fast Zehnfachen der Umsätze aus 2006 sehr hoch bewertet. Doch schon im nächsten Jahr seien bei einem weiterhin dynamischen Wachstum bei My-Hammer mehr als drei Mal so hohe Erlöse möglich.
Nach Ansicht der Experten von "Der Aktionär" weist die Abacho-Aktie ein attraktives Chance/Risiko-Verhältnis auf. Das Ziel sehe man bei 5,20 Euro und eingegangene Positionen sollten bei 2,40 Euro abgesichert werden. (Ausgabe 17) (18.04.2007/ac/a/nw)
Analyse-Datum: 18.04.2007
Analyst: Der Aktionär
Rating des Analysten:
Quelle:aktiencheck.de 18/04/2007 11:15"
Hier wird so getan, als bezögen sich die 4,4 Millionen Erlöse, die inzwischen fast das 15-fache des Umsatzes sind, nur auf My Hammer und das Wachstum laufe auf der Basis dieser 4,4 Millionen. In diesen 4,4 Millionen stecken aber vielleicht gerade einmal 1,4 Millionen von My Hammer. Die anderen 3 Millionen Erlöse von Abacho sind seit vielen Jahren gleich und stagnieren. Und auch diese 1,4 Millionen Erlöse von My Hammer, die man in 2006 mit Mühe und Not hinbekommen hat, sind ein Armutzeugnis erster Klasse. Man hämmert daran nun schon fast zwei Jahre rum - ein Elefant kreiste und gebar ein armseliges Mäuslein. Völlig verschwiegen wird vom Aktionär, dass von Abacho 2006 ein Verlust von 1,4 Millionen produziert wurde. Was für ein Rohrkrepierer My Hammer ist, kann man sich leicht vorstellen.
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Wenn noch einer raus will. Nur her mit den Aktien.
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Boardmail an "kosto1929" |
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Ich halte die Godmode Leute für absolut Seriös.
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Boardmail an "lucky017" |
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Boardmail an "thenic" |
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Hier wird so getan, als bezögen sich die 4,4 Millionen Erlöse, die inzwischen fast das 15-fache des Umsatzes sind, nur auf My Hammer und das Wachstum laufe auf der Basis dieser 4,4 Millionen. In diesen 4,4 Millionen stecken aber vielleicht gerade einmal 1,4 Millionen von My Hammer. Die anderen 3 Millionen Erlöse von Abacho sind seit vielen Jahren gleich und stagnieren. Und auch diese 1,4 Millionen Erlöse von My Hammer, die man in 2006 mit Mühe und Not hinbekommen hat, sind ein Armutzeugnis erster Klasse. Man hämmert daran nun schon fast zwei Jahre rum - ein Elefant kreiste und gebar ein armseliges Mäuslein. Völlig verschwiegen wird vom Aktionär, dass von Abacho 2006 ein Verlust von 1,4 Millionen produziert wurde. Was für ein Rohrkrepierer My Hammer ist, kann man sich leicht vorstellen.
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Ich weiss nicht wo dieser komische Dr.G arbeitet und das interessiert mich aucht nicht. Seine bloeden kommentare stoeren mich schon. Aber, um 15:13 posted er "Da brechen alle Dämme" und in 90 Minuten stieg der Umsatz um 50% auf 1.6 mio und der Kurs auf 4.95. Mmmhh.
odemaltoes
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Nehmen wir einmal an, ein Fonds, der mit einer Aktienzeitschrift eng verbandelt ist, hat heute zugekauft, um möglichst viele Lemminge auf den Zug nach oben aufspringen zu lassen.
Frage an das Bafin: Was macht Ihr nächste Woche, wenn nachdem genügend Schwachköpfe die Aktie gekauft haben, der Fonds (dessen mit ihm verbundene die Aktie gegen alle miesen fundamentalen Daten über den grünen Klee gelobt hat), aussteigt?
Eins steht fest: In den USA kämen solche Fondsmanager nach Sing-Sing.
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Habe aber schon 35% gemacht in 1,5 Wochen wollte bei einem Gewinn von 25%aussteigen.
Am 10.05 ist HV mal sehen wie das Ding noch hoch geht.Immer schön den Stop Kurs nachziehen ,aber nur im Kopf :-)
Ansonsten geniesst den Anstieg.
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Oder sind hier lauter Siebenjährige an Board, die die Gaunereien obskurer Blättchen und der ihnen angeschlossenen Aktienfonds im Jahr 2000 nicht erlebt haben? Es ist erstaunlich wie kurz die Halbwertzeiten bei der Verblödung der Anleger sind.
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