>> Nach den Vorschriften von §27 des Körperschaftsteuergesetzes können Kapitalrückzahlungen steuerfrei sein, wenn sie aus dem dort beschriebenen steuerlichen Einlagekonto stammen. Solch ein steuerliches Einlagekonto kann von deutschen Gesellschaften – bei Erfüllung bestimmter Anforderungen – auch von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen EU-Staat geführt werden.
Die Gesellschaft ISIN AT0000BAWAG2 / BAWAG führt kein steuerliches Einlagenkonto nach dem deutschen Körperschaftsteuergesetz. Die gesetzlichen Anforderungen werden nicht erfüllt. Die Zahlungen stellen somit in Deutschland einen Kapitalertrag dar und unterliegen dem Abzug der Kapitalertragssteuer. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um Rückzahlungen von Nennkapital oder anderen Rücklagen handelt.<< |