ftd.de, Di, 30.5.2000, 12:40 Schadenersatzurteil nach versäumter Aktienorder Sparkassen und Banken müssen die Aktienaufträge eines Kunden auftragsgemäß ausführen. Andernfalls können Kunden Schadenersatz von den Geldinstituten fordern. Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) hervor. Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das Gericht die "Comdirect Bank" in Quickborn zu einer Strafe im Wert von knapp 30.000 DM. Der Bankkunde hatte an einem Freitag im Januar 1998 eine Verkaufsorder erteilt, die vom Geldinstitut erst am darauf folgenden Montag ausgeführt worden war. Zwar war der Aktienwert gestiegen, doch der Kunde wollte wegen neuer Börseninformationen nicht mehr verkaufen. Die Bank weigerte sich, die Aktien wieder ins Depot einzubuchen. Vor den gerichtlichen Instanzen hatte die Bank argumentiert, der Aktionär habe letztlich keinen finanziellen Schaden erlitten. Der Kläger hingegen hatte den Verlust seiner Dispositionsbefugnis geltend gemacht. Ein OLG-Zivilsenat gab dem Kläger Recht. Eine tagesgültige Order müsse zwingend eingehalten werden. Das gelte unabhängig von der Kursentwicklung. Das OLG hob damit das Urteil des Landgerichts Itzehoe auf, sagte OLG-Sprecher Rolf Alpes am Dienstag. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesgerichtshof möglich (Az.:5 U 227/98). © dpa
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