HARTZ IV und der soziale Untergang Deutschlands

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28.07.04 20:16

48 Postings, 7849 Tage bestmoveHARTZ IV und der soziale Untergang Deutschlands

Hartz IV - Realität des neuen Gesetzes

Bevor das Vierte Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) beleuchtet wird, lohnt es sich einen einzelnen Punkt aus vorherigen "Reformgesetzen"
(Hartz I + II) am konkreten Beispiel zu beleuchten. So wurden auch die Regeln für sogenannte "Minijobs", also Jobs bis zu einem Verdienst bis 400 Euro neu bestimmt.
Einige Zeit später meldete die Bundesanstalt für Arbeit 900000 neue Jobs auf dieser
Basis, und wies nach, dass nicht alle aus der Legalisierung von Schwarzarbeit
hervorgegangen waren. Dies kann an einem Beispiel aus dem Marburger Einzelhandel,
bei einer Lebensmittelkette, bestätigt werden. Das fest angestellte Personal wurde Zug um Zug, mittels Outsourcing über ein Lohnabrechnungsbüro aus Lohmar nahe Köln, durch Minijobber ersetzt.

Diese verdienen jetzt 5,50 Euro die Stunde und müssen für 400 Euro
halbtags durcharbeiten. Mini ist nur der Verdienst. Kein Anspruch auf Urlaub,
eine Mindeststundenzahl, festgelegte Arbeitszeiten, keine Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall - nichts. Hartz wirkt; exakt so, wie es geplant war. Dies sollte
bei der Lektüre des Folgenden immer beachtet werden.

Einleitung
Zwischen dem, was in der Öffentlichkeit über dieses sogenannte Reformpaket geschrieben und gesagt wurde, und den Realitäten des Gesetzestextes, besteht ein erheblicher Unterschied. Auch nach den "Glättungen", aus Anlass der "Proteste" der sogenannten "Linken" in der SPD, hat sich daran nicht viel geändert. Die meisten Änderungen waren schlicht Korrekturen
handwerklicher Fehler im Gesetzentwurf, tatsächliche Änderungen waren die
Ausnahme und wurden im Vermittlungsausschuss wieder kassiert.  

Vor allem aber ging die öffentliche Diskussion in den Mainstream-Medien am eigentlichen
Inhalt weitgehend vorbei; nur so konnte der Entwurf im Vermittlungsausschuss noch einmal verschärft werden. Ziel muss es also hier sein, die Realität dieses Gesetzes und die Quelle so vieler Missverständnisse darzustellen. Der Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt enthält in seiner Druckfassung im wesentlichen drei Teile:

-ein Anschreiben mit Resümee
- Neufassung des SGBII mit neuer Zuständigkeit und daraus folgende Änderungen
- Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen

Die entscheidenden Diskrepanzen liegen nun zwischen den Paragraphen, die in
verschärfter Form Gesetz wurden, und ihren Erläuterungen im hinteren Teil. Diese
Erläuterungen sind aber keine rechtsverbindliche Interpretation der Gesetze,
sondern Öffentlichkeitsarbeit. Auf diesen Teil stützt sich die Wahrnehmung in
den Medien, mit dem Ergebnis, dass die eigentliche Bedeutung der Agenda 2010 in der Öffentlichkeit überhaupt nicht erfasst wird. Lange Zeit war Prof. Uwe Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht, die einzig deutlich vernehmbare Stimme, die auf die Diskrepanzen und auf die Inhalte des Gesetzentwurfs überhaupt hingewiesen hat.


Darstellung Hartz IV
Als wichtigster finanzieller Aspekt dieses Gesetzes wird die Streichung von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe angesehen. Hier von Zusammenlegung zu sprechen ist irreführend,
es suggeriert eine simple Kürzungsrunde nach der für die deutsche Sozialpolitik
so kennzeichnenden Salamitaktik. Auch diese einfachen Kürzungen gibt es, die
üblichen Verschlechterungen. Wichtig ist da die radikale Kürzung der Bezugsdauer
für Arbeitslosengeld, dies trifft vor allem den im regulierten Bereich arbeitenden sog. "Facharbeiter" - also den Stammwähler der SPD.

Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erwartet ihn nämlich der direkte
Absturz ins Fürsorgerecht. Denn statt Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe gibt es
nun Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige und Sozialgeld in gleicher Höhe für
nichterwerbsfähige Angehörige. Beide Leistungen unterliegen dem Fürsorgerecht
und nicht wie bisher die Arbeitslosenhilfe dem Lohnersatzleistungsrecht.
Anfänglich soll dieser Absturz durch einen "befristeten Zuschlag" bis höchstens 160 Euro (§24) abgefedert werden; schon im Namen ist die baldige Streichung angelegt.

Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II ist also für den Antragsteller praktisch dasselbe wie ein Sozialhilfeantrag, aber nicht nur für ihn, sondern für die gesamte "Bedarfsgemeinschaft", also für sein gesamtes unmittelbares Umfeld, bedeutet das die komplette Durchleuchtung. Es gilt
grundsätzlich das Nachrangprinzip (§3 Abs.3) der Sozialhilfe; d.h. es entsteht nie ein von den gesamten finanziellen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaft unabhängiger Leistungsanspruch. Alle, und nicht nur der Antragsteller, kommen unter das Joch des Fürsorgerechts.

Die Definition dieser Bedarfsgemeinschaft ist trickreich in zwei Absätze aufgeteilt: der eine folgt etwa der bisherigen Regelung bei der Arbeitslosenhilfe; der andere (§9 Abs.5)
legt fest, dass alle Verwandten und alle verschwägerten Personen im gleichen Haushalt faktisch dazuzählen - es wird einfach davon ausgegangen, dass sie Unterhaltszahlungen leisten. Gegenüber der ersten Fassung stehen nun im Gesetz einige Klarstellungen zur Unterhaltspflicht: entfernt lebende Angehörige ersten Grades müssen keinen Unterhalt leisten, wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld II älter als 25 Jahre ist, oder seine Erstausbildung abgeschlossen hat und Unterhalt von seinen Angehörigen nicht verlangt (      33).§

Datenschutz gibt es nicht; die gesamte Verwandtschaft kann genötigt werden, die Hosen
runterzulassen, genau wie Freunde und Lebenspartner. Sogenannte "Trainingsmaßnahmen" wurden verschärft und können mit einer Prüfung versehen (§61 Abs.2) - damit kann man jeden aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II und aus der Statistik heraus drängen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch weiterhin keine aufschiebende Wirkung; die Strafe kommt immer vor dem Urteil.

Für die Bedarfsgemeinschaft wird dann nach Sozialhilfekriterien ein Bedarf zur Grundsicherung errechnet - wozu alles offenzulegen ist. Davon werden dann die Einkommen (§11, §30) und überschüssigen Vermögen (§12 Anrechnung nach aktuellen Regelung bei der Arbeitslosenhilfe), abgezogen und dann wird, analog zum Verfahren bei der Sozialhilfe, bis auf Arbeitslosengeld II aufgestockt. (Die Anrechnungsbestimmungen können jederzeit verschlechtert werden, der Bund hat sich mit §13 eine entsprechende Verordnungsermächtigung ins Gesetz schreiben lassen.) Hinzu kommt der Wohnkostenzuschuss für angemessenen Wohnraum nach Sozialhilfekriterien. Wohngeld entfällt, Wohnungswechsel müssen begründet und von den Kommunen genehmigt werden (§22). Ein paar Euro rauf, ein paar Euro wieder runter, alle werden knapp unter der bisherigen Sozialhilfe landen, denn daran orientiert sich Arbeitslosengeld II, aber ohne deren
generelle Schutzfunktion zu übernehmen. Der Grundbedarfssatz für Alleinstehende
samt der damit pauschaliert abgegoltenen Einmalleistungen beträgt 345 Euro West
und 331 Euro Ost. Einmalige Beihilfen der Sozialhilfe sind bis auf wenige Ausnahmen
(§21, Schwangere, Pflege, Behinderung) gestrichen und im Differenzbetrag zur bisherigen Sozialhilfe zu gering pauschaliert. Zusätzlich können Kann-Leistungen nach Kassenlage vergeben werden. Rechtsanspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, abgesehen von der unvergesslichen "Beratung", gibt es nicht. Eine bundesweite Pauschalierung des Wohnkostenzuschusses ist nicht geplant aber auf kommunaler Ebene möglich. Diese Kosten müssen nach der nun vorliegenden Fassung von den Kreisen und kreisfreien Städten übernommen werden.  Hier steht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Reform der Gemeindefinanzen, ebenfalls ein Teil der Agenda 2010.

Nebenher war in der öffentlichen Diskussion viel von "Arbeitsanreizen" die Rede, es sollen die Nebenverdienstmöglichkeiten wesentlich besser sein als bisher für Sozialhilfebezieher. Blanke Schönfärberei, denn schon heute beziehen bundesweit 144000 Beschäftigte (davon 80000 Vollzeitbeschäftigte) ergänzende Stütze zum Niedriglohn und bekommen dafür einen höheren Bedarfssatz angerechnet. Klaus Pohl von der Hauptstadtvertretung der Bundesagentur für Arbeit in Berlin hatte es genau ausgerechnet: nach dem Gesetzentwurf konnten ledige Sozialhilfebezieher 10 Euro mehr, und ledige Arbeitslosenhilfebezieher 10 Euro weniger hinzuverdienen, wenn sie dann beide auf Arbeitslosengeld II gesetzt werden.

Weil diese Regelungen wohl noch nicht hart genug waren, wurden sie im Gesetz (§30) noch
einmal verschärft. Jetzt gibt es überhaupt keinen festgesetzten Freibetrag für einen Nebenverdienst mehr, sondern grundsätzlich gestaffelte Anrechnung eines auch noch so kleinen Einkommens. Bei einem Minijob bis 400 Euro werden 85% des Verdienstes auf das Arbeitslosengeld II angerechnet (also davon abgezogen). Wer diesen Rahmen ausschöpft, darf exakt 60 Euro zusätzlich einbehalten. Diese Regelung stellt in der Praxis eine Verschlechterung gegenüber der jetzigen Regelungen bei der Sozialhilfe dar, da besonderer Bedarf (Fahrtkosten, Arbeitskleidung etc.) keinen Freibetrag mehr begründet.
Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bis 900 Euro gelten
geringfügig bessere Bedingungen.

Die wirkliche Bedeutung der neuen Arbeitsmarkt- und Sozialgesetze erschließt sich aber erst, wenn man nicht allein die extremen Leistungskürzungen betrachtet. So wurde das SGB II praktisch neu geschrieben und hat eine entsprechende Systematik. D.h., die ersten Paragraphen geben Ziel und Interpretation des gesamten Regelwerks vor.
Die im hinteren Teil des Gesetzentwurfs erhältlichen Erläuterungen dieser ersten Paragraphen geben ungefähr den Stand der Diskussion in der Öffentlichkeit wieder:

Aus den Erläuterungen
Zu § 2 Grundsatz des Forderns
Die Vorschrift regelt die Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss sich vorrangig und eigeninitiativ um die Beendigung seiner Erwerbslosigkeit bemühen. Er muss seine Bedürftigkeit so weit wie möglich beseitigen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die seine Eingliederung unterstützen sollen,
insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Zentrale Forderung des
neuen Leistungssystems ist die Eigenverantwortung des Erwerbsfähigen, der alle
Möglichkeiten nutzen und vorrangig seine Arbeitskraft einsetzen muss, um seinen
und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Erwerbsfähige soll nicht abwarten dürfen, dass die Agentur für Arbeit ihm eine
Arbeitsstelle vermittelt, sondern er muss sich eigenständig um seine berufliche
Eingliederung bemühen. Die Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit
unterstützen diese Bemühungen. Ziel ist es, den Erwerbsfähigen möglichst
unabhängig von der Eingliederung in Arbeit durch die Agentur für Arbeit zu
machen. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit sind erwerbsfähige Hilfebedürftige,
die keine Erwerbstätigkeit finden können, verpflichtet, eine angebotene Arbeit
anzunehmen. (Hervorhebungen M.B.)

So wurde das in den letzten Monaten diskutiert, eine angebotene Arbeit muss angenommen werden und alle Möglichkeiten zur Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II müssen genutzt werden. Suggeriert wurde eine auf den individuellen Erwerbslosen zugeschnittene
Leistung, eben eine Art Arbeitslosengeld, die sich irgendwie aus der Zusammenlegung bisheriger Leistungen ergibt. Im Gesetzestext steht nun etwas sprachlich ähnliches, aber juristisch anderes:

Aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)     2
§
(1)    Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer
Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an
allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine
Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2)    Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Zuerst muss hier geklärt werden, wer denn nun der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist.
Letzte Sicherheit gibt dazu der         9:§

Aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)         9§
(3)    ... Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit
Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Also ist nicht das individuelle Einkommen einer Person entscheidend, sondern das der Bedarfsgemeinschaft, um die Hilfebedürftigkeit aller ihrer Insassen zu definieren. Hilfebedürftig, und damit allen sich daraus ergebenden Zwängen unterworfen, wird immer die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also auch ein Mitglied derselben, das eigentlich genügend Geld für den eigenen, individuellen Lebensunterhalt verdient. Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft können also dazu gezwungen werden, länger zu arbeiten, ein Studium aufzugeben (§2 Abs.2, analog zur Sozialhilfe, wie auch die Regelung für Studenten und Azubis, §7 Abs.5, Abs.6), Vermögen zu verwerten oder sonstige Maßnahmen zu unternehmen, damit der erwerbslos gewordene Verwandte/Lebenspartner/Ehepartner kein Arbeitslosengeld II mehr benötigt. Jeder ist Teil einer Sippe - und nicht etwa ein unabhängiges Individuum.

Zudem enthält der §2 Abs.1 eine kleine, leicht überlesene, aber umso bedeutsamere Änderung bisherigen Rechts. Demnach ist der Bezieher von Arbeitslosengeld II verpflichtet, eben diesen Bezug um jeden Preis zu verringern, also auch Jobs anzunehmen, mit denen er niemals ein ausreichendes Einkommen erzielen wird - und somit trotz Arbeit immer den Zwängen des
Fürsorgerechts unterworfen bleibt. Arbeitslosengeld II ist ganz klar als ergänzende Sozialleistung zum Niedriglohn konzipiert. Zwei Stunden beim Umzug oder auf dem Wochenmarkt aufräumen, zweimal am Tag morgens und abends je eine Stunde - das ist damit gemeint. Denn jeder noch so kleine Verdienst verringert nach der neuen Anrechnungsregel den Bezug von Arbeitslosengeld II und kann somit verbindlich zugewiesen werden. Die Mindestlohnfunktion der Sozialhilfe ist damit ausgehebelt, arbeiten für Stütze das Ziel.

Hier zeigt sich das endgültige Ergebnis der jahrelangen Diskussionen um das sogenannte
"Abstandsgebot". Als ständige mediale Begleitung permanenter Reallohnsenkungen im Niedrigstlohnbereich (vor allem bei den Jobbern), wurde von Kapitalseite der tatsächlich zu geringe Abstand derartiger Einkommen zum offiziellen Existenzminimum thematisiert, mit dem Ziel, eben dieses Minimum, und im Gefolge die Löhne, abzusenken. Dem stand entgegen, dass dann Millionen von potenziellen Billigarbeitern so sehr verwahrlosen, dass sie als Arbeitskräfte nicht mehr zu gebrauchen sind. Die "Lösung" wurde nun in der ergänzenden Sozialleistung gefunden. Erzwungene Beschäftigung im Niedrigstlohnbereich und Aufstockung bis knapp unter den bisherigen Sozialhilfesatz - das wird den Arbeitsmarkt und die Arbeitsbeziehungen komplett umkrempeln.

Mit großem Medienaufwand wurde die Tarifbindung als Zugeständnis an Kritiker dargeboten - und im Vermittlungsausschuss wieder gekippt. Ein Spiel mit verteilten Rollen, ein Schmierentheater. Jetzt wird als einziges Kriterium für die sog. Zumutbarkeit verlangt, dass die angebotenen Jobs nicht direkt in den Knast führen. In der öffentlichen Diskussion ging es bei diesem Thema nur um die Lohnhöhe, dies hat keinen Realitätsbezug, denn es geht um Minijobs in Niedriglohnbereichen ohne Tarifbindung und zu ortsüblichen Löhnen von beispielsweise 5,50 Euro in Marburg.  Das ist der Kern der neuen Regelungen: jeder muss alle Jobs annehmen, auch wenn niemals die Perspektive besteht, aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II herauszukommen.

Vor allem aber ging es bei dieser Diskussion um die endgültige Festschreibung vollständiger Rechtlosigkeit. Nach der beschlossenen Regelung besteht nicht der geringste Anspruch auf festgelegte Arbeitszeiten. Arbeiten auf Abruf in beliebiger Dauer, an einem beliebigen Ort und zu welchen Konditionen auch immer - das ist noch schlimmer als die bisherigen Konditionen für Tagelöhner, diese kennen nämlich vorher die ungefähre Dauer des Arbeitstages und haben einen weiteren entscheidenden Vorteil: im Falle eines Konflikts
verlieren sie "nur" den Arbeitslohn für einen Minijob. Bezieher von Arbeitslosengeld II verlieren, ein Anruf beim Jobcenter genügt, mitunter ihren gesamten Lebensunterhalt für Wochen oder Monate.

Andererseits ist auch eine Bezahlung für Arbeit so wenig notwendig wie eine Perspektive, denn über das Gesagte hinaus enthält der zentrale §2 etwas in dieser Form wirklich Neuartiges, eben die Definition einer sog. "Arbeitsgelegenheit", die ausdrücklich etwas anderes sein soll als eine Arbeit, weshalb sie in anderen Paragraphen davon explizit unterschieden wird. Durch die trickreiche Definition "Arbeitsgelegenheit" entfallen definitiv alle Schutzvorschriften, selbst die mageren, die bei der Zuweisung von Jobs bisher bei der Sozialhilfe üblich waren.


Alle anderen Gesetze, so auch das gesamte Arbeitsrecht, werden damit faktisch ausgehebelt, denn sie beziehen sich auf ein definiertes "Arbeitsverhältnis", dessen mögliche Entstehung in einem der nachgeordneten Paragraphen (§16) gleich ausgeschlossen wurde. Auch ist eine entsprechende Maßnahme nicht an das Erfolgskriterium der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gebunden. Einzige Bedingung für den Arbeitsdienst ist, dass die ausgeführten
Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen. Eben dieses kann nun beliebig definiert werden, gerade deshalb wurde die bisherige Bindung an die Gemeinnützigkeit, diese ist wenigstens noch halbwegs überprüfbar, gleich auch aufgehoben. Die so zum Arbeitsdienst Zwangsverpflichteten können ausgeliehen werden.

In den Medien wurde allerorten das Gerangel um die Zuständigkeiten breitgetreten. Eben dieses führte zu zwei, zum Teil noch widersprüchlichen, Entwicklungen. In der beschlossenen Fassung von Hartz IV ist nun ein Optionsmodell festgeschrieben. Danach können Kommunen auf Antrag alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung übernehmen und bekommen dafür die Kosten pauschaliert erstattet. Alles Nähere soll ein neues Bundesgesetz regeln, an dessen Entstehung, ebenfalls im Rahmen der Agenda 2010, bereits eine "Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen" seit längerem arbeitet und dessen Zielrichtung am Zwischenergebnis abgelesen werden kann.

Was nämlich den Zwangscharakter angeht, so lassen die geplanten Ausführungsbestimmungen, festgehalten im Bericht der "Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" dieser Kommission, keinen Zweifel am Willen der
politischen Klasse aufkommen. Die Verwaltung und Durchführung des Zwangs wird
dabei geschickt den Kommunen zugeordnet und per Gesetz erzwungen (§18). Geködert
mit der Entlastung von den Sozialhilfekosten, werden sie mit neuen Aufgaben und Belastungen eingedeckt.

Zentraler Hebel dazu ist die nochmalige Unterteilung der erwerbslosen Bezieher von Arbeitslosengeld II in "arbeitsmarktnahe" (6 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt in den letzten 4 Jahren), und "arbeitsmarktferne" Erwerbslose. Letztere, rund 31 % der
bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe, müssen nun von den Kommunen zusätzlich "betreut" werden - und auch in "Beschäftigungsmaßnahmen" gesteckt werden. Unterlässt die Kommune letzteres, muss sie nach einem Jahr das Arbeitslosengeld II aus eigenen Mitteln zahlen.

Für eine solche "Beschäftigungsmaßnahme" übernimmt das Arbeitsamt aber nur 800 Euro
einschließlich aller Zusatzkosten. Das aber ist für die Kommune nur durch einen kommunalen Arbeitsdienst mit minimaler Aufwandsentschädigung, etwa ein bis zwei Euro die Stunde, überhaupt machbar - und so ist das im Entwurf der Arbeitsgruppe auch vorgesehen. Die Kommunen müssen also die bisherigen Bezieher von Sozialhilfe und 31 % der bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe in den neuen Arbeitsdienst bringen, denn sonst sind sie in kürzester Frist pleite. Nebenher brauchen sie ein Heer von Aufsehern. Für junge Erwerbslose unter 25 Jahren kommt es aber noch härter.

Aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)          3§

(1)    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind.
Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
1.    die Eignung,
2.    die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
3.    die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
4.    die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.

(2)    Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.

Und aus der Erläuterung dazu:
Zu § 3 Leistungsgrundsätze
Zur Förderung der beruflichen Eingliederung von jungen Menschen sieht Absatz 2 vor,
dass allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren grundsätzlich ein
Arbeits- oder Ausbildungsangebot unterbreitet wird. Die Regelung soll dazu beitragen, dass Arbeitslosigkeit junger Menschen und eine Gewöhnung an den Bezug von Sozialleistungen vermieden werden.

Den jungen Menschen soll deshalb möglichst schnell ein Angebot für eine kurzfristig mögliche Arbeit oder Ausbildung gemacht werden. Satz 2 des Absatzes 2 verdeutlicht, dass für junge ungelernte Menschen eine Qualifikation für ihren weiteren beruflichen
Lebensweg und zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit eine besondere Bedeutung hat. Falls eine kurzfristig mögliche Arbeit angeboten wird, soll die Bundesagentur darauf hinwirken, dass in dieser Arbeit oder im Anschluss daran unter Berücksichtigung insbesondere der Eignung und der Dauerhaftigkeit der Eingliederung des jungen Menschen seine berufliche Qualifikation durch Qualifizierung oder eine Ausbildung verbessert wird. Die Bestimmung verpflichtet die Bundesagentur nicht, eine Ausbildung aus eigenen Mitteln bereitzustellen, wenn eine Vermittlung in Ausbildung nicht möglich ist. Unter jungen
Hilfebedürftigen ohne Berufsabschluss sind in Anwendung der Definition in § 77
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III auch diejenigen jungen Hilfebedürftigen zu verstehen, die zwar über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.

Diese Formulierung bedeutet, dass die Arbeitsämter oder Kommunen nicht darüber entscheiden können, solche Maßnahmen einfach nicht durchzuführen, gleichzeitig entsteht nirgendwo ein Rechtsanspruch auf Ausbildung oder ein Arbeitsverhältnis. Zudem wurde auch hier der zentrale neue Rechtsbegriff Arbeitsgelegenheit in den Erläuterungen unterschlagen. Das bedeutet nichtmilitarisierter kommunaler Arbeitsdienst für alle jungen Arbeitslosen und
alle "arbeitsmarktfernen" Erwerbslosen.

Und diese verschärften Sonderregelungen für junge Erwerbslose beantworten auch, wenn auch auf Umwegen, die Frage nach der Durchführbarkeit des neuen Arbeitsdienstes. Es gibt etwas Vergleichbares längst; es gibt die notwendigen Strukturen schon sehr lange - im
Zivildienst. Hier zeigt sich auch ein wesentlicher Ausgangspunkt dieser Strategie. Es geht um besonders billige Arbeitskräfte für die Bereiche der öffentlichen Infrastruktur, auf die niemand ernsthaft verzichten kann. Wenn das Kapital keine Steuern zahlen will und die besteuerbare Lohnsumme ständig sinkt, dann soll dies nun durch fast kostenlose Arbeitskräfte gelöst werden. Schon Anfang der 90er Jahre wurde die Ausweitung des Zivildienstes zu einem allgemeinen Pflichtdienst von Grünen (S. Tönnies) und Liberalen (Dönhoff)
gefordert; nun wurde mit Hartz IV ein neues Modell entwickelt. Zu Beginn wird der neue Arbeitsdienst mit tränenreichen Bildern aus der Altenpflege legitimiert werden, entsprechende propagandistische Vorbereitungen laufen schon. Endloser Zwangsdienst ist absehbar; häufig wird dies einfach nicht geglaubt, obwohl es mittlerweile offiziell propagiert wird: Workfare statt Zivildienst: Eine beschäftigungspolitische Chance von Prof. Dr. Hermann Scherl, Universität Erlangen-Nürnberg.  

Auch für "arbeitsmarktferne" Erwerbslose ist der Arbeitsdienst und seine Akzeptanz in der Bevölkerung längst getestet. So waren, nach Angaben des deutschen Städtetages, bereits 1998 300000 Erwerbslose zu sogenannten HzA-Maßnahmen gezwungen worden. Die Abkürzung HzA bedeutet "Hilfe zur Arbeit"; wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen.
Besonders Hamburg, die reichste Stadt Europas, ist dabei sehr eifrig und weist so zielsicher nach, was vom angeblichen Sachzwang leerer Kassen zu halten ist. Und genau hier werden wieder die schon angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen sichtbar (und ihrem Gehalt nach als Fragen der Klassenverhältnisse entschleiert).

Begründet wurde dieser "Hilfe zur Arbeit" genannte Arbeitsdienst mit einer "Verpflichtung" des Beziehers von Sozialleistungen gegenüber "der Gemeinschaft". Nun kennt unser Rechtssystem vielerlei Verpflichtungen, allerdings sind diese immer ihrer Höhe und Dauer nach begrenzt und erlöschen nach Erfüllung. Zudem richten sich legale Verpflichtungen immer gegen eine natürliche oder juristische Person zugunsten einer anderen natürlichen oder juristischen Person. Dies aber ist "die Gemeinschaft" nicht, es handelt sich um eine ideologische Konstruktion, eben um die Volksgemeinschaft. Als ihr Vertreter kann auftreten, wer sich dazu berufen fühlt, in ihrem Namen zwingen, wer die Macht dazu hat. Rechtlosigkeit ist das zwangsläufige Ergebnis.

Diese Rechtlosigkeit wird sich auch in anderen Bereichen der alltäglichen Praxis niederschlagen. So liegt es in der Logik der geplanten Regelungen, dass Kommunen wie Arbeitsämter versuchen müssen, möglichst viele ihrer "Klienten" loszuwerden. Wohnsitzlose, Obdachlose und alle, die sich schlecht wehren können, werden einfach herausfallen.

Viel zu wenig beachtet wurden auch die Äußerungen des Wirtschaftsministers, wonach
Geldleistungen ohne große Begründung durch Sachleistungen, also durch
Food-stamps, ersetzt werden können - und werden, nicht in Marburg oder Duisburg,
aber sehr wohl in Gießen und in Hamburg. Hinreichende Begründung dazu ist z.B.
ein nicht näher definiertes "unwirtschaftliches Verhalten" (§23), einfach behauptet vom Fallmanager - das reicht. Analog zur Schikane von Flüchtlingen, denn da wurde das bereits erprobt, wird es zuerst, zum Wohlgefallen der Volksgemeinschaft, missliebige Nichtdeutsche treffen. Hinzu kommen sehr umfangreiche Sanktionsmöglichkeiten mit Leistungskürzung oder -entzug (      31).§

(Während der Vorbereitung dieses Textes war es erforderlich, verschiedene Informationen von Juristen etc. einzuholen - die konnten ihre Vorfreude über die beschlossenen Regelungen oft kaum verbergen. Damit entsprechen sie einer weitverbreiteten Einstellung in der Bevölkerung: Morgen früh durchgeführte Umfragen in der Fußgängerzone ergäben 90% Zustimmung zur Zwangsarbeit für junge Arbeitslose im kommunalen Bereich.)

Neben einer äußerst aggressiven Hetze gegen Sozialhilfeempfänger geisterten in den letzten
Zeit absonderliche Zahlen über erwerbsfähige unter ihnen durch die Presse. Ging man früher von 400000 erwerbsfähigen Sozialhilfebeziehern aus, sollen es heute viel mehr sein. Des Rätsels Lösung liegt in der veränderten Definition: erwerbsfähig ist, wer grundsätzlich in der Lage ist oder wäre, 3 Stunden am Tag zu arbeiten. Von der Vermittlung freigestellt sind davon wiederum nur diejenigen, die Kinder unter 3 Jahren zu betreuen haben (§10. Abs.3). Um dies zu erläutern, muss man weiter ausholen.

Beginnend in den späten 80ern, vor allem aber seit Mitte der 90er drängeln sich die Alleinerziehenden, zu 96% Frauen, auf den Fluren des Sozialamtes. Was war passiert? Der Preis der Arbeitskraft wurde und wird seit 20 Jahren unter ihren Wert gedrückt, d.h. immer
mehr Lohnabhängige erwirtschaften kein beständiges Familieneinkommen mehr. Die
niedrigen und unbeständigen Einkommen beschleunigen so den Zerfall der Familie.
Die Frauen hatten weiterhin Nachwuchs und beantragten Sozialhilfe. Sie wurden dann in Ruhe gelassen, hatten eine schmale aber sichere Basis und keinen Ballast am Hals. Die Reproduktion der Arbeitskraft wurde und wird über Sozialleistungen finanziert. Um die Sozialhilfekosten zu senken und das dazugehörige Verhalten zu ändern, wurde das Modul II ins Hartz-Konzept geschrieben. Hier zeigt sich eine Parallele zur amerikanischen Diskussion, auch dort ist die Lebensstilregulierung Programm. Mit besonderem Eifer sollten in den USA die "Teenage-mothers" (keineswegs alles Teenager) verschwinden.

Aus dem Hartz - Konzept (Modul 2)
"Familienfreundliche Quickvermittlung"
Vermittlung wird familienfreundlich. Arbeitslose, die besondere Verantwortung für abhängige betreuungsbedürftige Personen oder Familienangehörige tragen, erhalten besondere Priorität bei der Vermittlung. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
werden die bisherigen Mittel zur Kinderbetreuung gebündelt. Gemeinsam mit Kommunen, intermediären Organisationen, Unternehmen oder sonstigen privaten Einrichtungen werden zusätzliche Kinderbetreuungskapazitäten aufgebaut.

Zudem erhalten der Vorstand der [BA-neu] und die Leitung des [AA-neu] wöchentlich eine Zusammenstellung derjenigen Arbeitslosen, die besondere Verantwortung für abhängige betreuungsbedürftige Personen oder Familienangehörige tragen. Dadurch wird der Handlungsbedarf und die persönliche Verantwortung der Führung der [AA-neu] verdeutlicht. Die Prioritätensetzung auf von Arbeitslosigkeit betroffene Familien spiegelt sich auch in einem Bonussystem für Vermittler und ihr Team wieder.

Welch edles Programm, nur, wer ist damit denn nun eigentlich gemeint, wer trägt denn besondere, anstatt gewöhnlicher Verantwortung für Angehörige? Eben "Familienväter" und
Alleinerziehende. Nun werden gerade diesen Alleinerziehenden besonders niedrige Löhne gezahlt - müssen sie eben entsprechend länger arbeiten, und werden doch nie aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug herauskommen. Die "Vereinbarkeit von Familie und Beruf"
soll auch verbessert werden (§10. Abs.3) - wie schön. An den Neuaufbau von Einrichtungen zur Kinderbetreuung mag angesichts der Politik der Kommunen glauben wer will, die Realität ist schon jetzt in vielen Gemeinden sichtbar: Kinderbetreuung nur noch bei Nachweis eines Arbeitsplatzes. Das ist gemeint, wenn die bisherigen Mittel zur Kinderbetreuung "gebündelt" werden: der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz wird über Warteliste suspendiert; und in Zukunft wird das Arbeitsamt dann über die Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen
entscheiden! Zugleich ist der Arbeitsmarkt in Deutschland auch heute noch, abgesehen von Bereichen mit speziellen Qualifikationsanforderungen, in den meisten Bereichen nach Geschlechtern getrennt. Die neutrale Formulierung in den Stellenanzeigen kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die allermeisten Jobs entweder für Frauen oder für Männer ausgeschrieben sind. Zudem sind die verfügbaren Arbeitsplätze begrenzt und die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe benachteiligt ganz zwangsläufig alle anderen. Heißt dieses so nett formulierte Modul 2 also für Alleinerziehende: "Arbeiten bis zum Umfallen"
ergibt sich umgekehrt zwangsläufig eine schlechtere Vermittlung für Frauen ohne Kinder und/oder einem arbeitenden Ehepartner. Für diese bedeuten die salbungsvollen Worte also nichts anderes als: "Frauen zurück an den Herd". Etwa 400000 Frauen werden durch die neuen Regelungen zum Arbeitslosengeld II aus dem Bezug von Arbeitslosenhilfe herausfallen und auch nicht mehr vermittelt, zudem stehen ihnen keine Kann-Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu. Dies wird zuerst erwerbslose Frauen im Osten betreffen, dort war die Erwerbsquote unter ihnen wesentlich höher - ein Erbe aus der DDR. Die Gesamterwerbsquote der Bevölkerung liegt dabei in Brandenburg genauso hoch wie
in NRW, nur die Arbeitslosenquote ist wesentlich höher, was mit dieser Regelung statistisch bereinigt werden soll.

Im Ergebnis Sehen wir also die Abschaffung der schützenden Grundsicherungsfunktion der Sozialhilfe als letztes Auffangnetz: man kann jetzt nicht mehr einfach zum Sozialamt gehen und kurzfristig in die Grundsicherung aufgenommen werden. Dies wird sich katastrophal für alle Jobber auswirken, denn dort war die Sozialhilfe die einzige Absicherung. Gleichzeitig entfällt der eh schon geringe Schutz der Privatsphäre und der Handlungsmöglichkeiten, der bei der Arbeitslosenhilfe noch gegeben ist. Viele werden schlicht auf der Strecke bleiben. Die heute schon harte Willkür der Arbeitsämter wird sich verschärfen, denen sind keine Grenzen
mehr gesetzt. Ein falsches Wort, und die Kürzung oder Sperre folgt auf dem Fuße.
Besonders missliebige Personen werden für Lebensmittelgutscheine Arbeitsdienst leisten müssen.

Arbeitsdienst wird von der Ausnahme zur Regel werden. Zudem entfällt die faktische Mindestlohnfunktion der Sozialhilfe. Ob 2 Euro beim Grünflächenamt in Lohra (eine Landgemeinde nahe Marburg, in der der Bürgermeister den Arbeitsdienst schon angekündigt hat), oder 6,85 Euro für Zeitarbeit bei der PSA, oder 5,50 Euro auf dem Jobbermarkt, Arbeitslosengeld II wird eine überwiegend ergänzende Sozialleistung werden. Millionen werden für Stütze arbeiten müssen. Durch dieses Ergänzungsprinzip und die "Arbeitsgelegenheiten" unterscheidet sich die deutsche Lösung von der amerikanischen.

Zusammenfassung
Wenn die Hartz - Gesetze momentan überhaupt kritisiert werden, stehen meistens die Leistungskürzungen im Mittelpunkt. Dieser Schlag gegen die industrielle Reservearmee ist nun beileibe kein reiner Selbstzweck, auch wenn Kostensenkung ein Motiv ist; er wird vor
allem geführt, um die Gesamtheit der Lohnabhängigen zu treffen. Besonders deutlich wird dies bei den Debatten um einen Niedrigstlohnbereich. Bleibt der Blick jedoch darauf fixiert, werden die weiteren Ziele der derzeitigen "Reformen" ausgeblendet. Wesentliches Ziel der derzeitigen Politik ist nämlich die endgültige Destruktion des Erwerbslosen als Rechtssubjekt.

Eine schleichende Abkehr von der Legalitätsverpflichtung staatlichen Handelns -ideologisch wie praktisch - war bereits seit langem erkennbar. Ständig schaffte und schafft sich das Arbeitsamt neue rechtsfreie Räume, permanent werden Erwerbslosen Rechtsmittel verweigert, immer wieder kommt die Strafe (Sperre) vor dem Urteil. Ideologisch abgesichert durch ständig wiederholte Gemeinschaftsdiskurse wurde die Rechtsposition von Erwerbslosen systematisch untergraben. Deren Umsetzung mittels Verordnungen und nichtöffentlichen
Anweisungen lieferten Viele der unmittelbaren Willkür der Behörden aus. Jeder Erwerbslose steht unter Generalverdacht und ist deshalb grundsätzlich von ordnungspolitischen Maßnahmen bedroht. Wie mittlerweile auch aus der Arbeitsverwaltung zu hören ist, hat das System und wird bereits offen als "Verfolgungsbetreuung" bezeichnet. Möglichst viele Erwerbslose sollen mittels Verpflichtung zu völlig unsinnigen Maßnahmen aus dem Leistungsbezug herausgedrängt werden. Das spart Geld und kann ideologisch verwertet werden ("Zumutbarkeit"). Unter der Hand wurde bereits seit langem an der grundsätzlichen Neudefinition des Rechtssubjekts gearbeitet.

Die jetzt propagierten Gesetzesänderungen gehen darüber jedoch weit hinaus und haben eine
neue Qualität. Selbst Erwerbslose, die potentiell noch mit staatlicher Unterstützung rechnen können, haben diese zukünftig nicht mehr als verbindlichen Rechtsanspruch, der gegebenenfalls einzuklagen wäre. Sie können Unterstützung nur noch erwarten, wenn sie von "Fallmanagern" des Arbeitsamtes als "employable" eingestuft werden. Dazu müssen sie "Feststellungsmaßnahmen" und "Trainings" über sich ergehen lassen, die zu einer Klassifizierung ihrer "Arbeitsmarktnähe" führen sollen. Je nach Einstufung entscheidet die Behörde dann über weitere "Therapieformen". Verweigert sich der Erwerbslose dieser Behandlung, kann er keine Leistungen vom Staat erwarten. Für das Vergehen Arbeitslosigkeit gilt zudem Sippenhaftung.

Dahinter steckt ein grundsätzlicher Wandel im Verständnis des Staatsbürgers, des Rechtssubjekts. Wer auf der Basis der formalen Gleichheit seine Arbeitskraft nicht verkaufen kann, der büßt eben diese Grundlage für den Vertrag über Arbeit und Lohn ein, und kann dann beliebig zu Zwangsmaßnahmen oder Zwangsarbeit herangezogen werden. Das ist der Unterschied zwischen allgemeinem Zwang zur Lohnarbeit und Zwangsarbeit.

Diese Destruktion des Rechtssubjekts hat nun wiederum zwei Seiten. Zum einen geht es
darum, alle sozialen Rechte, die die Arbeiterbewegung erkämpft hat, oder die ihr
zugestanden wurden, wieder rückgängig zu machen. Jegliche Spuren derselben sollen ausgelöscht werde, Gewerkschaften darf es nur noch für das Co-Management geben. Festzuhalten bleibt, dass die jetzt projektierten Maßnahmen gegen Erwerbslose nicht nur auf Absenkung des Lohnniveaus zielen, sondern darüber hinaus die gesamten Arbeitsbeziehungen im Visier haben. Die mit der Entrechtung der Erwerbslosen verbundene Drohung zielt auf den Abbau hart umkämpfter Rechte aller Lohnabhängigen. Lohnsenkung durch Streichung sozialer Rechte und Disziplinierung durch Entrechtung sind Programm.

Dieser pragmatischen Seite gesellt sich die ideologische Absicherung hinzu: Erwerbslosigkeit
erscheint in diesen deutschen Workfare-Konzepten als Persönlichkeitsdefekt, die den Betreffenden daran hindert, seine Arbeitskraft erfolgreich an einen Kunden zu vermarkten. Ideologisch verbrämt als "Unternehmer seiner Arbeitskraft" ist der Erwerbslose nicht nur gefordert, das unternehmerische Risiko gleich mit zu übernehmen, nein, seine gesamte Subjektivität und sein gesamtes Denken soll er neu ausrichten. Die perfekte Zurichtung, die Totalisierung der Arbeit, das reine und rein individuelle Marktsubjekt, die Ökonomisierung wirklich des ganzen Lebens - das ist das Ziel. Jede Abweichung, jeder Widerspruch ist ein Verstoß gegen "Employability" und "Adaptability" und somit ein Grund für sozialpädagogische Korrekturen. Korrigieren sollen dies ganze Heerscharen von
(Sozial)Pädagogen, Soziologen, Psychologen und andere selbsternannte Trainer
aller Art. Auf dem Arbeitsmarkt sonst genauso überflüssig wie ihre Klientel, sind sie jederzeit willens, alle erdenklichen Zwangsmaßnahmen auszuführen.

Die Anerkennung als vollwertiger Bürger muss sich der Erwerbslose erst wieder erarbeiten - und einen Job finden. Bis dahin, also permanent, können unabsehbarer Arbeitsdienst oder haarsträubende Turnübungen verordnet werden, ohne dass dafür der Anweisende wegen Nötigung belangt werden kann.

Hier entsteht aber nun eine Besonderheit in den neuen Workfare-Konzepten. Einerseits
soll das reine Marktsubjekt geschaffen werde. Gefordert ist ein Lohnabhängiger,
der bei allen seinen Handlungen, innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit, nur noch daran denkt, wie er den Gewinn des Käufers seiner Arbeitskraft gewährleisten kann. Andererseits soll staatlich organisierter Zwang als staatlich organisierter Arbeitsdienst angewandt werden. Bisher erschien dies als grundsätzlicher ideologischer Widerspruch, jetzt ist gerade dieser für die neue Sozialdemokratie konstitutiv. Dabei wird diese Bruchlinie keineswegs schamhaft
verschwiegen, sondern ist der sprudelnde Quell von Alltagsideologien.

Was als Gemeinschaftsdiskurs begann, wurde permanente "Verpflichtung", wurde permanente Entrechtung. Deren grundsätzlicher Charakter ist entweder kaum noch vermittelbar, oder trifft auf direkte Affirmation. War es früher ein widerlicher Metzgermeister, der schon lauthals wusste, was er mit den Erwerbslosen machen würde, schließlich gäbe es entlang der Landstraßen genug aufzuräumen, so hat sich dieser Sadismus verfeinert und ausgeweitet. Dazu kommt der schon ins kultische übersteigerte Arbeitsbegriff, der keine rationale Diskussion mehr zulässt. "Manchen Arbeitslosen muss man halt Beine machen". Wer seine Arbeitskraft nicht verkaufen kann, dessen Arbeitskraft, und somit auch ihr Träger, hat keinen Wert - und also auch kein Recht.

Wer nun lauten Protest von den so Behandelten erwartet und/oder erhofft hatte, wird in
mehrfacher Hinsicht enttäuscht und landet mit dem eigenen Engagement auf einem linken Veteranentreffen, bei gleichzeitig neuartigen Bedingungen politischer Arbeit und geänderter Interessendelegation. Maul halten und auf den Erfolg sozialdemokratischer oder linker Initiativen hoffen, so sieht auch heute noch das bestimmende Verhaltensmuster aus - und aus den Medien dröhnt nur noch ein einziger Überbietungswettbewerb um die effektivsten Quälereien. Die Lethargie der Erwerbslosen ist sicher auch dieser Dauerberieselung geschuldet; doch das eigentliche Problem liegt tiefer und führt zurück zum Wert. Die eigene
Arbeitskraft gegen Geld zu verkaufen, und damit dann das zu erwerben, was die Bedürfnisse befriedigt, das ist die Grundkonstruktion unseres Selbst. Die Unmöglichkeit der Realisierung führt bei den Erwerbslosen, die nicht mehr wissen, was eine industrielle Reservearmee ist, zur Lähmung von innen - und gleichzeitig zur Stigmatisierung von außen. Effektive Gegenwehr ist also zur Zeit nicht absehbar.

Nur bei faktischer Abwesenheit politischer Opposition, also bei einer verdeckten großen Koalition, und unter Anwendung der sehr speziellen "Glaubwürdigkeit" in Gemeinschaftsdiskursen kann das alles durchgedrückt werden - also nur unter der Führung der SPD. Damit stellt sich auch die Frage, ob der Niedergang der PDS eine günstige Gelegenheit darstellt, um diese Politik gerade jetzt in Angriff zu nehmen.

Anhang
Grundsätzlich zu widersprechen ist jeder Darstellung, die hier eine nachholende Entwicklung Deutschlands im internationalen Vergleich attestiert. Deutschland betreibt seit einigen Jahren das aggressivste Sozialdumping in der EU und zwingt damit seine Nachbarn zu einer nachholenden Entwicklung. Nur vor diesem Hintergrund sind die Rentenreformen in Frankreich und Österreich zu verstehen. (Bei den in den Medien so beliebten Vergleichen
werden permanent wichtige Fakten unterschlagen. So wird in solchen mit Frankreich die Mindestlohnregelung ignoriert, oder in einem Vergleich mit Großbritannien die dortige Regelung zu den Sozialwohnungen, den Council-flats, unterschlagen.) Besonders aber in den Niederlanden werden die aktuellen Kürzungsrunden mit der Politik Deutschlands begründet. Im Frühsommer diesen Jahres erschienen sogar auf einem bundesweiten Treffen von
Erwerbsloseninitiativen, also nicht bei der IG-Bau, Vertreter der niederländischen Baugewerkschaft und beschrieben, mit klar hörbarer Intention, die aktuellen Kürzungen und den direkten Zusammenhang mit der Politik in Deutschland.

Angesichts einer kaum noch verdeckten großen Koalition gegen Erwerbslose und Gewerkschaften, man denke nur an die Pressehetze, muss noch einmal deutlich auf die Äußerungen des hessischen Ministerpräsidenten hingewiesen werden: ein Vorbild für die jetzige Politik war das amerikanische Programm Wisconsin Works. Es war der hessische Ministerpräsident, der die politische Vorlage lieferte, indem er die prinzipielle Zustimmung zu solchen Konzepten zusicherte und einforderte. Eine Art politischer Doppelpass entstand,
denn danach setzte auch hier der bekannte Überbietungswettbewerb ein. Daher ist die Agenda 2010 als Basis für die hessischen Pläne, zynisch "Aktion sichere Zukunft" genannt, zu sehen - und das auch, aber nicht nur, im Sinne einer gleichgerichteten Politik. Drei Beispiele:

Die reaktionäre Geschlechterpolitik der Bundesregierung (Modul II) ermöglicht die Abschaltung von entsprechenden Beratungs- und Hilfsangeboten in Hessen. Hier ist die Bundespolitik Folie für die Landespolitik.

Der Zerstörung der Bildungs- und Gemeinwesenarbeit steht die Ausweitung von Zwangstrainings etc. auf Seiten der Arbeitsverwaltung gegenüber. Hier handelt es sich um einen unmittelbaren Bezug.

Die Einführung von Studiengebühren ist nur bei faktischer Abschaffung der Sozialhilfe gegen die Bürgermeister durchsetzbar. Auch hier handelt es sich um einen unmittelbaren Bezug.

Ziel der Agenda 2010 ist es, in Deutschland und Europa Klassenverhältnisse entsprechend denen in den USA durchzusetzen, einschließlich einer großen Gruppe von Menschen, denen nichts als die Suppenküche bleibt. Gleichzeitig gibt es Besonderheiten, die als Modernisierung zu beschreiben sind. Sollte nach den amerikanischen Vorstellungen der Lohn eines Working-poor ausreichen, um einen Mindestbedarf decken zu können, so ist mit dem Modell der ergänzenden Sozialleistung, kombiniert mit einem Arbeitsdienst, eine noch aggressivere Strategie gefunden worden.





Bemerkung der WFG-Gruppe:
Täglich liest man, dass weitere Menschen in Deutschland ihren Arbeitsplatz verlieren.  Der Kreis derer, die aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit auf das Fürsorgeniveau rutschen wird dadurch immer größer.  In den Zeitungen wird verschwiegen, was die Änderungen im Sozialsystem für den einzelnen wirklich bedeuten.  Wird es bald so wie in "Neuyork" (New York) sein, wo an den Straßenecken ehrenamtliche Samariter Suppe an die Armen verteilen?
Dies kann spätestens ab 2005 ein Alltagsbild in Deutschland werden.  Bei den niedrigen Fürsorgegesetzen von Arbeitslosengeld II wird man sich nämlich dann entscheiden müssen, ob man etwas Essen will oder die Miete bezahlt.  Beides wird nicht gehen.  





Bemerkung eines Lesers zum obigen Artikel am 19.7.2004

Wenn ein Mensch einen anderen Menschen quält, und der quälende Mensch ist
nachher reicher, kann man das mit Materialismus und Vernunft erklären.
Ist der quälende Mensch nachher aber ärmer, so greifen die
vernunftsbedingten Erklärungsmodelle ins Leere. Ob nun mit oder ohne
StandortIdeologie, es gilt die Unvernunft zu enttarnen, wenn sich die
Verschlechterung von Lebensbedingungen als politischer Selbstzweck
aufschwingt - das ist die gesellschaftliche Form dessen, was individuell
verdrängt wird.

Widerspruch innerhalb der StandortIdeologie:
Die von staatlicher Seite zu schaffende Arbeit für die Hartz4-Reform soll ja
gerade außerhalb der Verwertung, also außerhalb der Mehrung des stofflichen
Reichtums, stattfinden, damit keine "echten" Jobs kaputtgehen. Lässt man
sich auf diese WunschAnnahme ein, so werden also Menschen genötigt morgens
Löcher zu buddeln, die sie nachmittags wieder zu schaufeln. Ob sie dabei pro
Loch bezahlt werden oder nicht, spielt gar keine Rolle. Wichtiger Punkt ist
die Tatsache, dass zugeschaufelte Löcher auf dem Weltmarkt nicht zu
verkaufen sind (nützt also für die Globalisierung mal gar nichts)
Die Verwaltung und Bezahlung dieser Arbeit ist aber (laut eurem Artikel)
doppelt so teuer, wie das Zahlen der Stütze . Die Gesellschaft nötigt also
Menschen in Zwangsarbeit und zahlt dabei noch drauf.
Und das ganze, weil ja die Kassen ach so leer sind.

Das hat doch was von rumlamentieren, dass man keine Kohle hat und dann 50
Euro ausgibt, um irgendwen in den Arsch zu treten. Und na klar kann auch
eine Abreaktion als Triebabfuhr zufrieden machen. Dann "findet" "man" das
"richtig". Das gilt immerhin laut Eurem Artikel für 90% der braven Bürger.
Ob man die krassesten dieser Bürger bereist auf eine "Endlösung" für
"Uneinsichtige" ansprechen kann?
Wann wird man öffentlich sagen dürfen, dass es billiger ist, den Armen Brot
zu geben, anstatt sie zu bekämpfen, ohne auf Beißreflexe zu stoßen, die den
ungeglaubten Glauben dieser 90% bestens nachweisen ? .... erst wenn der
Kommunismus da ist ;-)

von Werner R.

 

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