die MEIMSTEPH Frage der allerersten Minute! Wenn Meimsteph, rocco , giuseppe, gabii etc draufkommen konnten , dass das Geld uU EXISTIERT , wieso dann nicht die Experten ?
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Neue Posts sehen Timeline durchsuchen csfa. @csFraudAnalysis · 14 Min. Antwort an @csFraudAnalysis #wirecard #insolvenz
Wenn jetzt jemand sagt "Die Insolvenz war falsch", was könnte der dann tun? Gibt es da Verjährungsfristen?
Die @meisteps Frage
[...]
2. Möglichkeiten bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Insolvenz
Sollten nachträglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Insolvenz bestehen, bestehen folgende rechtliche Möglichkeiten:
a) Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses
Gemäß § 6 InsO kann der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beschluss grundsätzlich rechtskräftig.
Das hat niemand gemacht, auch nicht @meisteps
b) Einstellung des Insolvenzverfahrens
Nach § 212 InsO kann das Insolvenzverfahren eingestellt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Eröffnungsgrund nicht vorlag oder weggefallen ist. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung, dass alle Insolvenzgründe nachhaltig beseitigt wurden.
c) Schadensersatzansprüche
Sollte der Insolvenzantrag schuldhaft unberechtigt gestellt worden sein, könnten Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (Verletzung der Insolvenzantragspflicht) in Betracht kommen. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers (§ 195, § 199 BGB).
3. Verjährungsfristen Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Für Schadensersatzansprüche gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat (§ 195, § 199 BGB).
4. Einsicht in das Insolvenzgutachten Das Insolvenzgutachten ist grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich. Gläubiger des Insolvenzverfahrens können jedoch beim Insolvenzgericht Einsicht in die Verfahrensakte beantragen. Die Entscheidung über die Einsichtnahme liegt im Ermessen des Gerichts.
Fazit: Obwohl der vorläufige Insolvenzverwalter sowohl das Gutachten erstellt als auch später als Insolvenzverwalter tätig wurde, entspricht dieses Vorgehen der gesetzlichen Praxis. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Insolvenz bestehen rechtliche Möglichkeiten, die jedoch fristgebunden sind. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist hierbei unerlässlich. csfa. @csFraudAnalysis · 19 Min. Antwort an @csFraudAnalysis #wirecard #insolvenz
Keine nachträgliche „Heilung“ der Insolvenzreife:
Auch wenn nach dem Antrag z. B. gesperrte Gelder (wie die 200 Mio. €) wieder verfügbar wurden oder durch Unternehmensverkäufe Liquidität entstand, ist eine bereits eingetretene Insolvenzreife nicht heilbar.
Es gibt keinen § im Insolvenzrecht, der erlaubt, eine wirksame Insolvenzantragstellung nachträglich „aufzuheben“, wenn sich die Liquiditätslage verbessert.
Was bedeutet das konkret für Wirecard?
Der Insolvenzantrag am 25.06.2020 war aufgrund der damaligen Liquiditätslage rechtlich begründet.
Das Gutachten von Dr. Jaffé bestätigte, dass zu diesem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gegeben war.
Die später freigegebenen 200 Mio. € oder Verkäufe (z. B. Wirecard North America) konnten die Eröffnung des Verfahrens im August nicht mehr verhindern, da diese Umstände nicht die Insolvenzreife am 25. Juni beseitigten.
Ich habe dann gefragt:
"Dann dürfte es ja nie den Fall geben, dass ein Insolvenzanrag NICHT zur Eröffnung führt?"
Antwort:
Es gibt durchaus Fälle, in denen ein Insolvenzantrag nicht zur Verfahrenseröffnung führt. Das Insolvenzrecht sieht hierfür klare Prüfmechanismen vor. Wann wird ein Insolvenzantrag nicht zur Verfahrenseröffnung?
1. Fehlender Eröffnungsgrund (§ 16 InsO)
Voraussetzung: Kein Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), oder Überschuldung (§ 19 InsO), oder bei Gläubigerantrag: fehlendes rechtliches Interesse (§ 14 Abs. 1 InsO).
3. Rücknahme oder unzulässiger Antrag (§ 13 ff. InsO)
Beispiele: Der Antragsteller (z. B. bei einem Eigenantrag) nimmt den Antrag vor der gerichtlichen Entscheidung zurück – das Verfahren endet ohne Eröffnung.
Der Antrag ist formell unzulässig, z. B. bei fehlender Vertretungsbefugnis oder unvollständigen Unterlagen.
4. Antragsabweisung wegen wirtschaftlicher Gesundung vor Eröffnung
In Ausnahmefällen möglich:
Wenn sich zwischen Antragstellung und Eröffnungsentscheidung (also im vorläufigen Verfahren) herausstellt, dass der Schuldner doch nicht insolvent ist, etwa durch:
neue Finanzierungszusagen, massive Eigenkapitalzufuhr, vollständige Gläubigerbefriedigung,
kann das Gericht den Antrag ablehnen. Hier gilt aber eine hohe Beweislast.
Achtung: Die Schwelle hierfür ist sehr hoch – das Gericht wird regelmäßig auf dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters basieren.
Fazit:
Nein, ein Insolvenzantrag führt nicht automatisch zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht prüft (ggf. mithilfe eines Gutachtens), ob ein zulässiger Antrag und ein Eröffnungsgrund vorliegen – sowie ob die Masse die Kosten deckt. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Verfahren tatsächlich eröffnet.
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