Ausbuchung der Investmentanteile aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 Durch das neue Investmentsteuergesetz sind grundsätzlich seit dem 01.01.2018 weitreichende Neuregelungen zur Besteuerung von Investmentfonds in Kraft getreten. Für einen einheitlichen Übergang auf das neue Recht hat der Gesetzgeber auf Ebene des Anlegers eine Veräußerungs- und (Neu-) Anschaffungsfiktion für die vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteile vorgesehen. Als fiktiver Veräußerungserlös und zugleich fiktive Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 InvStG). Der Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung der Anteile unterliegt beim Anleger jedoch erst bei einer späteren, tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile der Besteuerung ( 56§ Abs. 3 InvStG). Aus der Veräußerungsfiktion wurden bis zum 31.12.2017 folgende Werte für den oben angegebenen Bestand ermittelt: Rücknahmepreis: EUR 22,50 Unversteuerter Veräußerungsverlust Sonstige bis 31.12.2017: EUR -284,20 |