Vertrauensverlust in Vorstand?
Welche Möglichkeit haben Aktionäre, einen Vorstand abzusetzen zum Beispiel in einer außerordentlichen Aktionärsversammlung nach niederländischem Recht?
In den Niederlanden gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Aktionäre einen Vorstand absetzen können. Eine der Möglichkeiten ist die Einberufung einer außerordentlichen Aktionärsversammlung (AGV), bei der die Aktionäre über die Absetzung des Vorstands abstimmen können.
Um eine außerordentliche AGV einzuberufen, müssen Aktionäre mindestens 10% des Aktienkapitals oder eine bestimmte Anzahl von Aktien besitzen, wie es in den Satzungen des Unternehmens festgelegt ist. Sie müssen dann einen Antrag an den Vorstand stellen, eine außerordentliche AGV einzuberufen. Wenn der Vorstand dem Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt, können die Aktionäre das Gericht anrufen, um eine außerordentliche AGV einzuberufen.
In der außerordentlichen AGV können die Aktionäre dann über die Absetzung des Vorstands abstimmen. Eine solche Abstimmung erfordert normalerweise eine Mehrheit der Stimmen, die mindestens 50% des Aktienkapitals oder eine andere in den Satzungen des Unternehmens festgelegte Mehrheit ausmacht.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Absetzung des Vorstands in den Niederlanden nicht ohne Grund erfolgen kann. Aktionäre müssen einen gültigen Grund haben, um den Vorstand abzusetzen, wie beispielsweise Fehlverhalten oder eine schlechte Unternehmensführung. Wenn die Aktionäre den Vorstand ohne gültigen Grund absetzen, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Wieviel Zeit vorher muss die AGV einberufen werden?
In den Niederlanden müssen Aktionäre mindestens 42 Tage vor dem Datum der Aktionärsversammlung einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Aktionärsversammlung (AGV) beim Vorstand des Unternehmens einreichen. Dies ist in Artikel 2:110 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) festgelegt.
Der Vorstand hat dann 14 Tage Zeit, um auf den Antrag zu reagieren. Wenn der Vorstand den Antrag genehmigt, muss die AGV innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Genehmigung stattfinden. Wenn der Vorstand den Antrag ablehnt oder nicht innerhalb von 14 Tagen reagiert, können die Aktionäre das Gericht anrufen, um die AGV einzuberufen.
Es ist jedoch möglich, dass die Satzung des Unternehmens längere Fristen vorsieht oder dass die Aktionäre und der Vorstand eine abweichende Frist vereinbaren. In jedem Fall müssen jedoch die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, um sicherzustellen, dass die AGV ordnungsgemäß einberufen wird.
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