Hm... Ist da was im (austral.) Busch?
Sehr geehrte Depotkundin, sehr geehrter Depotkunde, die Gesellschaft hat über die Agentur Nasdaq die Offenlegung der Namen und Adressen ihrer Aktionäre sowie die Anzahl der jeweils durch diese gehaltenen Aktien verlangt. Für die Aktien gelangt die Rechtsordnung Australiens zur Anwendung, die nach "Subsection 672A" in Verbindung mit "Subsection 672B of the Corporations Act" eine Offenlegung begründet. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass eine Offenlegung auf Basis von Nr. 20 Absatz 1 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte erfolgt ist. |