Die "Permitted Settlement Principles" können sowohl
Global Settlement: Ein "Permitted Global Settlement" kann von SIHNV und jeder anderen Beklagteneinheit (in Bezug auf die zu begleichenden Gruppenansprüche) vorgenommen werden, wenn Gruppenansprüche, die nicht niedriger als die Gruppenvergleichsschwelle sind oder sein werden, nach Wirksamkeit des jeweiligen Vergleichs vollständig und endgültig entschieden werden.
als auch
Partial Settlement: SIHNV und jedes andere beklagte Unternehmen (in Bezug auf die zu begleichende Gruppenforderung) können einen "Permitted Partial Settlement" in Bezug auf jegliche Gruppenforderungen vornehmen, wenn diese nach Wirksamkeit des Vergleichs vollständig und endgültig entschieden werden.
umfassen.
In beiden Fällen stellt sich die Finanzierung wie folgt dar: (a) Finanzierung Ein Permitted Global Settlement kann wie folgt finanziert oder vorgesehen werden: (i) SIHNV, die neues Eigenkapital ausgibt und/oder Barmittel aus dieser neuen Eigenkapitalausgabe verwendet; (ii) SIHNV, die zulässige nachrangige Schuldverschreibung emittiert und/oder Barmittel aus dieser zulässigen nachrangigen Schuldverschreibung verwendet; (iii) (mit Ausnahme der in Paragraph 3(a)(i) und 3(a)(ii) oben beschriebenen Barmittel und aller Barmittel, die im Zusammenhang mit der Wertübertragung in Paragraph 3(a)(iv) unten erwirtschaftet werden) SIHNV oder eine beklagte Einheit, die Barmittel in einem Gesamtbetrag von höchstens 30 Millionen Euro verwendet, sofern diese Barmittel verfügbar sind und nicht anderweitig daran gehindert werden, von einem solchen Gruppenmitglied im Rahmen der zugrunde liegenden Umstrukturierungsdokumente, an denen sie beteiligt ist, verwendet zu werden; (iv) andere Vermögenswerte, die dem Konzern in einem Betrag und zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die in Übereinstimmung mit den vereinbarten Finanzparametern zu vereinbaren sind; und/oder (v) die Verschiebung einer zugelassenen Gruppenforderung (oder eines Teils davon) zu Bedingungen, die von den Gläubigern der einfachen Mehrheitsgarantie genehmigt wurden.
Wobei die Ausgabe nachrangiger Schuldverschreibungen (ii) wohl am ehesten die klagenden Altaktionäre überzeugen könnte. Entweder sie lassen sich aus den Einnahmen dieser Schuldverschreibungen befriedigen oder nehmen als Inhaber dieser Schuldverschreibungen an gewissen Ausschüttungen teil und stehen in der Rangfolge hinter den Altgläubigern, aber noch vor Vorzugsaktien- und Stammaktieninhabern.
Den kompletten Deepl-übersetzten Text des die Settlements umfassenden ANNEX 23 habe ich mal als pdf-Datei angehängt. |