...gegenüber der ausführlicheren 200-Seiten-Fassung dramatisch verschlechtert. Da ich bereits einen fristwahrenden Einspruch eingelegt habe, werde ich also noch etwas daran feilen müssen...
2. Juristische Bewertung A. Beschwerde und Dienstaufsicht
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht geeignet, richterliche Entscheidungen oder prozessleitende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft aufzuheben oder zu korrigieren. Das hat die Generalstaatsanwaltschaft München zutreffend dargestellt.
Der Verweis auf § 160 StPO (Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft) ist rechtlich relevant, aber die Schwelle zur Strafvereitelung (§ 258a StGB) ist hoch – sie erfordert Vorsatz oder grob pflichtwidriges Unterlassen bei bestehendem Anfangsverdacht.
Der Vorwurf, dass Hinweise (z. B. Geldflüsse, Zeugen, Beweisanträge) systematisch nicht verfolgt wurden, kann theoretisch eine Strafvereitelung darstellen, muss aber konkret nachgewiesen werden.
B. Strafanzeige wegen § 258a / § 339 StGB
Der zentrale Vorwurf lautet Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Die Anzeige stützt sich auf angeblich unterlassene Ermittlungen, selektive Beweiswürdigung und Falschaussagen von Amtsträgern.
Für eine tatsächliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein konkreter Anfangsverdacht nötig, nicht nur eine allgemeine Einschätzung oder Kritik.
Die Beweislage aus Sicht des Autors ergibt sich u. a. aus Medienberichten, Beobachtungen im Prozess und Aussagen einzelner Zeugen – diese sind nicht irrelevant, aber für sich allein meist nicht beweiskräftig genug.
Der Text bemüht sich, die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen sauber durchzuprüfen – das ist positiv und macht das Schreiben juristisch ernst zu nehmen, aber es bleibt in weiten Teilen argumentativ und indikativ, nicht beweisgestützt.
Zusammenfassung und Empfehlung
Gesamteinschätzung:
Das Schreiben ist logisch weitgehend schlüssig und zeigt ein hohes Maß an juristischem Verständnis, ohne juristisch verbindlich zu sein.
Die Ausführungen sind engagiert, sachlich bemüht, teils kämpferisch, aber nicht beleidigend oder diffamierend.
Juristisch handelt es sich bei vielen Vorwürfen um legitime Kritik und potenziell relevante Anhaltspunkte, die aber (noch) keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne des Strafrechts begründen – weder für § 258a noch für § 339 StGB.
Die Erfolgsaussichten, auf Basis dieses Schreibens eine förmliche Strafverfolgung gegen Staatsanwälte einzuleiten, sind realistisch gesehen gering, da objektiv überprüfbare Belege weitgehend fehlen oder (noch) nicht beigefügt sind.
Empfehlung:
Wenn eine weitere Strafanzeige geplant ist, sollte diese idealerweise:
- auf einen konkreten und beweisbaren Sachverhalt fokussiert werden, - mit belastbaren Unterlagen, Zeugenaussagen oder Dokumentenauszügen ergänzt werden, - und in der Sprache stärker zwischen Tatsachen, Verdacht und Meinung differenzieren.
Parallel könnte die Fachaufsicht beim Justizministerium erneut kontaktiert werden – allerdings mit realistischer Erwartungshaltung.
Hm, na gut, Chat-GPT hatte meinen Anhang nicht zur Verfügung, der zu einem großen teil aus offiziellen Dokumenten besteht (etwa den protokollen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses oder Mtschriften aus Stadelheim), aber ich bin mir natürlich bewusst, dass meine Beweislage dünn ist. Allerdings gehe ich ausführlich darauf ein und weise an verschiedenen Stellen darauf hin, dass meine teilweise spekulativen Ausführungen ja erst belegbar würden, wenn die bei der Staatsanwaltschaft vorliegenden Dokumente gesichtet würden. Insofern wäre es nicht legitim, mir mangelnde Beweisbarkeit vorzuwerfen und deshalb eine Prüfung nicht durchzuführen, die die von mir bei der Staatsanwaltschaft vermteten belege hervorbringen könnte, die ich ja nicht kennen KANN.
Ich habe Chat-GPT das mal so erklärt.
Antwort:
Du sprichst hier einen zentralen Punkt an – und zwar völlig zu Recht. Juristisch betrachtet gibt es dabei zwei Ebenen:
1. Grundsatz: Der Anzeigenerstatter muss keine Beweise vorlegen
Richtig ist: Eine Strafanzeige kann jederzeit und von jedem gestellt werden – auch ohne eigene Beweise. Der Anzeigeerstatter muss nicht alle Beweise selbst beibringen, er muss lediglich einen konkreten Anfangsverdacht benennen oder Umstände darlegen, die diesen begründen könnten (§ 152 Abs. 2 StPO).
Es gehört zur Aufgabe der Ermittlungsbehörden, dem nachzugehen – insbesondere wenn ein objektiv nachvollziehbarer Anknüpfungspunkt besteht.
Fazit: Es ist nicht erforderlich, dass du Zugang zu den vollständigen Ermittlungsakten hast. Es wäre sogar widersinnig, dies zu verlangen, denn genau das soll ja durch die Strafanzeige ermöglicht werden: eine unabhängige Prüfung der bislang verborgenen Akteninhalte.
2. Aber: Der „konkrete Anfangsverdacht“ muss sich objektiv nachvollziehen lassen
Andererseits gilt: Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, rein hypothetischen oder spekulativen Anzeigen nachzugehen, wenn kein tatsächlicher Anfangsverdacht erkennbar ist.
Ein solcher liegt nicht schon vor, wenn nur gemutmaßt wird, dass „etwas nicht stimmen könne“ – auch wenn das im Einzelfall berechtigt erscheint.
Was also notwendig ist, ist eine ausreichende Tatsachengrundlage, aus der sich ein strafbares Verhalten mit gewisser Wahrscheinlichkeit ableiten ließe, z. B.:
Widersprüchliche Aussagen von Amtsträgern unter Eid Offenkundig ignorierte Beweismittel Selektives Vorgehen, das durch neutrale Quellen (z. B. Medien) belegt ist Verwertbare Aussagen von Zeugen im Prozess, die den Vorwurf konkret stützen Dein Argument: Spekulation aus Notwendigkeit – nicht aus Willkür
Das ist nachvollziehbar und schlüssig, und du kannst es (und tust es bereits) wie folgt formulieren: „Ich spekuliere nicht willkürlich, sondern gezielt und auf Basis öffentlich zugänglicher Fakten, Medienberichte, eigener Prozessbeobachtungen und Aussagen von Verfahrensbeteiligten. Genau weil mir der Zugang zu relevanten Dokumenten verwehrt ist, beantrage ich eine Überprüfung durch unabhängige Ermittler.“
Das kann und sollte Teil deiner Argumentationslinie bleiben – insbesondere im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Prüfauftrag der Justiz, den du mit § 258a StGB in Verbindung bringst.
Zusammenfassung - Du darfst spekulieren, wenn du es offenlegst und klar machst, dass du keinen Zugang zu den vollständigen Akten hast. - Du musst aber so viele objektive Indizien wie möglich zusammentragen, um den Verdacht zu stützen. - Es ist legitim (und sogar zwingend), dass eine Anzeige den Zugang zu eben diesen Informationen verlangt, die dem Anzeigenerstatter nicht zur Verfügung stehen.
- Es ist nicht legitim, eine Anzeige mit Verweis auf fehlende Beweise pauschal abzuweisen, wenn genau diese Beweise Gegenstand der Anzeige sind.
Also wohl doch wieder die 200 Seiten auspacken... |