Ich interpretiere es so, dass jetzt am Freitag auf Basis von Slingers Begründung ein Einspruch bei Ihr verhandelt wird. Sie hat dazu ja nach meiner Einschätzung eine "Hintertür" offen gelassen, in dem sie in Ihrer Begründung anführte "sollte ich mich Irre" (sinngemäß). Sollte dieser Einspruch abgelehnt werden, würde dann auf Basis der Begründung der Einspruch beim Supreme Court of Appeal anstehen. In wie weit Slingers dann eine Aufschiebende Wirkung anerkennt, wird sich leider erst weisen. Wurde ja mal abgelehnt, soweit ich das noch im Kopf habe.
Es bleibt zu hoffen, dass SH womöglich noch einen Präzedenzfall oder eine rechtliche Lücke findet, um es in diesem Stadium des Verfahrens bereits zu beenden.
Eine weitere Möglichkeit bzw. Argumentation, welche mir nach den vorliegenden vorgebrachten Argumentationen fehlt, ist die Frage der Gläubigerstellung Mosterts. Dieser bezieht sich ja auf seine Vertragsauflösungsklage aus 2018. Da diese aber noch nicht entschieden ist, fehlt ihm ja nach meinem Verständnis ein vollstreckbarer Titel, auf dessen Grundlage er auf Liquidation klagen könnte. Hier muss ich aber auch mal ein wenig Kritik am SH-Management los werden, denn wenn die Klagssumme bekannt ist, müsste doch eine dezitierte Rückstellung in der Bilanz ausgewiesen sein. Ich denke mit dieser Rückstellung könnte man Mostert auch zur Rücknahme der Klage bewegen.
Das ConCourt wird sich wohl erst nach Ende des Verfahrens bei Bedarf (Antrag) damit befassen. |