vermute man war sich nicht einig ob die BOZ die kapitalerhöhung wert war aber wenn man diesen satz so liest ?
Die Beklagte verpflichtet sich – soweit gesetzlich zulässig und möglich – für den Fall, dass die Hauptversammlung der Beklagten erneut eine Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlage durch Einbringung der BOZ Holdings AG, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zug/Schweiz unter der Firmennummer CH-170.3.033.631-1 (die „BOZ Holding AG“) trifft, der beschlussfassenden Hauptversammlung den Jahresabschluss für das letzte dem Hauptversammlungsbeschluss vorangehende Geschäftsjahr der BOZ Holdings AG und eine Unternehmensbewertung der BOZ Holdings AG entsprechend § 183 Abs. 3 AktG vorzulegen. |