Die dt. Broker, die den Vorgaben der USA gefolgt sind,haben ja nicht nur den Kauf von ADR der Blacklist-Unternehmen unterbunden, sondern auch den Kauf der Originalaktien. Warum sollten diejenigen Broker dann bei einem möglicherweise Zwangsverkauf einen Unterschied zw. ADR und Originalaktien machen? bei den Blacklist-Unternehmen geht es ja nicht bloß um ein Delisting in den USA, sondern um ein generelles Investitionsverbot in diese Unternehmen für US-Anleger. Welches von einigen dt. Brokern eben auch auf dt. Anleger angewendet wird. Ein Zwangsverkauf ohne Einwilligung des Kunden wäre natürlich ein noch „krasserer“ Schritt. Ich bin mir nicht sicher, ob Broker hierzulande wirklich so weit gehen würden. Da dürfte es dann einige Klagen geben - gerade wenn der Kurs zum Verkaufszeitpunkt am Boden bleiben sollte. Andererseits hätte ich aber auch nicht für möglich gehalten, dass dt. Broker den Handel überhaupt beschränken, obwohl es rechtlich ja eigtl nur für US Bürger gelten sollte...und dennoch ist es passiert (Kauf- und Verkaufseinschränkungen). |