Information: - Steuer auf Dividenden, die nach dem Quellenprinzip erhoben wird. - Quellensteuer fällt auf ausländische Dividenden an. - Die Höhe der Quellensteuer wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. - Falls Kapitalerträge mit ausländischer Quellensteuer belastet sind, wird auch diese mindernd auf die Kapitalertragsteuer angerechnet. - Sie haben die Möglichkeit aufgrund des DBA die zuviel gezahlte Quellensteuer (rückforderbarer Anteil) auf Antrag zurück erstatten zu lassen. - Ein Verlustübertrag in das nächste Jahr ist nicht mögilch und wird separat von der Bank bescheinigt. - Im Topf enthalten sind nicht rückforderbare Quellensteuer, die auf zu entrichtende Abgeltungssteuer angerechnet werden kann. - Berücksichtigung erfolgt erst nach Verbrauch der Verlustverrechnungstöpfe und des Sparer-Pauschbetrages (Freistellungsauftrag). |