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Aus Casetext: Intelligentere Rechtsforschung In Bezug auf Libor-basierte Finanzinstrumente Kartellrechtsstreitigkeiten Meinung
MDL 226214-cv-01757-NRB18-cv-01540-NRB1:11-md-2262-NRB
22.06.2021
IN RE LIBOR-BASIERENDE FINANZINSTRUMENTE ANTITRUST LITIGATION gegen BANK OF AMERICA, CORP., et al., Beklagte. DIESES DOKUMENT BEZIEHT SICH AUF FEDERAL DEPOSIT INSURANCE CORPORATION ALS EMPFÄNGER FÜR AMCORE BANK, NA, et al., Kläger, und FEDERAL DEPOSIT INSURANCE CORPORATION ALS EMPFÄNGER FÜR DORAL BANK, Kläger, vs. BANK OF AMERICA, CORP., et al., Beklagte.
Paul C. Gluckow Alan C. Turner SIMPSON THACHER & BARTLETT LLP Abram J. Ellis Anwalt des Beklagten JPMorgan Chase Bank, NA James R. Martin Jennifer D. Hackett ZELLE LLP Anwalt des Klägers Federal Deposit Insurance Corporation als Konkursverwalter für die Washington Mutual Bank
Paul C. Gluckow Alan C. Turner SIMPSON THACHER & BARTLETT LLP Abram J. Ellis Anwalt des Beklagten JPMorgan Chase Bank, NA
James R. Martin Jennifer D. Hackett ZELLE LLP Anwalt des Klägers Federal Deposit Insurance Corporation als Konkursverwalter der Washington Mutual Bank
GEÄNDERTE VERORDNUNG UND [VORGESCHLAGENE] SCHUTZANORDNUNG BEZÜGLICH BESTIMMTER HARTKOPISCHER AUFZEICHNUNGEN
IN DER ERWÄGUNG, dass am 16. September 2019 die Beklagte JPMorgan Chase Bank, NA. („JPMC“) und die klagende Federal Deposit Insurance Corporation als Konkursverwalter der Washington Mutual Bank („FDIC-R“) reichten gemeinsam Korrespondenz, eine Vereinbarung und eine vorgeschlagene Schutzanordnung sowie unterstützende Erklärungen in Bezug auf bestimmte Papierunterlagen („WMB-Boxen“) ein. der Washington Mutual Bank („WMB“), die JPMC erhielt, als es im Wesentlichen alle Vermögenswerte der WMB gemäß der Kauf- und Übernahmevereinbarung vom 25. September 2008 zwischen der Federal Deposit Insurance Corporation („FDIC“), FDIC-R und kaufte JPMC, siehe ECF Nr. 2978-2981 (die „Einreichung vom 16. September“);
In der Einreichung vom 16. September wurden die Kosten aufgeführt, die JPMC im Zusammenhang mit der Lagerung der WMB-Boxen entstanden sind.
In der Einreichung vom 16. September wurde ein Prozess beschrieben, bei dem ein Index verwendet wurde, der hauptsächlich die von WMB im Jahr 2008 bereitgestellten Informationen zu den WMB-Boxen widerspiegelte (der „Index“), wobei JPMC 323 Boxen identifizierte, die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Ansprüchen oder Einwänden bezüglich angeblicher LIBOR-Manipulation enthalten könnten („ LIBOR-bezogene Ansprüche“) und bestimmte andere Beklagte im MDL-Verfahren identifizierten 564 zusätzliche Boxen, die sie durch Zurückbehaltung angefordert hatten (zusammen die „einbehaltenen Boxen“);
Die Vereinbarung und die vorgeschlagene Schutzanordnung, die mit der Einreichung am 16. September eingereicht wurden, sahen vor, dass JPMC die einbehaltenen Boxen weiterhin gemäß der Kauf- und Übernahmevereinbarung aufbewahren wird, oder bis ein zuständiges Gericht anordnet, dass die einbehaltenen Boxen nicht länger aufbewahrt werden müssen ;
In der Bestimmung und der vorgeschlagenen Schutzanordnung, die mit der Einreichung vom 16. September eingereicht wurden, war vorgesehen, dass JPMC außer den einbehaltenen Boxen nicht verpflichtet ist, die verbleibenden WMB-Boxen (die „anderen WMB-Boxen“) zum Zwecke etwaiger Aufbewahrungspflichten für Dokumente aufzubewahren Rechtsstreitigkeiten über die LIBOR-bezogenen Ansprüche und dass es keiner Person, die über den Antrag informiert ist, gestattet ist, in einem Gerichtsverfahren vor einem Gericht zu argumentieren oder anderweitig Fragen zu stellen, das (1) die Zerstörung der anderen WMB-Boxen gemäß der Vereinbarung und der vorgeschlagenen Schutzanordnung zum Ziel hat stellt einen Beweis für eine Enteignung durch FDIC-R oder JPMC dar oder (2) Materialien, die für ein Problem in den LIBOR-bezogenen Ansprüchen relevant sind, könnten in den anderen WMB-Boxen enthalten sein;
IN DER ERWÄGUNG, dass das Gericht am 1. Oktober 2019 die Bestimmung und die vorgeschlagene Schutzanordnung erlassen hat, siehe ECF Nr. 2985 (die „Verfügung vom 1. Oktober“);
IN DER ERWÄGUNG, dass JPMC inzwischen erfahren hat, dass der Index, der zur Identifizierung von WMB-Boxen bei der Erstellung der Einreichung vom 16. September verwendet wurde, veraltet war und Fehler enthielt, einschließlich der Auflistung von (1) doppelten Einträgen, (2) Boxen, die die Lagereinrichtung nicht finden konnte, und (3 ) Kartons, die zuvor gemäß einem zwischen JPMC und FDIC-R vereinbarten Verfahren für speziell identifizierte Kartons vernichtet wurden, bei denen festgestellt wurde, dass sie keine LIBOR-bezogenen Materialien enthalten (siehe Erklärung von Cristina R. Pontes unter Ziffer 6 im Anhang). als Anlage A);
Aufgrund des ungenauen Index wurde in der Einreichung vom 16. September fälschlicherweise angegeben, dass JPMC 887 WMB-Boxen aufbewahren würde, obwohl die Anzahl der WMB-Boxen, die JPMC gemäß dem in der Einreichung vom 16. September beschriebenen Verfahren aufbewahrt, tatsächlich 650 beträgt (siehe Id . um 6);
IN DER ERWÄGUNG, dass JPMC sowohl FDIC-R als auch die Beklagten im oben genannten Rechtsstreit über den Fehler informiert hat und keine Partei Einwände gegen die Einführung dieser geänderten Bestimmung und der vorgeschlagenen Schutzanordnung erhoben hat;
IN DER ERWÄGUNG, dass JPMC außerdem erfahren hat, dass es weitere etwa 750.000 WMB-Boxen und 500.000 WMB-Dateien (die „zusätzlichen WMB-Datensätze“) gibt, die nicht im Index erfasst und dementsprechend in der Einreichung vom 16. September nicht berücksichtigt wurden oder Anordnung vom 1. Oktober (siehe Id. unter Abs. 7);
IN DER ERWÄGUNG, dass JPMC, ähnlich dem in der Einreichung vom 16. September und der Anordnung vom 1. Oktober dargelegten Ansatz, bestimmte Stichwortsuchen in einem aktualisierten Index durchgeführt hat, der die zusätzlichen WMB-Datensätze erfasst, und offensichtlich falsche Treffer entfernt hat (z. B. der Suchbegriff „BBA“, der auf den Nachnamen trifft). „Hubbard“) und hat neun zusätzliche Felder identifiziert, die Verweise auf „LIBOR“ und/oder andere Suchbegriffe enthalten können, die möglicherweise für die LIBOR-bezogenen Ansprüche relevant sind (siehe Id. unter ¶¶ 8-9), und gemäß Feedback Von einem anderen Beklagten werden weitere 28 Kisten und fünf Akten einbehalten, also insgesamt 37 Kisten und fünf Akten (zusammen die „einbehaltenen Unterlagen“);
IN DER ERWÄGUNG, dass JPMC die aufbewahrten Aufzeichnungen weiterhin gemäß dem Kauf- und Übernahmevertrag aufbewahren wird oder bis ein zuständiges Gericht anordnet, dass die aufbewahrten Aufzeichnungen nicht länger aufbewahrt werden müssen;
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sind sich JPMC und FDIC-R außer möglicherweise den aufbewahrten Aufzeichnungen nicht bewusst und haben keinen Grund zu der Annahme, dass die verbleibenden zusätzlichen WMB-Aufzeichnungen (die „anderen WMB-Aufzeichnungen“) Materialien enthalten, die für einen LIBOR relevant sind -Verwandte Ansprüche;
In der Erwägung, dass außer dem aktualisierten Index keine weiteren Aufzeichnungen über den Inhalt der zusätzlichen WMB-Aufzeichnungen verfügbar sind und die einzige Möglichkeit, mehr Informationen über deren Inhalt zu ermitteln, in einer kastenweisen, seitenweisen Durchsicht der ungefähren Angaben bestünde 750.000 Kartons und 500.000 Akten, deren Belastung und Kosten nach den verfügbaren Informationen den wahrscheinlichen Nutzen überwiegen würden (siehe Id. unter Abs. 7);
IN DER ERWÄGUNG, dass JPMC den Index, der die zusätzlichen WMB-Aufzeichnungen und die LIBOR-bezogenen Schlüsselwortsuchen erfasst, die zur Identifizierung der aufbewahrten Aufzeichnungen verwendet werden, der FDIC-R und allen anderen Beklagten in diesem MDL zur Verfügung gestellt hat und sie aufgefordert hat, anzugeben, ob sie Einwände gegen die Vernichtung haben die anderen WMB-Aufzeichnungen oder ob es zusätzliche WMB-Aufzeichnungen gibt, von denen sie vernünftigerweise annehmen, dass sie relevante Informationen enthalten und aufbewahrt werden sollten (siehe Erklärung von Alan C. Turner in Abs. 5, beigefügt als Anlage B);
IN DER ERWÄGUNG, dass der Anwalt eines anderen Beklagten als Reaktion darauf bestimmte zusätzliche WMB-Aufzeichnungen identifizierte, deren Aufbewahrung er beantragte, und kein anderer Beklagter die Aufbewahrung weiterer zusätzlicher WMB-Aufzeichnungen beantragt oder Einspruch gegen die Vernichtung der anderen WMB-Aufzeichnungen erhoben hat; (siehe Id. unter Abs. 6);
Mit Ausnahme des Materials in den anderen WMB-Aufzeichnungen beseitigt oder ändert nichts in dieser Bestimmung die Verpflichtung oder Pflicht von JPMC, seinen Tochtergesellschaften und/oder verbundenen Unternehmen im Rahmen des Kauf- und Übernahmevertrags oder gemäß geltendem Recht, diese aufrechtzuerhalten und zu bewahren alle anderen Aufzeichnungen;
Vorbehaltlich der Zustimmung des Gerichts legen der Kläger FDIC-R und der Beklagte JPMC daher hiermit Folgendes fest und vereinbaren Folgendes:
1. Änderung der Bestimmung und des Verordnungsvorschlags vom 16. September 2019 und der Verordnung vom 1. Oktober 2019 : Die Verweise in der Einreichung vom 16. September auf 887 WMB-Retentionsboxen werden hiermit geändert, um 650 WMB-Retentionsboxen widerzuspiegeln.
2. Aufbewahrung der aufbewahrten Aufzeichnungen und Entsorgung der anderen WMB-Aufzeichnungen : JPMC ist nicht verpflichtet, die anderen WMB-Aufzeichnungen zum Zwecke etwaiger Aufbewahrungspflichten für Dokumente im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über LIBOR-bezogene Ansprüche aufzubewahren, und keine andere Person, die davon Kenntnis hatte Mit diesem Antrag ist es zulässig, in einem Gerichtsverfahren vor einem Gericht zu argumentieren oder auf andere Weise Fragen zu stellen, dass (1) die Zerstörung der anderen WMB-Aufzeichnungen gemäß dieser Anordnung einen Beweis für die Enteignung durch FDIC-R oder JPMC darstellt oder (2) Materialien, die für irgendetwas relevant sind Das Problem in den LIBOR-bezogenen Ansprüchen wurde möglicherweise in die anderen WMB-Aufzeichnungen aufgenommen.
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